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Verwaltungsgericht Münster·10 K 2294/15·31.07.2017

Kein Außenbereichsprivileg für überdimensionierten Güllehochbehälter ohne Betriebszuordnung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Baugenehmigung für einen 877 m³-Güllehochbehälter im Außenbereich/Landschaftsschutzgebiet, der auch dem Nachbarbetrieb dienen sollte. Streitpunkt war, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist bzw. nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. Das VG Münster verneinte das „Dienen“ u.a. wegen fehlender rechtlicher Verknüpfung der Betriebe, deutlicher Überdimensionierung und fehlender räumlicher Erkennbarkeit. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es zudem öffentliche Belange (Landschaftsbild, Splittersiedlungsgefahr, FNP-Darstellung).

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung für einen Güllehochbehälter abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur privilegiert, wenn es einem konkret bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb dient; hierfür ist eine äußerlich erkennbare Zuordnung zum Betrieb erforderlich.

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Soll ein Vorhaben mehreren landwirtschaftlichen Betrieben dienen, bedarf es einer hinreichend gesicherten, auf Dauer angelegten rechtlichen Verknüpfung der Betriebe; eine bloße tatsächliche Kooperation genügt nicht.

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Eine dienende Funktion fehlt, wenn die Dimensionierung der Anlage den objektiven betrieblichen Bedarf des maßgeblichen Betriebs deutlich überschreitet.

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Bei der Beurteilung des „Dienens“ ist das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zu berücksichtigen; bloße Arbeitserleichterungen rechtfertigen eine neue, landschaftsprägende Anlage ohne räumlichen Betriebsbezug regelmäßig nicht.

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Ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, insbesondere durch Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die Gefahr der Zersiedlung (Splittersiedlung).

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 101 Abs. 2 VwGO§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 75 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Güllehochbehälters, der sowohl dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers als auch dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Nachbarn C.        O1.          dienen soll. Sowohl der Kläger als auch sein Nachbar betreiben ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb auf den Grundstücken Gemarkung G1, Flur 28 Flurstück 208 (T.      2 in S) bzw. Gemarkung G1, Flur 28, Flurstück 209 (T.      1 in S).

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Unter dem 18. Dezember 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung eines Güllehochbehälters mit einem Durchmesser von 15,75 m und einer Höhe von 4,5 m und einer Kapazität von 877 m³ auf dem ca. 6 km von der Hofstelle des Klägers entfernten Grundstück Gemarkung M2, Flur 24, Flurstück 15 mit der postalischen Bezeichnung I.         Weg in E.

4

Das Vorhabengrundstück und die umliegenden Grundstücke befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes N.         - C1.     , sind weitflächig unbebaut und werden von keinem Bebauungsplan erfasst.

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Laut Kurzbeschreibung zu dem Bauantrag verfügen der Kläger und sein Nachbar O1.          über landwirtschaftliche Nutzflächen von 12,66 ha bzw. 27,05 ha, von denen 13,41 ha bzw. 6,20 ha im N.         - C1.     in E.      gelegen seien. Die Lagerkapazität für Gülle betrage auf der Hofstelle des Klägers derzeit 250 m³ und auf der Hofstelle O1.          500 m³. Der Gülleanfall auf der Hofstelle des Klägers betrage bei 280 Mastschweinen insgesamt 420 m³ jährlich; der Gülleanfall auf der Hofstelle O1.          betrage für 202 Mastschweineplätze 303 m³ und für 100 Rindermastplätze ca. 770 m³. Hieraus ergebe sich eine Notwendigkeit für zusätzliche Lagerkapazität in einer Größenordnung von über 600 m³ Flüssigmist. Durch die zusätzliche Lagerung in direkter Nähe zur Nutzfläche im N.         - C1.     könne die Gülle zeitnah bei optimalen Wetterbedingungen ausgebracht werden. Für die 100 Transport- Fahrten der Gülle von ca. 40 Minuten seien wie bisher Transportfässer mit einem Fassungsvermögen von 7 m³ vorgesehen; als Transportweg werde der I.         Weg, ein Wirtschaftsweg mit einer Ausbaubreite von 4,60 m bis 4,90 m, genutzt.

