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Verwaltungsgericht Münster·10 K 1344/07·12.01.2009

Anerkennung ausländischer Studienleistungen wegen Dokumentenmanipulation abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung in Frankreich und der Schweiz erbrachter Studienleistungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da der Kläger die behaupteten Leistungen nicht überzeugend nachgewiesen hat. Überzeugende Indizien für Manipulationen und Widersprüche in den Unterlagen rechtfertigten die Ablehnung. Eine Neubescheidung kommt nicht in Betracht, sofern die materiellen Voraussetzungen fehlen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung ausländischer Studienleistungen wegen fehlendem und manipuliertem Nachweis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Anerkennung ausländischer Studienleistungen setzen einen lückenlosen und überzeugenden Nachweis der erbrachten Studienzeiten und Prüfungen voraus.

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Kann der Nachweis der Studien- und Prüfungsleistungen nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt werden, besteht kein Anspruch auf Anerkennung.

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Erweist sich, dass Unterlagen manipuliert oder inhaltlich unwahr wiedergegeben wurden, begründet dies die Rechtswidrigkeit einer Anerkennung und rechtfertigt die Ablehnung des Antrags.

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Das Verwaltungsgericht kann sich auf überzeugende Bewertung und Beweisergebnisse Dritter (z. B. Beigeladene) stützen; offensichtliche Widersprüche in Urkunden untergraben die Glaubwürdigkeit des Antragstellers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit leistet

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anerkennung ausländischer Studienleistungen nebst Prüfungen. Zur Begründung macht er geltend:

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Er sei am       00.00.0000 in Q.     geboren und habe am         00.00.0000 in Tunis das Abitur bestanden. Dieses Abiturzeugnis sei als französisches Abitur anerkannt worden. Er habe von 1977 bis 1980 und von 1983 bis 1986 in Q1.     Medizin studiert. Im Studienjahr 1986/1987 habe er an der Universität T.          (R.      ) Medizin studiert. Von 1988 bis 1996 habe er an der Universität H1.      Medizin studiert. 1988 habe er dort die entsprechenden Vorübungen erfolgreich abgelegt. Im Sommer 1990 habe er Prüfungen in fünf medizinischen Grundlagenfächern erfolgreich abgelegt. Im Rahmen des schweizerischen Medizinstudiums habe er diverse Praktika absolviert. Im Jahr 2005/2006 sei er in Medizin an der Universität S.     (Frankreich) eingeschrieben gewesen.

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Er habe zunächst den bürgerlichen Namen B.    B1.        geführt. Nachdem auch andere Personen diesen Namen getragen und sich hierunter unerlaubterweise Dokumente beschafft hätten, die ihm, dem Kläger, zugestanden hätten, habe er den Nachnamen „H.      “ anstatt des Nachnamens „B1.        “ angenommen. Hierbei handele es sich um eine korrekte Namensänderung entsprechend der einschlägigen schweizerischen Bestimmungen.

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Unter dem 8. September 1999 habe er erstmals einen Antrag auf Anerkennung ausländischer Studienleistungen gestellt. Grund dafür sei gewesen, dass er zwar über einen dem französischen Abitur gleich gestellten Schulabschluss verfüge, nicht aber das die für das medizinische Endexamen in der Schweiz offenbar nötige sogenannte Maturitätsexamen. Das Landesjustizprüfungsamt NRW habe ihm mit Schreiben vom 23. November 1999 erstmals mitgeteilt, dass die Zentralstelle seine Studiumsunterlagen aus dem französischen Studium für Fälschungen halte. Das ergebe sich aus einem Schreiben der Faculté de Médecine O.      -F.      -N.       vom     00.00.0000, das bereits in einem angeblich vorangegangenen Antragsverfahren an das Amt übersandt worden sei. Der Kläger habe zu dem Schreiben dahingehend Stellung genommen, dass er im Jahr 1987/88 keinen Antrag auf Anerkennung ausländischer Studienleistungen gestellt habe und es sich offensichtlich um eine Person mit dem selben Namen wie dem seinen handele. Alle durch ihn vorgelegten Unterlagen seien echt und offiziell.

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Mit Antrag vom   00.00.0000 beantragte der Kläger abermals die Anerkennung von Studienleistungen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom     00.00.0000 ab. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte mit mehreren Schreiben deutlich, dass es sich jeweils um echte Unterlagen handele und er die Studienleistungen in Frankreich und der Schweiz erbracht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom     00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

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Der Kläger hat am       00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der erforderliche lückenlose Nachweis für die Studienleistungen sei erbracht, die Ablehnung sei deshalb rechtswidrig.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom    00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom    00.00.0000 zu verpflichten, die von ihm ,dem Kläger, näher bezeichneten, in Frankreich und in der Schweiz absolvierten Studienzeiten nebst der dort abgelegten Prüfungen anzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Voraussetzungen für nicht gegeben.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber zur Sache geäußert; auf den Schriftsatz vom         00.00.0000wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch nicht zu. Deshalb erweisen sich der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid als rechtmäßig. Denn der Kläger hat die behaupteten Studienleistungen und Prüfungen zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht; auf deren Anerkennung hat er deshalb keinen Anspruch.

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Das erkennende Gericht schließt sich hierzu der Einschätzung des Beigeladenen an. Die Ausführungen auf Blatt 7 des Schriftsatzes vom         00.00.0000zu dem Zeugnis der Fakultät O.      -F.      -N.       sind überzeugend und stichhaltig; die vom Beigeladenen herausgearbeiteten Ergänzungen der Texte (S. 8 oben des Schriftsatzes) belegen, dass der Kläger nicht Dokumente für sich sprechen lässt, sondern ihnen einen bestimmten Inhalt geben will. Auch die auf dieser Seite nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass es dem Kläger lediglich daran gelegen ist, nach endgültigem Scheitern im Studiengang Medizin in Q1.     auf anderem Weg zu seinem Studienziel zu gelangen. Die auf S. 8 unten folgenden Belege für die Täuschungsversuche bekräftigen diesen Eindruck.

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Die Bewertung der Bildungsnachweise aus Kanada ist überzeugend und bedarf keiner Ergänzung.

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Soweit es Bildungsnachweise aus der Schweiz angeht, gilt Folgendes: Auch hier hat der Kläger, wovon auch das Gericht überzeugt ist, Manipulationen an Bescheinigungen durchgeführt. Aus der Beweisführung des Beigeladenen ergibt sich dies in überaus überzeugender Weise. In besonderem Maße gilt das für das „Versehen“ in der Bescheinigung eines erst nachfolgenden Zeitraumes eines Praktikums (Bl. 10 Mitte). Auf die Ausführungen betreffend die Namensänderung des Klägers kommt es deshalb nicht mehr an; das Gericht hält sie jedoch dennoch für absolut überzeugend.

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Da nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen im Fach Medizin nicht gegeben sind kommt - von allem anderen abgesehen - auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht.