Mietwagengenehmigung für Smart fortwo – Klage gegen Ablehnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Genehmigung zum uneingeschränkten Mietwagenverkehr für einen Smart fortwo; der Beklagte lehnte ab mit Verweis auf § 25 Abs. 1 BOKraft (Zweitürigkeit rechts). Das VG Münster wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass die Verordnungsvorschrift verbindlich ist, eine Ausnahme nach § 43 BOKraft einen atypischen Einzelfall voraussetzt und die Voraussetzungen für eine Erprobung nach § 2 Abs. 7 PBefG nicht vorliegen.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Mietwagengenehmigung für Smart fortwo als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine verbindliche Verordnungsvorschrift verhindert einen individuellen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.
Die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 1 BOKraft setzt das Vorliegen eines ‚bestimmten Einzelfalls‘ mit spezifischer Atypik voraus; ein seit langem bekanntes und typisches Fahrzeugmodell begründet keinen solchen Einzelfall.
Fehlt die Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme, ist kein Ermessen eröffnet; damit kommt eine Ermessensentscheidung und ein diesbezüglicher Ermessensfehlgebrauch nicht in Betracht.
Eine Genehmigung zur praktischen Erprobung nach § 2 Abs. 7 PBefG setzt voraus, dass es sich um ein neues Verkehrsart- oder Verkehrsmittel handelt; bereits seit längerer Zeit im Verkehr befindliche Modelle fallen nicht darunter.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur uneingeschränkten Ausübung des Mietwagenverkehrs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T. -Y. 0000; es handelt sich um einen zweitürigen Wagen vom Typ „Smart fortwo“. Unter dem 00.00.0000 beantragte sie die Erteilung der bezeichneten Genehmigung. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der PKW erfülle die Zulassungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 BOKraft nicht, wonach Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längenseite zwei Türen haben müssten. Ausnahmen könnten nach der Erlasslage in NRW nur im Bereich des ambulanten Krankentransports erteilt werden. Bestandsschutz könne sie nicht in Anspruch nehmen. Auch in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit werde sie nicht verletzt. Nach Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, Umweltpolitische Überlegungen müssten den Beklagten dazu veranlassen, eine Ausnahme zu erteilen. Weil der Beklagte sich gezwungen gesehen habe und noch gezwungen sehe, entsprechend dem grundlegenden Erlass des Bundesverkehrsministeriums keine Ausnahme zu erteilen, sei ein Ermessensnichtgebrauch festzustellen. Außerdem sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil der Beklagte das Altunternehmer-privileg des § 13 PBefG nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Befreiung von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 BOKraft eine Genehmigung für den PKW „Smart fortwo“ mit dem Kennzeichen T. -Y. 0000 zum uneingeschränkten Mietwagenverkehr, hilfsweise zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsmittel, zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung nicht zu; auch der Anspruch auf Verpflichtung zur Neubescheidung besteht nicht. Ebenso wenig ist der Anspruch auf Zulassung des PKW unter dem Gesichtspunkt der praktischen Erprobung neuer Verkehrsmittel zuzulassen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, weil ihm Rechtsnormen entgegenstehen und die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, abweichend hiervon die Genehmigung zu erhalten.
Dem Anspruch auf Erteilung der Genehmigung steht entgegen, dass § 25 BOKraft besagt, dass „Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben“ müssen. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Norm bestehen nicht, so dass sie den Anspruch zwingend verhindert. Die von der Klägerin behaupteten Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit dieser Bestimmung sind unbeachtlich. Umweltpolitische Erwägungen zugunsten kleinerer, mit weniger Türen ausgestatteter PKW spielen von vornherein keine Rolle. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Verordnungsgebers in (wie die Klägerin meint: bessere) rechtspolitische Überlegungen einzutreten und sich über den Wortlaut der Bestimmung hinwegzusetzen.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahme von § 25 BOKraft zu erteilen. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen „in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung (gemeint ist die BOKraft) Ausnahmen genehmigen“. Weiter heißt es in § 43 Abs. 2 BOKraft: „Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr … .“ Hiervon ausgehend scheidet die Erteilung einer Ausnahme schon von Rechts wegen aus, ohne dass es einer hierauf bezogenen Ermessensentscheidung bedürfte. Denn es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein „bestimmter Einzelfass“ vorliegt. Vielmehr käme allenfalls die Erteilung einer „Allgemeinen Ausnahme“ in Frage, die aber nicht geregelt ist. Auch in diesem Zusammenhang kann das Gericht selbstverständlich nicht an die Stelle der Verwaltung treten.
