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Verwaltungsgericht Münster·10 K 2813/98.A·01.05.2003

Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs. 6 AuslG) wegen Familiengewalt in Syrien

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, syrische Staatsangehörige, begehrt festzustellen, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Streitpunkt ist, ob ihr bei Rückkehr erhebliche Gefahren durch familiäre "Ehren"-Gewalt drohen und staatlicher Schutz fehlt. Das Gericht erkennt die konkreten Gefährdungen als glaubhaft an und verpflichtet die Behörde zur entsprechenden Feststellung; die übrige Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verpflichtung der Behörde zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs. 6 AuslG) für die Klägerin; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 53 Abs. 6 AuslG begründet ein Abschiebungshindernis, wenn bei Rückkehr eine konkrete Gefahr für Leben oder Leib durch private Akteure besteht und effektiver staatlicher Schutz nicht zu erwarten ist.

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Ein Asylfolgeantrag nach § 71 AsylVfG erfordert die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 VwVfG).

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Zur Begründung einer konkreten Gefährdung können eidesstattliche Versicherungen, ärztliche Befunde, Gutachten und konsistente Länder- und Lageberichte herangezogen werden; das Zusammenwirken solcher Beweismittel kann die geforderte Überzeugung des Gerichts begründen.

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Lehnt die Behörde trotz tragfähiger Anhaltspunkte ein Abschiebungshindernis ab, ist dieser Bescheid rechtswidrig und kann durch Feststellungsklage in dem insoweit begehrten Umfang ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG§ 42 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG für den Staat Syrien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, Gerichtskosten werden nicht erhoben

Tatbestand

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Die 1982 in Hassake, Syrien, geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige katholischen Glaubens. Die Klägerin verließ mit ihrer gesamten Familie - Vater, Mutter und vier Geschwistern - am 16. Februar 1990 ihr Heimatland und gelangte auf dem Luftweg am 19. Februar 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Dort beantragten die Eltern für sich und ihre Kinder die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Vater der Klägerin seinerzeit zur Begründung des Asylantrages vor, dass er in Syrien verfolgt werde, weil man davon ausgehe, dass er der christlichen Partei El Katab im Libanon angehöre. Für die Klägerin selbst wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.

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Mit Bescheid vom 2. Juni 1992 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin und ihrer Familienmitglieder ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 1992 forderte der Oberkreisdirektor des Kreises C. unter anderem die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise drohte er ihr die Abschiebung nach Syrien an.

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Gegen die Bescheide erhoben die Klägerin, ihre Eltern und Geschwister am 31. Juli 1992 Klage, die das erkennende Gericht durch Urteil vom 6. November 1995 - 8 K 2180/92.A - abwies.

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Am 3. Dezember 1997 erhob die Klägerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern Untätigkeitsklage um festzustellen, dass in ihren Personen die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorlägen. Nach Anregung des Gerichtes nahmen die Kläger die Klage durch Schriftsatz vom 22. Oktober 1998 zurück. Bereits zuvor hatte die Klägerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern durch Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. August 1998 einen Asylfolgeantrag gestellt, den das Bundesamt durch Bescheid vom 8. September 1998 ablehnte. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Weder sei eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage glaubhaft gemacht, noch lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor.

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Hiergegen hat die Klägerin am 19. September 1998 die vorliegende Klage erhoben. Ihren gleichzeitig eingereichten Eilantrag lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 30. Dezember 1998 - 8 L 1481/98.A - ab, da erhebliche Gründe im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht glaubhaft gemacht seien.

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Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 teilte das Amtsgericht C. mit, dass die Klägerin durch Beschluss vom 22. März 1999 aus Gründen des Kinderschutzes in die Obhut des Kreisjugendamtes C. gegeben worden sei.

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Am 21. September 1999 beantragte die Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass im Hinblick auf die Umstände, die zu ihrer Inobhutnahme durch das Kreisjugendamt C. geführt hätten, ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Hinblick auf Syrien vorliegt. Durch ihre Einlassung zu ausländischen Freunden, zu denen sie auch sexuelle Beziehungen unterhalten habe, sei sie innerhalb der Familie Repressalien ausgesetzt gewesen, die bis hin zur Bedrohung mit dem Tod geführt hätten. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Wienand ist die Klägerin von Familienangehörigen mehrmals täglich geschlagen worden. Der Vater habe die am Boden liegende Klägerin getreten. Er - der Zeuge - habe bei ihr erhebliche Verletzungen, Striemen und Blutergüsse gesehen. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1999 (10 L 1123/99.A) verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte zur vorläufigen Feststellung, dass bezüglich der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Hinblick auf Syrien vorliegt.

