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Verwaltungsgericht Münster·10 K 2039/21.A·28.02.2023

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen unzugänglicher Diabetesbehandlung in Aserbaidschan

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach bestandskräftiger Ablehnung erneut die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote wegen Diabetes mellitus Typ 2. Streitpunkt war, ob eine erforderliche Behandlung in Aserbaidschan tatsächlich erreichbar ist, insbesondere hinsichtlich der Medikamentenkosten. Das VG Münster verpflichtete das Bundesamt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen, weil die Versorgung wegen fehlender finanzieller Mittel und fehlender familiärer Unterstützung nicht zugänglich sei. Ohne Behandlung drohe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zeitnah eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer im Zielstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alsbald eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, etwa durch wesentliche Verschlechterung einer Erkrankung.

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Abschiebungsschutz wegen Krankheit kommt in Betracht, wenn eine an sich im Zielstaat vorhandene Behandlung dem Betroffenen tatsächlich nicht zugänglich ist, insbesondere weil er die hierfür notwendigen Kosten nicht aufbringen kann.

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§ 60 Abs. 7 AufenthG verlangt keine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung mit derjenigen in Deutschland; ein Anspruch auf optimale Behandlung oder auf bestimmte in Deutschland verfügbare Medikamente besteht grundsätzlich nicht.

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Eine bestandskräftige frühere Ablehnung von Abschiebungsverboten hindert eine erneute Sachentscheidung nicht, wenn ein Anspruch auf Rücknahme/Widerruf nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG besteht und das Ermessen wegen verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutzes auf Null reduziert ist.

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Bei der Beurteilung der Zugänglichkeit medizinischer Versorgung sind individuelle Faktoren wie Alter, zu erwartende Renten-/Einkommenssituation und realistische familiäre Unterstützungsleistungen im Zielstaat einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2021verpflichtet festzustellen, dass bezogen auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Aserbaidschan besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reiste im Mai 2013 zusammen mit ihrer schon damals volljährigen Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe zusammen mit ihrer Tochter illegal in Russland gelebt. Ihre Tochter leide an Rückenschmerzen. Da sie über kein Geld für eine Behandlung verfügt hätten, seien sie ausgereist. In Bezug auf die Tochter wurde im Bundesgebiet eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz festgestellt. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Zuerkennung internationalen Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Aserbaidschan nicht bestehen. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat aufgefordert das Bundesgebiet zu verlassen. In der Folgezeit wurde die Klägerin im Bundesgebiet geduldet.

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Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020, beim Bundesamt eingegangen am 7. Dezember 2020 beantragte die Klägerin in Abänderung der Entscheidung vom 27. Januar 2015 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan festzustellen. Zur Begründung machte sie unter Vorlage ärztlicher Atteste (vgl. Attest Dr. med L.        , Schwerpunktpraxis für Diabetes und Ernährungsmedizin, vom 28. April 2020, Attest Dr. med. I.    vom 15. Oktober 2020, Medikationspläne vom 17. April und 15. Oktober 2020) geltend, sie an Diabetes mellitus Typ II und weiteren Erkrankungen erkrankt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Bescheinigungen Bezug genommen.

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Durch Bescheid vom 9. Juni 2021, der am 16. Juni 2021 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt eine Abänderung des Bescheids vom 27. Januar 2015 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Erkrankungen seien in Aserbaidschan behandelbar. Die Behandlung sei auch zugänglich.

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Am 23. Juni 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und legt zu ihrem Gesundheitszustand ein weiteres Attest vom 6. Januar 2023, ausgestellt durch Dr. med. I.    , vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt Bezug genommen .

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juni 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person in Bezug auf Aserbaidschan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Sat 1 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahm auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeblieben ist, denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

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Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die im Bescheides vom 9. Juni 2021 getroffene Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt diese dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bezogen auf ihre Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Aserbaidschan vorliegt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die bestandskräftige Feststellung des Bundesamtes durch den Bescheid vom 27. Januar 2015, dass hinsichtlich der Klägerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, steht einer neuen Sachentscheidung durch das Gericht nicht entgegen. Denn jedenfalls steht der Klägerin zumindest ein Anspruch auf Widerruf/Rücknahme der in dem vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu. Das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen ist zugunsten der Klägerin auf Null reduziert, weil ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2015 zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, da die Klägerin bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan aus den nachstehenden Gründen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist.

