Klage auf Genehmigung für Smart fortwo wegen Zweitürigkeit nach § 25 BOKraft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer unbefristeten Mietwagengenehmigung für einen zweitürigen Smart fortwo. Der Beklagte lehnte ab mit Verweis auf § 25 Abs. 1 BOKraft (zwei Türen rechts), Widerspruch blieb erfolglos. Das VG Münster weist die Klage ab: Die Verordnungsbestimmung ist verbindlich, eine Ausnahme nach § 43 BOKraft kommt nicht in Betracht, weil kein atypischer Einzelfall vorliegt. Kostenentscheidung zuungunsten der Klägerin.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum uneingeschränkten Mietwagenverkehr für einen zweitürigen Smart fortwo abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die nach § 25 Abs. 1 BOKraft geregelte Anforderung, dass Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben, ist verbindlich und verhindert die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Eine Ausnahmeregelung nach § 43 Abs. 1 BOKraft setzt das Vorliegen eines spezifisch atypischen Einzelfalls voraus; Modellreihen, die dem Regelungsbild entsprechen oder dem Verordnungsgeber bekannt waren, sind keine Einzelfälle.
Ist die Tatbestandsvoraussetzung für eine Ausnahme nicht erfüllt, ist die Erteilung einer Ausnahme von Rechts wegen ausgeschlossen; ein Ermessen der Behörde tritt nicht ein.
Gerichte dürfen sich nicht an die Stelle des Verordnungsgebers setzen, um aufgrund rechtspolitischer Erwägungen von eindeutigen Verordnungsvorschriften abzuweichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur uneingeschränkten Ausübung des Mietwagenverkehrs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T. -Y. 0000; es handelt sich um einen zweitürigen Wagen vom Typ „Smart fortwo“. Unter dem 00.00.0000 hatte sie eine solche befristete Genehmigung erhalten. Unter dem 00.00.0000 beantragte sie die erneute Erteilung mit dem Ziel der Dauer vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der PKW erfülle die Zulassungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 BOKraft nicht, wonach Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längenseite zwei Türen haben müssten. Ausnahmen könnten nach der Erlasslage in NRW nur im Bereich des ambulanten Krankentransports erteilt werden. Bestandsschutz könne sie nicht in Anspruch nehmen. Auch in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit werde sie nicht verletzt. Nach Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, Umweltpolitische Überlegungen müssten den Beklagten dazu veranlassen, eine Ausnahme zu erteilen. Weil der Beklagte sich gezwungen gesehen habe und noch gezwungen sehe, entsprechend dem grundlegenden Erlass des Bundesverkehrsministeriums keine Ausnahme zu erteilen, sei ein Ermessensnichtgebrauch festzustellen. Außerdem sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil der Beklagte das Altunternehmerprivileg des § 13 PBefG nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Befreiung von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 BOKraft eine Genehmigung für den PKW „Smart fortwo“ mit dem Kennzeichen T. -Y. 0000 zum uneingeschränkten Mietwagenverkehr zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung nicht zu; auch der Anspruch auf Verpflichtung zur Neubescheidung besteht nicht.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, weil ihm Rechtsnormen entgegenstehen und die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, abweichend hiervon die Genehmigung zu erhalten.
Dem Anspruch auf Erteilung der Genehmigung steht entgegen, dass § 25 BOKraft besagt, dass „Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben“ müssen. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Norm bestehen nicht, so dass sie den Anspruch zwingend verhindert. Die von der Klägerin behaupteten Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit dieser Bestimmung sind unbeachtlich: Umweltpolitische Erwägungen zugunsten kleinerer, mit weniger Türen ausgestatteter PKW spielen von vornherein keine Rolle. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Verordnungsgebers in (wie die Klägerin meint: bessere) rechtspolitische Überlegungen einzutreten und sich über den Wortlaut der Bestimmung hinwegzusetzen.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahme von § 25 BOKraft zu erteilen. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen „in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung (gemeint ist die BOKraft) Ausnahmen genehmigen“. Weiter heißt es in § 43 Abs. 2 BOKraft: „Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr … .“ Hiervon ausgehend scheidet die Erteilung einer Ausnahme schon von Rechts wegen aus, ohne dass es einer hierauf bezogenen Ermessensentscheidung bedürfte. Denn es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein „bestimmter Einzelfall“ vorliegt. Vielmehr käme allenfalls die Erteilung einer „Allgemeinen Ausnahme“ in Frage, die aber nicht geregelt ist. Auch in diesem Zusammenhang kann das Gericht selbstverständlich nicht an die Stelle der Verwaltung treten.