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Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Coesfeld, bejahte in ihren Stellungnahmen vom 9. März 2015 und 2. Juni 2015 die dienende Funktion des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

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Unter dem 17. Juni 2015 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, da eine Ablehnung des Bauantrages beabsichtigt sei. Dabei stellte sie dar, dass der Güllehochbehälter zwei Vorhaben dienen solle, so dass eine gemeinschaftlich dauerhafte Nutzung durch Baulast sicherzustellen sei. Zudem stehe das geplante Vorhaben in keinerlei räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle des Klägers sondern befinde sich an den vorhandenen Ackerflächen im N.         C1.     . Die Ackerflächen des O.        O1.          lägen nicht einmal in unmittelbarer Nähe zu dem Vorhabenstandort. Vernünftige Gründe warum das Vorhaben ca. 6 km von der eigenen Hofstelle entfernt durchgeführt werden solle, seien nicht erkennbar. Die notwendigen Transportfahrten der Gülle würden nicht reduziert, sondern verlagerten sich nur in andere Zeiträume. Von den vorgegebenen 100 Fahrten vom Betrieb des Klägers zu dem geplanten Vorhaben entfielen nur ein Drittel der Fahrten auf den Betrieb des Klägers. Weiterhin sei die Strecke laut Routenplaner mit dem PKW in 10 Minuten und mit dem Fahrrad in 22 Minuten zu bewältigen, so dass die angegebene Fahrtdauer von 40 Minuten in Frage stehe.

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Der Kläger erwiderte daraufhin, dass er und sein Nachbar als Nebenerwerbslandwirte in zeitlicher Hinsicht engeren Grenzen unterworfen seien. Die letzte Saison habe gezeigt, dass in dem neuralgischen Zeitraum von vier Wochen ca. 100-115 Fahrten vom Betrieb der Landwirte zu den Ackerflächen notwendig gewesen seien. Der Zeitaufwand für das Befüllen, die Hinfahrt, das Entleeren und die Rückfahrt betrage die dargelegten 40 Minuten. Auch aus biologisch/ökologischer Sicht sei eine schnelle Einarbeitung der Gülle in das Ackerland vorteilhaft, da die Gülle weniger Nährstoffe verliere.

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Schließlich füge sich das geplante Vorhaben nahtlos in das Landschaftsbild ein, was durch einen Grünanstrich und durch entsprechende Bepflanzung sichergestellt werde. Die betriebliche Organisation des klägerischen Betriebes sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Flächen weiträumig verteilt seien und sich strukturell entsprechend der Aufteilung der Nutzflächen zwei Betriebsschwerpunkte herausgebildet hätten. Ein Schwerpunkt liege im Bereich von N, da dort über 50 % der Eigentumsflächen lägen. Insofern diene das Vorhaben unmittelbar dem dort bestehenden Betriebsschwerpunkt.

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Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Das geplante Vorhaben stehe in keinerlei räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereiches nicht errichten. Es sei kein vernünftiger Grund erkennbar, warum das Vorhaben entfernt von der Hofstelle und stattdessen in bisher unbebauter Landschaft errichtet werden soll. Das Vorhaben möge zwar eine Erleichterung für die betrieblichen Abläufe darstellen, sei jedoch keinesfalls als erforderlich anzusehen. Es stelle keine solche Verbesserung der Betriebsabläufe dar, dass diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches überwiege. Die bauliche Anlage von nicht unerheblicher Größe sei deutlich als Fremdkörper wahrnehmbar, da ihr der räumliche Zusammenhang mit einer Hofstelle fehle. Daran vermöge ein grüner Anstrich nichts zu ändern.

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Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB könne das Vorhaben ebenfalls nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Denn das Vorhaben widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplanes, welcher hier Flächen für die Landwirtschaft vorsehe. Die Darstellung werde auch tatsächlich in der örtlichen Situation bestätigt. Das Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild und die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten.

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Am 30. Oktober 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend:

