Mietwagenkonzession: Telefonische Teilrücknahme und Beschränkung auf Krankenfahrten (§ 43 BOKraft)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine uneingeschränkte Mietwagenkonzession für ein Fahrzeug, das die Türvorgabe des § 25 BOKraft nicht erfüllt, und wandte sich gegen eine Ausnahmegenehmigung mit Auflage „nur ambulante Krankenfahrten“. Das VG Münster hielt die Klage im Hauptantrag für unzulässig, weil der Antrag nach einer telefonischen Erklärung wirksam auf eine beschränkte Genehmigung reduziert und damit antragsgemäß beschieden worden sei. Eine Schriftform sei für Antrag und (Teil‑)Rücknahme nach § 12 PBefG nicht erforderlich. Hilfsweise verneinte das Gericht auch eine Ermessensreduzierung auf Null für eine uneingeschränkte Ausnahmegenehmigung nach § 43 BOKraft.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur uneingeschränkten Mietwagengenehmigung abgewiesen; Hauptantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung des Mietwagenverkehrs nach dem PBefG besteht grundsätzlich kein Schriftformerfordernis; dies gilt auch für eine Rücknahme oder Teilrücknahme des Antrags.
Eine fernmündliche Teilrücknahme eines Genehmigungsantrags kann die durch den ursprünglichen Antrag ausgelösten Rechtswirkungen erledigen und den Prüfungs- und Entscheidungsgegenstand der Behörde entsprechend begrenzen.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde dem (ggf. geänderten) Antrag antragsgemäß entsprochen hat, ist eine Verpflichtungsklage auf weitergehende Begünstigung unzulässig.
Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 BOKraft kommt nur bei Ermessensreduzierung auf Null in Betracht; diese ist bei unveränderter Norm- und Erlasslage nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Hat die Behörde aufgrund der Antragstellung keinen Anlass, über eine weitergehende Genehmigung zu entscheiden, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Neubescheidung zu einer nicht beantragten weitergehenden Ausnahme.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Unter dem 2. Januar 2011/4. Januar 2011 beantragte die Klägerin vier Mietwagenkonzessionen für Kraftfahrzeuge, von denen es sich bei einem (mit dem Kennzeichen ) um einem T. handelte. In den Antragsunterlagen war als die für die Führung der Geschäfte bestellte Person Herr G. T1. genannt.
Am 28. Januar 2011 fertigte die beim Beklagten als Oberinspektorin beschäftigte Zeugin J.T. folgenden Vermerk über ein Telefonat mit Herrn T1. :
"Betrifft: Ausstellung der beantragten vier Mietwagengenehmigungen Inhalt des Gesprächs Nach Prüfung der eingereichten fahrzeugbezogenen Unterlagen stellte ich fest, dass es sich bei einem von den vier Fahrzeugen um einen T. handelte. Herr T1. hat auf die schnelle Bearbeitung des Antrags gedrängt. Deshalb habe ich ihn angerufen und mich erkundigt, ob ich ein offizielles Versagungsschreiben der beantragten Mietwagengenehmigung für den T. fertigen soll oder ob eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vom § 25 BOKraft (wie im Fall T2. GmbH) gefertigt werden soll. Herr T1. erklärte mir, dass ich eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 25 BOKraft erstellen solle, wenn keine allgemeine Mietwagengenehmigung möglich sei."