Dass es sich nicht um einen Einzelfall im Sinne des Abs. 1 handelt, ergibt sich aus folgendem:
Ein Einzelfall ist gekennzeichnet für eine spezifische Atypik. Der Sachverhalt muss eben nicht typisch sein, sondern sich in einem besonderen Merkmal vom Normalfall unterscheiden. Zur Vermeidung von Rechtsschematismus und zur Gewährleistung des Grundrechts auf Ausübung der Berufsfreiheit sieht der Verordnungsgeber der BOKraft – wie auch der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber in anderen Rechtsgebieten, wie etwa im Baurecht durch die Ermöglichung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen – vor, dass in Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen werden kann. Trotz der Rechtssetzungsaufgabe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers hat dieser das Recht – und auch die Pflicht – für Fälle Vorsorge zu treffen, die er im Zeitpunkt der Rechtssetzung nicht sehen konnte oder ausdrücklich nicht regeln wollte, weil er der möglichen (etwa: technischen) Entwicklung nicht vorgreifen wollte. Bei Beachtung dieses Blickwinkels scheidet es also von vornherein aus, solche Fälle als atypische Einzelfälle anzusehen, die offenkundig im Blickfeld des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers waren. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine grundlegende Regelung ohne Formulierung der Voraussetzungen für eine Ausnahme getroffen worden ist. Denn aus der Tatsache einer Regelung des „Grundfalls“ kann und muss geschlossen werden, dass, sofern keine Besonderheiten vorliegen, eben die Rechtsfolge der grundlegenden Norm gelten soll und eine Einzelfall, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte, nicht anzunehmen ist.
So ist es hier: Die Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden für einen „normalen“ Smart fortwo. Dieser Wagen ist seit Oktober 1998 in Europa auf dem Markt. In den seit damals vorgenommenen Änderungen der BOKraft ist die Bestimmung in § 43 Abs. 1 und 2, die seit der Änderung mit Wirkung vom 1. August 1995 in dieser Fassung in Kraft ist (§ 25 Abs. 1BOKraft gilt in dieser Fassung von Anbeginn an), unverändert geblieben. Dieses Schweigen des Verordnungsgebers, dem selbstverständlich die Existenz dieses Modells bekannt geworden ist, macht deutlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers trotz der Markteinführung an dem generellen Prinzip der Zweitürigkeit an der rechten Längsseite festgehalten werden soll. Ein atypischer, von Verordnungsgeber übersehener und nicht bedachter Ausnahmefall scheidet daher aus. Dem Aufkommen einer Modellreihe, die in einem Merkmal von einer Vorschrift der Verordnung abweicht, sollte erkennbar durch eine „Allgemeine Ausnahme“ Rechnung getragen werden können, die, wie gesagt, nicht getroffen worden ist.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt eine Ermessensentscheidung gar nicht erst in Betracht. Infolge dessen bedarf es auch keiner Ausführungen zu dem angeblichen Ermessensfehlgebrauch; wo kein Ermessen eröffnet ist, kann auch keine relevanter Ermessensfehler vorliegen. Deshalb bleibt auch das klägerische Begehren auf Neubescheidung, das rechtslogisch das (hier nicht zu bejahende) Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und einen rechtlich erheblichen Fehler in einer – noch offenen – Ermessenentscheidung voraussetzt, erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.