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Die Kapazität des beantragten Güllehochbehälters sei im Hinblick auf den errechneten jährlichen Bedarf von 188 m³ für den Betrieb des Klägers und 599 m³ für den Betrieb seines O.        O1.          hinreichend dimensioniert. Nach seinen Berechnungen seien insgesamt 111 Transporteinheiten mit je 7 m³ erforderlich, um die Gesamtmenge des im Meerfelder C1.     benötigten Wirtschaftsdüngers in dem Güllebehälter einlagern zu können. Die Belieferung könnte entzerrt über das komplette Jahr durchgeführt werden. Mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln und Behältnissen sei es im Hinblick auf die Fahrzeit von 40 Minuten nur möglich, in 2 Stunden den Inhalt von drei Güllefässern auf die Flächen in N aufzubringen. Für die insgesamt zu bewirtschaftende Ackerfläche würden daher ca. vier Wochenenden benötigt. Nach Durchführung der Baumaßnahme könne man in 2 Stunden den Inhalt von zehn Güllefässern auf die Ackerfläche aufbringen. Im Hinblick auf das schützenswerte Interesse des Klägers und des Nachbarn O1.          als Nebenerwerbslandwirten stelle die Entzerrung auf das komplette Jahr ein zusätzliches Argument dar, dass ein „vernünftiger Landwirt“ die Baumaßnahme planen würde. Der Bedarf des Abtransports der anfallenden Gülle an den Betriebsstätten ergebe sich ganzjährig wiederkehrend und unregelmäßig. Der Abtransport werde entzerrt und reduziere somit das Verkehrsaufkommen im N.         C1.     . Erfahrungsgemäß seien in den Wintermonaten weniger Erholungssuchende dort anwesend als in den Monaten März bis Mai, für welche eine hohe Frequenz an Gülle- Transporten nicht zuträglich sei. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei es sinnvoll, die Gülle optimiert in der Weise aufzubringen, dass die Aufbringung bei niedrigen Temperaturen und bevorstehendem Niederschlag erfolge, so dass wenig Gülle verdunsten könne und die nährstoffreiche Gülle zeitnah mit dem Niederschlag in den Boden eingebracht werden könne. Zur Sicherung der Nährstoffe der Gülle bei starker Sonneneinstrahlung sei die Variante vorzugswürdig, dass die Gülle aufgebracht und durch Pflügen in den Untergrund direkt eingearbeitet werde.

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Für beide Varianten des optimierten Auftragens der Gülle sei die Baumaßnahme unter vernünftigen Landwirten bei ohnehin anstehender Erweiterung der Güllelagerkapazität zu berücksichtigen. Auch im Hinblick auf die zweite Variante (direktes Einarbeiten) sei die Baumaßnahme sinnvoll, da bei dieser Variante in der Regel zwei Fahrer benötigt würden. Der eine Fahrer bringe die Gülle auf und der andere Fahrer arbeite die Gülle in den Boden ein. Wenn aber -wie jetzt- die Gülle erst mit einem Fahrzeug von 40 Minuten nach N verbracht werden müsse, könne der zweite Fahrer nicht auf der zu bewirtschafteten Fläche auf die aufgetragene Gülle warten, da die Wartezeiten höher seien, als die eigentliche Arbeitszeit. Derzeit werde es so bewerkstelligt, dass im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Gülle aufgebracht und sodann in einem Rutsch eingearbeitet werde. Dies führe jedoch auch dazu, dass die Gülle zunächst eine gewisse Zeit auf der Ackerfläche verbleibe und somit verdunste. Neben dem ersatzlosen Wegfall des Wirtschaftsdüngers werde dadurch die Umwelt mit Geruchsimmissionen (aufsteigende Ammoniakgase) beeinträchtigt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2015 zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 18. Dezember 2014 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung M2, Flur 24, Flurstück 15 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

20

Für die Zulässigkeit des inmitten der freien Landschaft im Außenbereich zu errichtenden Güllehochbehälters, komme es entscheidend darauf an, ob dieser einem Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Diese Voraussetzungen erfülle das Vorhaben nicht. Das Merkmal des „Dienens“ verlange unter anderem eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsflächen zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Dazu gehöre bei baulichen Anlagen insbesondere eine räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe. Unter anderem müssten weitere einem Betrieb dienende Vorhaben grundsätzlich so angeordnet werden, dass die Zuordnung zum Betrieb auch äußerlich zu erkennen sei. Das streitgegenständliche Vorhaben stehe in keinerlei räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle des Klägers. Diese befinde sich nämlich nicht in E, sondern in S, ca. 6 km vom beantragten Vorhaben entfernt. Die positive Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei nicht aussagekräftig, da sie sich mit der Frage einer gewissen räumlichen Zuordnung der Betriebsflächen zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen nicht befasst habe. Das Vorhaben möge zwar möglicherweise eine Erleichterung für die betrieblichen Abläufe in den landwirtschaftlichen Betrieben des Klägers und seines Nachbarn bedeuten, es stelle jedoch keine solche Verbesserung der Betriebsabläufe dar, dass diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs überstiegen. Die erforderlichen Fahrten von der Betriebsstätte in S würden sich durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht reduzieren, sondern sie höchstens in andere Zeiträume verlagern. Das Vorbringen des Klägers, dass die Gülle durch die Fahrzeit Nährstoffe verliere, überzeuge deshalb nicht, weil die Gülle durch das zum Teil monatelange Lagern im Güllehochbehälter ebenso Nährstoffe verlieren dürfte.