Ferner findet sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten auf der Kopie der Zulassungsbescheinigung für das genannte Fahrzeug folgender handschriftlicher Vermerk:
"Telefonat am 28.01.2011 mit Herrn T1. : die Genehmigung für den T. soll erteilt werden mit der Auflage, dass nur Krankenfahrten durchgeführt werden dürfen! i.A. T 28./01.'11"
Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin "antragsgemäß" gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für das im Verkehr mit Mietwagen eingesetzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Befreiung von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 (2 Türen auf der rechten Längsseite) u.a. unter der Auflage/Bedingung, dass im Rahmen des Mietwagenverkehrs mit dem genannten Fahrzeug ausschließlich ambulante Krankenfahrten durchgeführt werden dürften. Die Ausnahmegenehmigung werde auf der Grundlage der Erlasse des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NW vom 13. Februar 2004 und 22. Mai 2006 erteilt. Sie erfolge in enger Abstimmung mit dem Verkehrsministerium des Landes NRW.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Februar 2011, eingegangen beim Beklagten am 28. Februar 2011, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 und beantragte, ihr Mietwagenkonzessionen ohne die im angefochtenen Bescheid erlassene Nebenbestimmung zu erteilen. Aufgrund einer ihr bereits am 27. Mai 2009 erteilten Konzession für einen T. -Zweisitzer und der Tatsache, dass eine Rücknahme dergleichen nicht erfolgt sei, habe sie davon ausgehen können, dass weitere Anträge in gleicher Weise beschieden würden. Der Beklagte habe durch sein bisheriges Verhalten bei ihr, der Klägerin, das Vertrauen geschaffen, weitere Mietwagenkonzessionen könnten problemlos erteilt werden. Auf der Grundlage der geltenden Erlasslage sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die beantragten Mietwagen im Ein-Personen-Beförderungsverkehr zu genehmigen. Der Beklagte habe in dem angegriffenen Bescheid kein Ermessen ausgeübt. Nach Erteilung einer uneingeschränkten Konzession sei das Ermessen des Beklagten nunmehr auf Null reduziert. Ein Großteil der Personenbeförderungsfahrten werde von nur einem Fahrgast angetreten. 70% aller Fahrten im Taxi- und Mietwagenverkehr würden eben mit nur einer Person ausgeführt. Im Umkehrschluss werde nur bei 30% der Fahrten tatsächlich ein Fahrzeug gebraucht, bei dem auf der rechten Längsseite zwei Türen vorhanden seien. Allein dieses Verhältnis könne schon nicht dazu führen, dass eine Minderheit der Beförderungsaufträge den gesamten Taxi- und Mietwagenverkehr diktiere. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 BOKraft sei obsolet. Da lediglich ein Fahrgast in das Fahrzeug ein- und aussteigen könne, könne dieser auch lediglich zur rechten Fahrzeugseite, d.h. stets zur verkehrsberuhigten Seite, bequem ein- und aussteigen. Ein Erfordernis für eine zweite Tür sei hierbei nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Genehmigung zur Beförderung lediglich im Rahmen von ambulanten Krankenfahrten sei praktisch nicht umsetzbar. Der überwiegende Teil der Beförderungsfahrten werde zudem durch ein zu großes Fahrzeug durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass die großen Fahrzeuge, die einen höheren Benzinverbrauch hätten und mithin einen höheren CO2-Ausstoss verursachten, die Umwelt deutlich mehr belasteten als die Ein-Personen-Beförderungsfahrzeuge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Herr T1. habe auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 25 BOKraft für ambulante Krankenfahrten ausgestellt werden solle. Da antragsgemäß entschieden worden sei, sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Am 5. August 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. April 2012 entschiedenen Verfahren 10 K 621/11; der gegen jenes (klageabweisende) Urteil gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 13 A 1216/12 anhängig. Ergänzend macht die Klägerin geltend: Sie trete als Unternehmer und Entdecker einer neuen, umweltverträglichen und effektiv begrenzte Ressourcen nutzenden, bedarfsorientierten öffentlichen Personenbeförderung durch T. -Mietwagen auf. Die angegriffene Ablehnungsentscheidung könne nicht auf die Regelung des § 25 Abs. 1 BOKraft gestützt werden, da diese hier mit Hilfe der Ausnahmenregelung des § 43 Abs. 1 BOKraft verfassungskonform auszulegen sei. Die strenge Handhabung bei der Ausnahmeerteilung schließe im konkreten Fall die Entdeckung einer neuen umweltverträglichen Personenbeförderung aus und verhindere damit die gesetzlich gewollte Entwicklung hin zu einer umweltschonenden, die begrenzten Ressourcen effektiv nutzenden öffentlichen Personenbeförderung. Die Ermessensabwägung im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahmeerteilung entspreche hier nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Ermessensausübung zu stellen seien. Sie verletze das Grundrecht der Klägerin auf freie Berufsausübung aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Klägerin beantragt,
"Unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2011 wird der Beklagte verpflichtet, die beantragte Genehmigung für den uneingeschränkten Mietwagenverkehr -unter Befreiung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 BO-Kraft 2 Türen auf der rechten Lenkseite zu haben-, zu erteilen. Hilfsweise: Unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2011 wird der Beklagte verpflichtet die beantragte Genehmigung für den uneingeschränkten Mietwagenverkehr zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsmittel abweichend von den Vorschriften des § 25 Abs. 1 BO-Kraft zu erteilen (§ 2 Abs. 7 PBefG)." Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid.
Das Gericht hat in der zurückliegenden mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 Herrn G. T1. und auch die beim Beklagten tätige Verwaltungsbeschäftigte U. angehört. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat es die Zeugen T3. und G1. vernommen. Auf die darüber gefertigten Niederschriften wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahren, des Verfahrens 10 K 621/11 (OVG NRW 13 A 1216/12) und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist - was den Hauptantrag anlangt - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Beklagte durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2011 dem Begehren der Klägerin, so wie sie es durch den von ihr bestellten Geschäftsführer, Herrn G. T1. , am 28. Januar 2011 zur Genehmigung gestellt hat, entsprochen hat. Damit ist im vorliegenden Verfahren für die Verfolgung weitergehender Ansprüche kein Raum.
