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Verwaltungsgericht Münster·10 K 1651/14·20.07.2015

Klage auf Feststellung des Bestehens der Heilpraktiker-Kenntnisprüfung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, seine schriftliche Kenntnisüberprüfung zur Heilpraktikererlaubnis sei bestanden und die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Das Gesundheitsamt hatte die Prüfung wegen unzureichender Punkte abgelehnt; ein Widerspruch ergab, dass 17 von 63 Fragen fehlerhaft waren. Das Gericht befand die schriftliche Prüfung als ungeeignet, verlässliche Aussagen zu treffen, weil nicht alle nach den Richtlinien erforderlichen Sachgebiete (insb. Ziff. 4.3.8) abgefragt wurden. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Bestehens der schriftlichen Kenntnisüberprüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Feststellung, dass eine schriftliche Kenntnisüberprüfung bestanden ist, setzt voraus, dass die Prüfung verlässlich alle nach den geltenden Richtlinien geforderten Sachgebiete abdeckt.

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Die inhaltliche Konzeption und Gewichtung der Prüfungsgebiete obliegt der zuständigen Behörde; das Gericht darf die Richtlinieninhalte nicht durch eigene Bewertungsmaßstäbe ersetzen (Gewaltenteilung).

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Fehlerhafte Prüfungsfragen führen nicht automatisch zur Feststellung des Bestehens; maßgeblich ist, ob trotz fehlerhafter Fragen eine verlässliche Beurteilung der Gefährdung der Volksgesundheit möglich ist.

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Fehlt es an einer verlässlichen Grundlage zur Beurteilung der Gefahr für die Volksgesundheit, ist ein Versagungsbescheid rechtmäßig und ein Verpflichtungsanspruch auf Feststellung des Bestehens der Prüfung nicht begründet.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterzog sich am 11. Dezember 2013 im Gesundheitsamt des Beklagten der Überprüfung der Kenntnisse zur Erteilung der Erlaubnis der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach den Richtlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern. Die Erlaubnis wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2014 versagt, weil der Kläger nur 43 Punkte und damit nicht von den möglichen 63 Punkten mindestens 47 erreicht habe. Auf den Widerspruch des Klägers hin kam der zuständige Gutachterausschuss beim Beklagten zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger bei der Ausübung der Heilkunde ohne Bestalllung eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde. Denn es habe sich herausgestellt, dass ein wesentlicher Teil der Fragestellungen fehlerhaft sei – gerade dies hatte der Kläger mit seinem Widerspruch eingehend und augenscheinlich überzeugend bemängelt. Von den 63 Fragen seien insgesamt 17 Fragen (und damit 27 %) fehlerhaft und müssten aus der Wertung herausgenommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei die Prüfung rechtswidrig verlaufen, aber das führe nicht dazu, dass die Prüfung für bestanden erklärt werden könne. Denn wegen des hohen Anteils an fehlerhaften Fragen könne die Feststellung, dass der Kläger keine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle, nicht beantwortet werden.

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Mit seiner am 4. August 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

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die Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Kenntnisüberprüfung des Klägers zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis vom 11. Dezember 2013 für bestanden zu erklären und ihn, den Kläger, zur mündlichen Heilpraktikerüberprüfung zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, und auf eine Erklärung des Inhalts, dass die schriftliche „Prüfung“ (im Verständnis der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes handelt es sich bei der Kenntnisüberprüfung nicht um eine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation, vgl. 4.2 Satz 2 der Richtlinien; zur Vereinfachung verwendet das Gericht aber im Rahmen dieser Entscheidung diesen Begriff) bestanden sei, hat der Kläger keinen Anspruch. Denn die vom Beklagten zum Zwecke dieser Feststellung gestellten Aufgaben waren nicht geeignet, zu dieser Aussage eine verlässliche Feststellung zu treffen. Das wäre nämlich nur möglich, wenn der gesamte Fragenkatalog nach der Ziffer 4.3 der Richtlinien, also alle in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.8 genannten Sachgebiete, Gegenstand der Prüfung gewesen wären. In welchem Umfang dies  gebietsbezogen geschieht, also in welcher Weise die Gebiete gewichtet werden, bleibt dem Ermessen der Gesundheitsbehörde überlassen; ein Sachgebiet ganz wegzulassen, ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Dass sich diese Anforderungen auf den schriftlichen Teil der Prüfung erstreckten und nicht etwa ein Defizit durch entsprechende Fragen im mündlichen Teil ausgeglichen werden können, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Ziffer 4.4.2 der Richtlinien, der bestimmt, dass „der schriftliche Teil der Überprüfung (…) sich auf die Sachgebiete 4.3.1 bis 4.3.8“ erstreckt. Diesen Anforderungen wurden die Aufgaben nicht gerecht. Sie deckten nicht alle Sachgebiete ab, wie das Gericht den Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 17. Juni 2015, auf dessen Protokollierung ergänzend Bezug genommen wird, dargelegt hat und von dem Beklagte, auf dessen eigenen Angaben diese Feststellung des Gerichts beruht, auch nicht bestritten worden ist. Denn die Ziffer 4.3.8 wurde nicht abgefragt. Überlegungen zur Bedeutung einzelner Sachgebiete hat das Gericht ebenso wenig anzustellen wie die prüfende Stelle. Diese Überlegungen hat das Ministerium, das in Ausübung seiner Kompetenz die Richtlinien erlassen hat, verbindlich – sowohl für das Gericht als auch für den Beklagten und dessen Gesundheitsamt – angestellt, und es würde gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen, wenn das Gericht in diese Kompetenz eingreifen würde.

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Angesichts der vorstehenden Begründung kommt es nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob die fehlerhaften Fragen „weggedacht“ und neutralisiert werden müssen oder als richtig beantwortet angesehen werden müssen. Denn unabhängig von dieser Frage war eine ausreichende Grundlage für die positive Beantwortung der Frage nach der Gefahr für die Volksgesundheit nicht gegeben. Deshalb war zum einen der Ablehnungsbescheid – wenn auch aus einem anderen Grund als vom Beklagten angenommen – rechtmäßig und zum anderen der Verpflichtungsantrag nicht begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.