21

Eine Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ergebe sich auch nicht aus § 35 Abs. 2 BauGB. Der geplante Güllehochbehälter beeinträchtige unter anderem das Landschaftsbild. Die Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass der Behälter als hochbauliche Anlage völlig frei in der bisher unberührten Landschaft errichtet werden solle. Er sei deutlich als Fremdkörper wahrnehmbar, woran auch ein grüner Anstrich bzw. eine entsprechende Bepflanzung nichts ändere.

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Am 14. Dezember 2016 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie auf die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte auf der Grundlage von § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gemäß § 87 a  Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis gegeben haben.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung M2, Flur 24, Flurstück 15 nicht beanspruchen. Denn dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 BauO NRW entgegen.

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Planungsrechtliche Grundlage für das Vorhaben des Klägers ist § 35 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB.

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I.

31

Das Vorhaben ist zunächst nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, da es nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers „dient“.

32

Der Kläger führt zwar einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb, in dem 280 Mastschweine gehalten und 12,66 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet werden. Das Vorhaben der Errichtung des Güllehochbehälters mit einem Volumen von 877 m³ dient jedoch nicht diesem Betrieb.

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Ausgangspunkt dieser Bewertung kann vorliegend nur der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb des Klägers sein, da mangels rechtlicher Verknüpfung der Betriebe des Klägers und seines Nachbarn O1.          nur auf den Betrieb des Klägers abzustellen ist. Der Kläger hat das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Hinblick auf einen landwirtschaftlichen Betrieb, bestehend aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers und dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb deines O.        O1.          nicht hinreichend dargelegt.

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Allein die in dem Bauantrag von dem Kläger dargelegte Kooperation mit seinem Nachbarn O1.          und dessen Betrieb sind nicht geeignet, eine hinreichende rechtliche Verknüpfung dieser beiden Betriebe zu belegen, um eine dienende Funktion in Bezug auf beide Betriebe in Erwägung ziehen zu können.

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Ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handeln.

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Vergleiche bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Januar 1967- 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 181 und vom 11. April 1988 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl., 2016 Rn. 537.

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Eine betriebliche Organisation als Grundvoraussetzung jeder Betriebsführung ist daher zunächst durch eine sachliche und persönliche Komponente gekennzeichnet. Demzufolge erfordert ein ernsthaft geführter landwirtschaftlicher Betrieb im Regelfall eine nicht unerhebliche Grundausstattung an sachlichen Betriebsmitteln und auch eine persönliche Eignung des Betriebsinhabers, die für eine sachgerechte Betriebsführung unerlässlich ist. Ferner gehört zur betrieblichen Organisation in der Regel auch eine gewisse planmäßige Strukturierung der betrieblichen Abläufe.

38

Vgl. Kuscherus, aaO, Rn. 538 ff.

39

Für die von der Rechtsprechung weiter geforderte Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung im Sinne eines auf Dauer gedachten und auch lebensfähigen Unternehmens sind darüber hinaus eine Gewinnerzielung bzw. eine Gewinnerzielungsabsicht und eine langfristige Sicherung der Bodennutzungsmöglichkeiten durch hinreichendes Eigenland zu fordern.

40

Da die Zulassungsvoraussetzungen des §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anhand des konkreten Vorhabens zu beurteilen sind, kommt es nicht darauf an, ob mittels kleinerer oder größerer Änderungen des Bauantrages die Privilegierungsanforderungen (künftig) erfüllt werden könnten. Denn es ist Sache des Bauherren, das Bauvorhaben so zu konzipieren, dass es als solches genehmigungsfähig ist.

41

              Vgl. Kuscherus, aaO, Rn. 555.