Gemäß § 12 PBefG besteht für die Stellung eines Antrags auf Erteilung der Genehmigung von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen in Gestalt des Verkehrs mit Mietwagen (vgl. hierzu §§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 4 PBefG) nicht die Pflicht zur Einhaltung der Schriftform. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm selbst, die in ihrem Abs. 1 ohnehin nur als Sollvorschrift ausgestaltet ist, in ihrem Abs. 2 nur eine Beibringungspflicht betreffend die dem (ggf. formlosen) Antrag beizufügenden Unterlagen statuiert und in Abs. 3 Satz 1 sogar ausdrücklich zwischen "Angaben und Unterlagen" differenziert, ferner aus einem Vergleich mit § 15 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PBefG, welcher bestimmt, dass die Entscheidung über den Antrag schriftlich zu erfolgen hat, und schließlich auch aus einer Gegenüberstellung mit anderen bundes- und landesgesetzlichen Normen wie etwa § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG oder § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, Normen, welche ausdrücklich für die jeweilige Antragstellung die Schriftform anordnen. Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn für die Rücknahme eines Antrags das gleiche Formerfordernis wie für die Antragstellung selbst gefordert würde, in einer Konstellation wie der vorliegenden auch eine formlose (Teil-) Rücknahme statthaft ist und die Erledigung der durch die ursprüngliche Antragstellung ausgelösten Rechtswirkungen herbeiführen kann
Vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 22 Rndn. 30, 66 ff., 68.
Hiervon ausgehend war eine fernmündliche (Teil-) Rücknahme des von der Klägerin unter dem 2. Januar 2011 gestellten Genehmigungsantrags mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen möglich. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin, vertreten durch Herrn G. T1. , auch tatsächlich ihren ursprünglich auf die uneingeschränkte Genehmigung von vier Mietwagen gerichteten Antrag durch das Telefonat des Herrn T1. mit der Zeugin T3. am 28. Januar 2011 bezüglich des T. auf einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur für ambulante Krankenfahrten reduziert hat. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich auf die Aussage der in der heutigen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin T3. , die das Gericht wegen der besonnenen und sachlichen (und damit Rückschlüsse auf die gebotene Unvoreingenommenheit und Nüchternheit bei der Sachbearbeitung zulassenden) Art und Weise ihres Auftretens vor Gericht für glaubwürdig hält. Die Zeugin hat auch im Einzelnen nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei und damit glaubhaft dem Gericht geschildert, sich trotz des zwischenzeitlich vergangenen langen Zeitraums "noch definitiv an das damalige Gespräch erinnern" zu können, "zumal ich über die Angelegenheit, die nicht unproblematisch war, ausdrücklich auch mit meiner Kollegin, Frau U. , gesprochen habe. Deshalb weiß ich heute noch definitiv, dass von Herrn T1. hinsichtlich des T. eine nur beschränkte Genehmigung gewollt war." Bei dieser Aussage blieb die Zeugin auch dann, als ihr das Gericht den letzten Halbsatz aus dem Vermerk über den Inhalt des Gesprächs mit Herrn T1. vom 28. Januar 2011 vorhielt, der den Eindruck erwecken könnte, Herr T1. habe für die Klägerin gleichsam als Hauptantrag eine allgemeine Mietwagengenehmigung begehrt und nur hilfsweise eine Genehmigung beschränkter Natur. Dem steht aber entgegen, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Herr T1. im damaligen Telefonat äußerte: "Ok, dann möchte ich nur eine beschränkte Genehmigung haben." Eine solche - eindeutige - Erklärung des Herrn T1. erscheint dem Gericht auch deshalb schlüssig, weil Herr T1. nach Aktenlage noch unter dem 25. Januar 2011 auf eine möglichst baldige Entscheidung gedrängt hatte, um die in Rede stehenden Fahrzeuge zeitnah einsetzen zu können; von daher erscheint es durchaus plausibel, dass er sich, um den baldigen Betrieb "am Wochenende" aufnehmen zu können, mit einer auf ambulante Krankenfahrten beschränkten Genehmigung abfinden wollte, anstatt insofern noch eine längere Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu führen.
Durch die im Rahmen der Zeugenvernehmung gemachten Vorhaltungen der Klägerseite gegenüber der Zeugin sind deren Ausführungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. Die Zeugin konnte vielmehr nachvollziehbar dem Gericht den Eindruck vermitteln, als um eine baldige Lösung bemühte Sachbearbeiterin im Einvernehmen mit ihren Vorgesetzen den Anruf bei Herr T1. getätigt und dann auch eine unmissverständliche Antwort erhalten zu haben, die die von der Klägerseite ausdrücklich erwünschte baldige Entscheidung ermöglichte. Es erscheint dem Gericht auch nicht fragwürdig, dass die Zeugin in der gegebenen Situation keinen Anlass zu etwaigen weiteren rechtlichen Hinweisen oder Erläuterungen sah. Im Gegenteil hätte es vielmehr nahe gelegen, dass sich Herr T1. , hätte er seine Äußerung in jenem Telefonat nicht so verstanden wissen wollen wie sie von der Zeugin aufgenommen wurde, zur Klärung etwaiger Missverständnisse beim Beklagten erneut fernmündlich oder schriftlich gemeldet hätte. Stattdessen nahm er zunächst nahezu einen Monat lang die ihm erteilte eingeschränkte Genehmigung hin, bevor seine damaligen Bevollmächtigten das am 28. Februar 2011 beim Beklagten eingegangene Widerspruchsschreiben formulierten.
Die Aussage der Zeugin T3. wird durch die Vernehmung des Zeugen G1. nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat bereits deutliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der nach eigenem Bekunden seit langem mit Herrn T1. befreundet ist, bei ihm zur Miete wohnt und den Eindruck erweckte, mit seiner Aussage einseitig die Interessen seines Freundes unterstützen zu wollen. Es ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge von dem Telefonat zwischen Herrn T1. und der Zeugin T3. ausgerechnet nur denjenigen Teil wahrgenommen haben will, bei dem Herr T1. geäußert habe, "er wolle für den T. eine uneingeschränkte Konzession haben. Weitere Teile des Gesprächs habe ich nicht mitbekommen." Unabhängig davon könnte selbst dann, wenn Herr T1. die zitierte Äußerung getan haben sollte, einem solchen Mithören durch den Zeugen keine nennenswerte Bedeutung beigemessen werden, da er selbst einräumen musste, er habe "nicht mitbekommen, welchen Inhalt der Sprecher am anderen Ende der Leitung Herrn T1. vermittelt hat."
Im Ergebnis muss das Gericht daher auch in Ansehung der von Herrn T1. in der zurückliegenden mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 gemachten Angaben davon ausgehen, dass die durch Herrn T1. vertretene Klägerin ihren auf den T. -Zweisitzer bezogenen Genehmigungsantrag auf ambulante Krankenfahrten beschränkt hat, ein Begehren, dem der Beklagte auch nachgekommen ist.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, merkt das Gericht zur materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide an, dass der Beklagte, der wie dargelegt zu Recht hinsichtlich des T. lediglich von einem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung für ambulante Krankenfahrten ausging, keinen Anlass hatte, weitergehende Ermessenserwägungen zum Für und Wider einer uneingeschränkten Mietwagenkonzession für den in Rede stehenden Fahrzeugtyp anzustellen. Schon aus diesem Grund kommt eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Neubescheidung der Klägerin - hierauf zielt die in der Niederschrift über die heutige mündliche Verhandlung (S. 6 unten) festgehaltene Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab - nicht in Betracht.
Im Übrigen müsste, selbst wenn man entgegen der obigen Darlegungen den Hauptantrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer unbeschränkten Genehmigung hinsichtlich des T. für verfahrensrechtlich zulässig halten würde - sei es, weil das Gericht die vorstehend wiedergegebene Überzeugung aus den Zeugenvernehmungen nicht hätte gewinnen können, oder sei es, dass es den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 als neuen Antrag auf Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung auffassen würde, über den der Beklagte nicht binnen der Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hätte -, diesem von der Klägerin verfolgten Hauptantrag auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten uneingeschränkten Genehmigung käme nämlich nur bei einer Reduzierung seines ihm durch § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft eingeräumten Ermessens auf Null in Betracht. Davon kann aber mit Blick auf die auf Bitte des Gerichts unter dem 15. Januar 2013 gegebenen Erläuterungen des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, in denen auch auf ein an die Firma T2. GmbH gerichtetes Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 22. November 2010 verwiesen wird - auf den Inhalt der genannten Erläuterungen nimmt das Gericht vollinhaltlich Bezug -, keine Rede sein. Ohne eine Änderung der §§ 25, 43 BOKraft durch den Verordnungsgeber, einhergehend mit einer Modifizierung der derzeitigen Erlasslage, wird sich die von der Klägerin propagierte "unternehmerische Initiative zur Sicherung umweltverträglicher und effizienter Personenbeförderung" nicht verwirklichen lassen.
Was den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin formulierten Hilfsantrag anlangt, nimmt das Gericht - ungeachtet der Frage der Unzulässigkeit wegen einer eventuellen doppelten Rechtshängigkeit - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen auf Seite 12 unten/13 oben im Urteil der Kammer vom 20. April 2012 - 10 K 621/11 -, welches derzeit Gegenstand eines dagegen gerichteten Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.