Dass es sich nicht um einen Einzelfall im Sinne des Abs. 1 handelt, ergibt sich aus folgendem:
Ein Einzelfall ist gekennzeichnet für eine spezifische Atypik. Der Sachverhalt muss eben nicht typisch sein, sondern sich in einem besonderen Merkmal vom Normalfall unterscheiden. Zur Vermeidung von Rechtsschematismus und zur Gewährleistung des Grundrechts auf Ausübung der Berufsfreiheit sieht der Verordnungsgeber der BOKraft – wie auch der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber in anderen Rechtsgebieten, wie etwa im Baurecht durch die Ermöglichung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen – vor, dass in Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen werden kann. Trotz der Rechtssetzungsaufgabe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers hat dieser das Recht – und auch die Pflicht – für Fälle Vorsorge zu treffen, die er im Zeitpunkt der Rechtssetzung nicht sehen konnte oder ausdrücklich nicht regeln wollte, weil er der möglichen (etwa: technischen) Entwicklung nicht vorgreifen wollte. Bei Beachtung dieses Blickwinkels scheidet es also von vornherein aus, solche Fälle als atypische Einzelfälle anzusehen, die offenkundig im Blickfeld des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers waren. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine grundlegende Regelung ohne Formulierung der Voraussetzungen für eine Ausnahme getroffen worden ist. Denn aus der Tatsache einer Regelung des „Grundfalls“ kann und muss geschlossen werden, dass, sofern keine Besonderheiten vorliegen, eben die Rechtsfolge der grundlegenden Norm gelten soll und eine Einzelfall, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte, nicht anzunehmen ist.
So ist es hier: Die Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden für einen „normalen“ Smart fortwo. Dieser Wagen ist seit Oktober 1998 in Europa auf dem Markt. In den seit damals vorgenommenen Änderungen der BOKraft ist die Bestimmung in § 43 Abs. 1 und 2, die seit der Änderung mit Wirkung vom 1. August 1995 in dieser Fassung in Kraft ist (§ 25 Abs. 1BOKraft gilt in dieser Fassung von Anbeginn an), unverändert geblieben. Dieses Schweigen des Verordnungsgebers, dem selbstverständlich die Existenz dieses Modells bekannt geworden ist, macht deutlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers trotz der Markteinführung an dem generellen Prinzip der Zweitürigkeit an der rechten Längsseite festgehalten werden soll. Ein atypischer, von Verordnungsgeber übersehener und nicht bedachter Ausnahmefall scheidet daher aus. Dem Aufkommen einer Modellreihe, die in einem Merkmal von einer Vorschrift der Verordnung abweicht, sollte erkennbar durch eine „Allgemeine Ausnahme“ Rechnung getragen werden können, die, wie gesagt, nicht getroffen worden ist.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt eine Ermessensentscheidung gar nicht erst in Betracht. Infolge dessen bedarf es auch keiner Ausführungen zu dem angeblichen Ermessensfehlgebrauch; wo kein Ermessen eröffnet ist, kann auch keine relevanter Ermessensfehler vorliegen. Deshalb bleibt auch das klägerische Begehren auf Neubescheidung, das rechtslogisch das (hier nicht zu bejahende) Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und einen rechtlich erheblichen Fehler in einer – noch offenen – Ermessenentscheidung voraussetzt, erfolglos.
Der hilfsweise gestellte Antrag zur Genehmigung der Zulassung zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsmittel, hat ebenfalls keinen Erfolg. § 2 Abs. 7 PBefG lautet: „Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.“ Von allem Anderen abgesehen kommt ein hierauf gerichtetes Begehren nicht in Betracht, weil der Smart Fortwo keine neues Verkehrsmittel ist. Das ist so eindeutig und vom Beklagten bereits dargelegt, so dass es weiterer Ausführungen zur Begründung nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.