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Diesen Anforderungen hat der Kläger mit seinem Bauantrag vom 18. Dezember 2014 nicht genügt. Weder die Kurzbeschreibung noch die „textliche Erläuterung zum beantragten Vorhaben“ legen dar, welche rechtliche Verknüpfung zwischen der Hofstelle des Klägers und der Hofstelle seines Nachbarn O1.          besteht. Soweit der Kläger dargelegt hat, in welchem Umfang ein jährlicher Gülleanfall auf seiner Hofstelle und auf der Hofstelle seines Nachbarn O1.          zu erwarten ist und hieraus eine erforderliche zusätzliche Lagerkapazität von 170 m³ für seinen Betrieb und ca. 570 m³ zusätzlicher Lagerkapazität für den Betrieb O1.          errechnet, wird hierdurch zwar eine konzeptionelle Kooperation zwischen diesen beiden Hofstellen beschrieben, ohne jedoch in irgendeiner Weise die Nachhaltigkeit im Sinne eines auf Dauer gedachten und auch lebensfähigen Unternehmens darzulegen. Insbesondere belegt die Beschreibung in der textlichen Erläuterung, „die Erweiterung der Anlage sei notwendig, um eine betriebliche Grundlage zu schaffen und den Betrieb für die nächste Generation aufzustellen“, nicht die erforderliche Nachhaltigkeit und auf Dauer angelegte gemeinsame Bewirtschaftung. Es fehlt insbesondere an jeglichen rechtlich verbindlichen Konzepten, die ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen begründen. Auf dieses Manko hat die Beklagte den Kläger bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom 17. Juni 2015 hingewiesen, und eine Baulast für die dauerhaft gemeinschaftliche Nutzung für notwendig erachtet. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Baulasteintragung und ggfs. mit welchem Inhalt von der Beklagten gefordert werden könnte. Jedenfalls hat der Kläger nicht einmal dargelegt, dass eine auf Dauer angelegte vertraglich bindende Verpflichtung zwischen ihm und seinem Nachbarn O1.          besteht, die eine Nachhaltigkeit der gemeinsamen Bewirtschaftung, zu deren Zweck das Vorhaben dienen soll, hinreichend sichert. Der schlichte Hinweis auf eine Kooperation die wegen derzeitig gemeinsamer Interessen im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen im N.         C1.     naheliegt, belegt die Nachhaltigkeit der gemeinsamen Bewirtschaftung nicht.

43

In Anknüpfung an die von der  Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Betätigung, die überwiegend oder ausschließlich auf Pachtflächen ausgeübt wird, bedarf es zumindest einer langfristigen vertraglichen Bindung zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn O1.          , zumal der Betrieb O1.          den beantragten Güllehochbehälter zu zwei Dritteln und damit überwiegend in Anspruch nehmen möchte/soll, sodass er in größerem Umfang der Profiteur des Lagerbehälters wäre.

44

Demnach ist für die weitere Prüfung der Zulässigkeit des beantragten Vorhabens (nur) der Betrieb des Klägers mit einem jährlichen Gülleanfall von 420 m³ bei einer vorhandenen Lagerkapazität auf seiner Hofstelle in S von 250 m³ zugrunde zu legen.

45

Hiervon ausgehend liegt es auf der Hand, dass bei einem unterstellten zusätzlichen Lagerungsbedarf des Klägers für 170 m³ Gülle pro Jahr der mit dem Bauantrag vom 18. Dezember 2014 zur Genehmigung gestellte Güllehochbehälter mit einem Fassungsvermögen von 877 m³ so deutlich (fünffach) überdimensioniert ist, dass dem Vorhaben des Klägers keine dienende Funktion für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zukommt und damit eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben ist.

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II.

47

Als nicht privilegiertes Vorhaben kann es auch keine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB beanspruchen. Denn es beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplanes, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten und beeinträchtigt das Landschaftsbild des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. Als nicht- privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB widerspricht es der Darstellung des Flächennutzungsplanes. Ferner führt die Errichtung eines im Außenbereich nicht-privilegierten Vorhabens zu einer vom Gesetzgeber missbilligten Zersiedlung des Außenbereichs, da dies nur bestimmten Vorhaben unter möglichst umfassender Schonung der Landschaft vorbehalten bleiben soll.

48

III.