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Vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, juris, Rn. 16.

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Der Rückführung der Klägerin nach Aserbaidschan steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach kann ein Anspruch auf Abschiebungsschutz begründet sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert. Es ist dafür erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat oder weil er eine an sich im Zielstaat verfügbar medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Es ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Stand der medizinischen Versorgung in Deutschland.

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Dies zugrunde gelegt, droht der Klägerin eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan. Die Klägerin leidet an Diabetes melitus Typ 2 und wird jedenfalls deswegen – weitere Erkrankungen sind nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht – medikamentös behandelt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts,

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan (Stand Juni 2021), vom 25. März 2022, S. 21,

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ist die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern, zu denen auch Diabetes gehört, in Aserbaidschan ebenso möglich, wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikament. Ein Anspruch der Klägerin, im Falle der Rückführung nach Aserbaidschan mit genau den Medikamenten behandelt zu werden wie im Bundesgebiet, besteht grundsätzlich nicht und besondere Umstände des Einzelfalls, die eine abweichende Bewertung tragen könnten sind, sind nicht substantiiert geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Wertung aus § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es der Klägerin zumutbar, ihre Medikation ggf. auf die vor Ort erhältlichen Medikament umzustellen, selbst wenn dadurch das erzielbare Behandlungsergebnis hinter dem zurückbleibt, das mit den im Bundesgebiet erhältlichen Medikamenten erzielbar ist.

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Für die Vergangenheit hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten, zu der alle notwendigen Behandlungen umfassenden kostenlosen medizinischen Versorgung stets ausgeführt, dringende medizinische Hilfe werde in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließe); mittellose Patienten seien in der Vergangenheit minimal versorgt und nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen worden, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen konnten. In diesem Fall sei die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte erfolgt. Nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherung sollen alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten durch diese abgedeckt seien.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan (Stand Juni 2021), vom 25. März 2022, S. 21.

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Nach den Erkenntnissen des Gerichts sollten (Hervorhebung durch das Gericht) einige gesondert gelistete Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

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Vgl. IOM – Aserbaidschan Länderinformationsblatt 2021,

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Mit Blick darauf geht das Gericht davon aus, dass die „kostenlose“ Behandlung derzeit noch nicht umgesetzt ist, sondern – wie in der Vergangenheit auch, die Kosten insbesondere für Medikamente selbst getragen werden müssen. In dieser Bewertung sieht sich das Gericht dadurch bestärkt, dass nach dem Lagebericht eine Veränderung der Situation auch ein Jahr nach Einführung der Krankenversicherung nicht beurteilt werden kann.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan (Stand Juni 2021), vom 25. März 2022, S. 21.

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Ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin Kosten für die notwendigen Medikamente selbst tragen muss, ist unter diesen Umständen im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts die medizinische Behandlung nicht zugänglich. Mit Blick auf das Lebensalter der Klägerin

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zum gesetzlichen Rentenalter vgl. IOM – Aserbaidschan Länderinformationsblatt 2021,

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und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie vor der Einreise und dem nunmehr fast 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel in der (heutigen) Russischen Föderation gelebt hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan nur Anspruch auf die gesetzliche Mindestrente in Höhe von 200 AZN hat, die nur knapp über dem offiziellen Existenzminimum von 196 AZN liegt, und sie davon nichts zu den Kosten der medizinischen Behandlung beitragen kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Zuverdienstmöglichkeiten vor dem Hintergrund der infolge der Covid-19-Pandemie verschlechterten wirtschaftlichen Lage nur gering sind. Zur Überzeugung des Gerichts kann die Klägerin die Kosten auch nicht durch familiäre Unterstützung decken. Nach den glaubhaften Bekundungen der Klägerin sind ihr Ehemann, ihr Bruder und ihre Eltern vorverstorben; weitere nähere Verwandte, die Unterstützung leisten könnten, gibt es nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin (finanzielle) Unterstützung durch ihre im Bundesgebiet aufhältige Tochter beanspruchen kann. Denn diese ist selbst schwer erkrankt. Bleibt die weitere Behandlung der Klägerin aus, ist aufgrund der Art der Erkrankung zeitnah eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu erwarten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.