Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF im Dublin-Verfahren: Aufhebung des Bescheids
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, wandte sich gegen die Unzulässigkeitserklärung seines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach Italien. Das Gericht hebt den Bescheid des BAMF auf, weil eine Überstellung nach Italien angesichts der dortigen Verhältnisse ein ernstliches Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GR‑Charta/Art. 3 EMRK begründet. Das BAMF ist verpflichtet, das Asylersuchen materiell zu prüfen; auch die Abschiebungsanordnung und die Befristung des Einreiseverbots entfallen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeitsbescheid des BAMF wird stattgegeben; Bescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitgliedstaat darf einen Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig ablehnen, wenn die Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat den Betroffenen einem ernsthaften Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GR‑Charta/Art. 3 EMRK aussetzt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Überstellung sind die Lebensverhältnisse des Betroffenen nicht nur zum Zeitpunkt der Überstellung, sondern auch während des Asylverfahrens und nach einer unterstellten Schutzgewährung zu berücksichtigen.
Die im Dublin‑Verfahren getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Sachlage nahelegt, dass eine Überstellung angesichts extremer materieller Not zu einem Verstoß gegen Art. 4 GR‑Charta führen würde.
Eine vorläufige Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten oder eine Abschiebungsanordnung ist verfrüht, wenn zuvor die materielle Prüfung des Asylantrags nicht erfolgt ist.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geboren und syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19.12.2021 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.01.2022 einen Asylantrag.
Die italienischen Behörden beantworteten ein Übernahmeersuchen der Beklagten nicht. Bei seiner Anhörung gab der Kläger an, er sei in Italien in einem Camp in Quarantäne gewesen. Sein Ziel sei eine Weiterreise nach Deutschland gewesen.
Durch Bescheid vom 11.04.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ferner wurde gegenüber dem Kläger die Abschiebung nach Italien angeordnet. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 27.04.2022 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er ergänzend vor, dass die Lebensumstände für Flüchtlinge in Italien nicht zumutbar seien. Ihm drohe in Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Die Klage ist im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 11.04.2022 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH – ist es einem Mitgliedstaat verboten, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Rückführung in den anderen Mitgliedstaat den Betroffenen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202/389 - GR-Charta -), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, juris, Rn. 101 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, C-541/17 - juris, Rn. 34, 35, 43, und, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 30 ff.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen. Denn im Falle einer Abschiebung nach Italien droht dem Kläger aufgrund der gegenwärtigen Umstände eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Das Gericht folgt in seiner Bewertung der Situation in Italien zum Entscheidungszeitpunkt der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A -, jeweils juris). Insoweit nimmt das Gericht auf die Entscheidungsgründe in den vorgenannten Urteilen Bezug. Der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Einzelfall ist mit dem des Klägers im Kern vergleichbar. Das vorstehende Ergebnis wird nicht entscheidungserheblich dadurch beeinflusst, ob der Kläger in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Denn selbst ohne eine bereits erfolgte Asylantragstellung in Italien wäre die Situation im Fall einer Schutzgewährung in den Blick zu nehmen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Denn das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen auf der Zusicherung, dass die Anwendung des Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta führt. Es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris Rdnr. 87 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 – unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH.
Für die Gefahreneinschätzung ist dabei ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach - ohne inzidente Asylvollprüfung, d.h. grundsätzlich zu unterstellender - Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.
Dies zugrunde gelegt, sind die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bereits im Verfahren nach der Dublin III-Verordnung zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris Rdnr. 76 ff.
Nach dieser Maßgabe kommt eine Überstellung des Klägers nach Italien nicht in Betracht. Mit Blick auf die nach Asylantragstellung zu unterstellende Zuerkennung internationalen Schutzes droht ihm dort aufgrund der gegenwärtigen Umstände eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Das Gericht folgt in seiner Bewertung der Situation in Italien für international Schutzberechtigte zum Entscheidungszeitpunkt der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A -, juris; Beschluss vom 28.03.2022 – 11 A 879/21.A -, nicht veröffentlicht.
Insoweit nimmt das Gericht auf die Gründe der vorzitierten Entscheidungen Bezug. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Lebensumstände des Klägers bei zu unterstellender Anerkennung als international Schutzberechtigter anders darstellten als in den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fällen.
Ist danach die Entscheidung unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, so muss Gleiches auch für die Nummern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheides gelten. Die unter Nr. 2. des Bescheides getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag des Klägers materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsanordnung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da die Abschiebungsanordnung aufzuheben ist, kann auch die Befristungsentscheidung in Nr. 4 des Bescheides keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.