49

Darüber hinaus weist das Gericht ergänzend und selbstständig tragend darauf hin, dass auch bei einer zusammenfassenden, gemeinsamen Betrachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der sowohl die landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle des Klägers als auch die landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle seines Nachbarn O1.          mit ihren jeweiligen betrieblichen Betätigungen und daraus resultierender notwendiger Güllelagerung in die Betrachtung einschließt, das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig wäre. Denn auch dieses Vorhaben „dient“ nicht dem (unterstellten) landwirtschaftlichen Betrieb und verstößt darüber hinaus gegen § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „dient“ ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1972 – IV 9.70-, BRS 25 Nr. 60

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Hiervon ausgehend kann das Merkmal des Dienens aus der Perspektive eines vernünftigen Landwirts nicht bejaht werden. Denn nach Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt das öffentliche Interesse, der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs gegenüber dem Interesse des Klägers und seines Nachbarn ihre Arbeitsprozesse zu erleichtern.

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Wie der Gesetzgeber auch in § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB zum Ausdruck gebracht hat, müssen Vorhaben im Außenbereich – wie hier - in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und in einer den Außenbereich schonenden Weise ausgeführt werden. Diesem Gebot trägt der Kläger mit seinem in dem Bauantrag vom 18. Dezember 2014 zum Ausdruck gebrachten Begehren nicht ausreichend Rechnung. Die von dem Kläger ins Feld geführten Erleichterungen in den Betriebsabläufen erlangen im Ergebnis kein so großes Gewicht, dass das Gebot, der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches überwunden werden könnte.

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Insoweit fällt ins Gewicht, dass eine Zuordnung des Vorhabens zu den Betrieben des Klägers und seines Nachbarn nach außen nicht bzw. nur eingeschränkt erkennbar ist. Zwar besteht über die landwirtschaftlichen Nutzflächen im N.         C1.     eine funktionale Zuordnung zu den Betrieben, die auch in ihrer Gesamtheit mehr als 50 % der in den beiden Betrieben vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen ausmachen. Allerdings macht die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im N.         C1.       neben der Tierhaltung und der Bewirtschaftung weiterer Nutzflächen in S nur einen deutlich geringeren Umfang der landwirtschaftlichen Betätigungen des Klägers und seines Nachbarn aus. Dementsprechend ist die funktionale Zuordnung insgesamt nur mit deutlich weniger als 50 % aller landwirtschaftlichen Betriebsteile in die Betrachtung einzubeziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Tierhaltung und damit der Ort, wo die Gülle anfällt, eine nach Außen deutlich wahrnehmbare funktionale Zuordnung zu den Hofstellen in S besitzt. Von einem Sachverhalt, dass annähernd zwei gleiche und eigenständige Betriebsteile in S und in N die Rechtfertigung für die Errichtung eines Güllehochbehälters in N sein könnten, ist entgegen der Auffassung des Klägers  nicht auszugehen. Denn die Lagerung der in den Betrieben des Klägers und seines Nachbarn anfallenden Gülle soll entsprechend dem Bauantrag vom 18. Dezember 2014 in N erfolgen, sodass die in dem (neuen) Behälter einzulagernde Gülle zumindest zwischen Mai und Februar nicht allein für die Düngung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in N vorbehalten werden kann und daher ggfs. sogar ein Rücktransport von N zu den ca. 20 ha großen landwirtschaftlichen Flächen in S nicht ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommt, dass die landwirtschaftlichen Betriebe des Klägers und seines Nachbarn eine funktionale Verknüpfung zwischen Tierhaltung mit Gülleanfall in S und der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich sowohl in S als auch in E- N befinden, aufweisen. Die Nutzflächen in N treten dabei keineswegs als ein eigenständiger Betriebsschwerpunkt in Erscheinung, die eine eigenständige Güllelagermöglichkeit im Einzelfall erfordert.

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Darüber hinaus ist die räumliche Zuordnung aufgrund der Entfernung von ca. 6 km zwischen den Hofstellen in S und dem geplanten Standort in N überhaupt nicht erkennbar.

