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Verwaltungsgericht Münster·10 K 1408/06·06.05.2007

Klage gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht / FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner C1E-Fahrerlaubnis nach positivem Drogenschnelltest und toxikologischen Befunden. Streitpunkt war, ob die Entziehung angesichts einmaligen Konsums und angeblicher Abstinenz unverhältnismäßig ist. Das Gericht hält die Maßnahme für rechtmäßig: Nach aktueller Rechtsprechung schließt auch einmaliger Konsum nichtkannabisbasierter Betäubungsmittel regelmäßig die Kraftfahreignung aus; der Kläger weist keine wiedererlangte Eignung nach.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Drogenkonsum als unbegründet abgewiesen; Entzug bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer Verfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen konkrete toxikologisch klinische Befunde über akuten Drogeneinfluss aus.

2

Bereits einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV).

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Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt in der Regel den Nachweis mindestens einjähriger Abstinenz und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV).

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Ein Widerspruchsverfahren kann die Begründung einer Ordnungsverfügung bestätigen; fehlende prozessuale Heilungsmöglichkeiten stehen dem materiell-rechtlichen Nachweis der Untauglichkeit nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 4, Nr. 9.1§ Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 4, Nr. 9.5§ 20 Abs. 1 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 18. Februar 2006 um 5.25 Uhr von einer Polizeikontrolle angehalten. Er hatte stark erweiterte Pupillen mit stark verzögerten Reaktionen. Ein Drogenschnelltest verlief positiv. Die gerichtsmedizinische Untersuchung der ihm von einem Arzt entnommenen Blutprobe ergab 242 ng/g Amphetamin sowie einen Wert von 28,1 ng/ml THC-COOH. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle stand der Kläger somit unter dem akuten Einfluss von Cannabisprodukten und Amphetamin. Nach vorheriger Anhörung entzog ihm der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.

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Der Kläger erhob mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass es sich um ein einmaliges Versagen gehandelt habe und ein Konsum nicht mehr bestehe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006 wies die Bezirksregierung N1. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

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Am 18. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, keine Drogen zu konsumieren. Er werde sich zukünftig absolut abstinent zeigen und sei jederzeit bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs im Vorverfahren durch eine zu kurze Fristsetzung werde durch seine Stellungnahme gegenüber der Widerspruchsbehörde nicht geheilt.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N1. vom 2. August 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass nach neuester Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -) sogar der bereits einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Kraftfahreignung ausschließt. Dies ist bei dem Kläger nachweislich der Fall gewesen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine (nachgewiesene) mindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV) erforderlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.