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Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin auf ihre Ausführungen im Eilverfahren 10 L 1123/99.A. Ergänzend führt sie an: Sie habe einen großen Teil ihres Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Gegen den Willen ihrer Eltern habe sie eine Beziehung zu einem Freund aufgenommen und ihre Jungfräulichkeit verloren. Dieses Verhalten sei von ihren Eltern nicht toleriert worden. Sie sei im Gegenteil von ihren Eltern in ihrer Freiheit eingeschränkt und physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. 1999 habe sie einen für sie zugedachten Ehemann, der in Syrien lebt und ca. 23 Jahre älter als sie ist, heiraten sollen. Auf Grund ihrer Weigerung sei sie von ihrer Familie misshandelt worden. Parallel hierzu sei den Eltern der Verlust ihrer Jungfräulichkeit bekannt geworden. Daraufhin habe man sie mit dem Tode bedroht, so dass sie in einem Kinderheim hätte untergebracht werden müssen. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei sie ihres Lebens nicht mehr sicher, weil sie dann von ihrer Großfamilie getötet würde. Die syrischen Behörden würden sich nicht für sie einsetzen. Insoweit wird auf vorliegende Erkenntnisse verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 1998 zu verpflichten, für sie ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl von den Beteiligten zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und ist im Umfang des Tenors begründet. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass im Hinblick auf ihre Asylanerkennung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, doch liegen die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 1998 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Gemäß § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist im Falle eines Asylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Überdies muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden.

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Bereits mit Schreiben vom 14. Februar 1996 hat die Klägerin zusammen mit ihren Familienangehörigen über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beim Bundesamt gestellt. Dieser Antrag ist durch Untätigkeitsklage vom 3. Dezember 1997 zunächst weiterverfolgt worden und wird auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.

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Sie stützt ihren Folgeantrag mittlerweile auf eine zu ihren Gunsten nachträglich eingetretene Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Deren Voraussetzungen liegen vor, wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 10 L 1123/99.A - festgestellt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe in dem genannten Beschluss verwiesen. Nach den im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Beschluss des Amtsgerichtes C. vom 2. Dezember 1999 steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht. Die Klägerin ist von ihren Eltern und weiteren Familienangehörigen durch ihr Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland erheblichen gesundheitlichen Verletzungen bis hin zu Morddrohungen unterzogen worden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen,

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vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 30. Dezember 1998; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 22. April 1998 und Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 2. Oktober 2000,

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ist es nach den vorliegenden Umständen wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund einer verbotenen außerehelichen Beziehung zu einem Mann von ihren eigenen Verwandten, die nicht nur in Deutschland sondern auch in Syrien leben, auf Grund der im Norden von Syrien noch bestehenden traditionellen Ehrvorstellungen mit erheblichen körperlichen Repressionen bis hin zur Tötung rechnen muss. Auf Grund der in der arabischen Gesellschaft bestehenden traditionellen Ehrvorstellungen wird durch eine außereheliche Beziehung die Ehre der Familie besudelt, die auch nur innerhalb des Familienverbandes wiederhergestellt werden kann. Eine außereheliche Beziehung ist für gewisse Familien in Syrien ein so starker Stein des Anstoßes, dass die Wiederherstellung der Ehre dazu führen kann, dass ein junges Mädchen wegen einer verbotenen Beziehung zu einem Mann von den eigenen Verwandten im In- und Ausland umgebracht werden kann. Selbst nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wird zwar versucht, in den Familien unter der Hand einen geeigneten Ehemann zu finden, um den Makel der Nichtehelichkeit innerhalb der Familie diskret zu beseitigen, doch kann dies auch zu Gewalthandlungen innerhalb des Familienverbandes führen. Diese Erkenntnisse werden auch durch das im Eilverfahren von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. S1. untermauert. Insgesamt ist daher für die Person der Klägerin von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Syrien auszugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.