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Die von dem Kläger hervorgehobenen Erleichterungen in den Betriebsabläufen erscheinen zwar keineswegs „unvernünftig“, da der Kläger und sein Nachbar als Nebenerwerbslandwirte in der Dungphase zwischen März und Mai eines jeden Jahres besonderen zeitlichen Zwängen unterlegen sind, um den nährstoffreichen Dung auf die Nutzflächen zu verbringen. Jedoch werden mögliche Problemlösungen in Bezug auf die zwischen März und Mai entstehenden Engpässe durch den Kläger bislang zu eindimensional dargestellt, ohne nachhaltig zu versuchen, Alternativen zwecks Erleichterung/ Vereinfachung seiner/ ihrer Betriebsabläufe zu verfolgen. Denn ein „vernünftiger“ Landwirt hat nicht nur seine (betriebswirtschaftlichen) Interessen in den Blick zu nehmen, sondern muss zugleich das Gebot größtmöglichen Schutzes des Außenbereiches beachten. Dies erfordert, zu realisieren, dass es vornehmlich seinem Interesse entspricht, in dem Zeitraum zwischen März und Mai seinen persönlichen Arbeitseinsatz als Nebenerwerbslandwirt gegenüber den heutigen Verhältnissen zu verringern und zu optimieren. Hierfür hat er als Lösung bislang nur das mit dem Bauantrag verfolgte Vorhaben angesehen, das zur Folge hat, dass ein massiver Güllehochbehälter in die bislang unberührte Landschaft im 6 Km entfernten N.         C1.     gebaut wird und dort dauerhaft wahrnehmbar sein würde. Insoweit hat die Beklagte auch bereits hervorgehoben, dass die Anzahl der Fahrten mit den Güllefässern in den N.         C1.     sich nicht durch das geplante Vorhaben verringern würde,

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sondern dieselbe Anzahl von Fahrten lediglich über das gesamte Jahr verteilt würden.

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Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der von dem Kläger dargelegte große Zeitaufwand für eine Anzahl von ca. 100 Fahrten zwischen den Hofstellen in S und dem geplanten Standort im N.         C1.     auch darauf zurückzuführen ist, dass jeweils nur drei Güllefässer mit einem Fassungsvermögen von 7 m³ transportiert werden könnten. Es erscheint für einen vernünftigen Landwirt durchaus naheliegend, diese Transporte (betriebs-) wirtschaftlich durch zusätzlichen Personal- und/ oder Maschineneinsatz zu optimieren, so dass mit geringerem Zeitaufwand als bisher die Gülle zu den Flächen im N.         C1.     verbracht werden könnte. Alternativ würde ein vernünftiger Landwirt auch in Erwägung ziehen, Kooperationen mit Landwirten in der Nähe seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen im N.         C1.     mit dem Ziel anzustreben, sich Transport- Fahrten von S nach E (ganz oder teilweise) zu ersparen. Auch insoweit hat der Kläger in dem Erörterungstermin nicht überzeugend dargelegt, dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, um seine Betriebsabläufe zu optimieren, um dadurch den Außenbereich zu schonen.

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Die Errichtung eines Güllebehälter auf der Hofstelle des Klägers oder seines Nachbarn erweist sich auch als rechtlich und tatsächlich mögliche Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben. Insoweit hat auch der Kläger in dem Erörterungstermin keine Hinderungsgründe für eine Errichtung eines Güllebehälters auf den Hofstellen in S dargelegt und sind solche Hinderungsgründe aus den beigezogenen Grundstücksbauakten für die Hofstelle des Klägers und seines Nachbarn O1.          nicht ersichtlich. Ferner sprechen ebenso gewichtige Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Vereinfachung von Betriebsabläufen dafür, dass die Gülle dort gelagert werden sollte, wo sie anfällt, insbesondere um regelmäßige Zwischenlagerungen, bis der nächste Transport zum ferngelegenen Güllehochbehälter erfolgt, zu vermeiden.

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Zudem hat der Kläger die von ihm als „vernünftigem“ Landwirt in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Interessen an der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht ausreichend berücksichtigt.

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Das Vorhaben soll in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, in dem bauliche Anlagen bislang nicht vorhanden sind. Mit seinen Ausmaßen von 4,50 Metern Höhe und einem Durchmesser von 15,75 m würde es als massive hochbauliche Anlage dauerhaft wahrgenommen. Auch wenn der Behälter grün angestrichen und durch Bepflanzungen abgeschirmt würde, bliebe der Eindruck eines Fremdkörpers, da ein Bezug zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle nicht erkennbar ist. Darüber hinaus gehen mit der Errichtung des Güllesilos Bodenversiegelungen einher, die im Außenbereich nach § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB gerade vermieden werden sollen. In Anbetracht der von dem Kläger hervorgehobenen Arbeitserleichterungen (nur) für einen Zeitraum von 4-8 Wochen pro Jahr, wird eine größtmögliche Schonung des Außenbereichs gerade nicht ausreichend berücksichtigt.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 und 711 ZPO.