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Verwaltungsgericht Münster·10 K 1116/08·01.10.2009

Juristische Staatsprüfung: Kein Anspruch auf Mindestnote; Überdenkungsverfahren rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung und begehrte u.a. eine Neubewertung seiner Klausuren im Öffentlichen Recht. Das VG wies den auf Mindestnoten gerichteten Verpflichtungsantrag wegen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums als unzulässig ab. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos, weil weder Verfahrensfehler (u.a. gemeinsame Prüferstellungnahme) noch beachtliche Bewertungsfehler dargetan waren. Die erhobenen Bewertungsrügen seien teils unschlüssig bzw. unsubstantiiert und die Bewertungen insgesamt rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung (Neubescheidung/Mindestnoten) insgesamt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Verpflichtung zur Vergabe einer bestimmten (Mindest-)Note gerichteter Antrag ist im Prüfungsrecht wegen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Prüfer grundsätzlich unstatthaft.

2

Im Überdenkungsverfahren kann eine gemeinsame Beratung der Prüfer und eine einheitliche Stellungnahme zu Bewertungsrügen zulässig sein; das Prüfungsrecht schließt dies jedenfalls nicht aus.

3

Prüfungsspezifische Wertungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; überprüfbar sind insbesondere Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, unrichtige Tatsachengrundlagen, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze, sachfremde Erwägungen oder Willkür.

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Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt schlüssige und hinreichend substantiierte Rügen voraus; hierzu gehört bei behaupteter Vertretbarkeit einer Lösung die fachliche Auseinandersetzung mit der Prüferkritik und regelmäßig der Nachweis durch einschlägige Fundstellen.

5

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist im prüfungsrechtlichen Bewertungsstreit durch Mitwirkungspflichten des Prüflings begrenzt; unsubstantiiertes oder an der Prüferkritik vorbeigehendes Vorbringen bleibt ohne Erfolg.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG§ 25 Abs. 1 JAG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 14 Abs. 1 Satz 1 JAG§ 14 Abs. 1 Satz 2 JAG§ 27 Abs. 1 JAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen seiner ersten juristischen Staatsprüfung und begehrt die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, über seine Prüfungsleistungen in den Aufsichtsarbeiten im Öffentlichen Recht erneut zu entscheiden.

3

Der Kläger unterzog sich im Jahre 2007 den schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Rahmen seiner ersten juristischen Staatsprüfung. Die Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet:

4

Zivilrecht I:                             mangelhaft (2 Punkte)

5

Zivilrecht II:                             mangelhaft (2 Punkte)

6

Zivilrecht III:                             befriedigend (8 Punkte)

7

Strafrecht I:                             befriedigend (7 Punkte)

8

Öffentliches Recht I:               mangelhaft (3 Punkte)

9

Öffentliches Recht II:               mangelhaft (2 Punkte)

10

Mit Prüfungsbescheid vom 7. September 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden, da vier Aufsichtsarbeiten mit mangelhaft bewertet worden seien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG). Da es sich bei dieser Prüfung um einen Freiversuch handele, gelte sie gemäß § 25 Abs. 1 JAG als nicht unternommen.

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Gegen den Prüfungsbescheid legte der Kläger unter dem 18. September 2007 Widerspruch ein, den er mit Einwendungen gegen die Bewertung der Klausuren Öffentliches Recht I, Öffentliches Recht II und Zivilrecht I begründete.

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Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte Stellungnahmen der beteiligten Prüfer ein. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 als unbegründet zurück.

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Am 3. Mai 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung erhebt er inhaltliche und verfahrensrechtliche Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht I und Öffentliches Recht II.

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Der Kläger beantragt,

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1.              den Prüfungsbescheid vom 7. September 2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2008 des JPA Hamm aufzuheben,

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2.              den Beklagten zu verurteilen, die juristische Prüfungsklausur des Klägers ÖR I mit mindestens 4 Punkten und die Klausur ÖR II des Klägers mit mindestens 4 Punkten zu bewerten,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt den erhobenen Einwendungen des Klägers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht I und Öffentliches Recht II mit mindestens 4 Punkten zu bewerten, ist die Klage unzulässig. Bei der Vergabe einer Note für eine Prüfungsleistung kommt den Prüfern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum verbietet es dem Gericht grundsätzlich, der Prüfungsbehörde vorzugeben, für eine Prüfungsleistung eine bestimmte Note oder eine Mindestnote festzusetzen. Ein auf die Verpflichtung zur Vergabe einer bestimmten Mindestnote gerichteter Antrag ist daher nicht statthaft.

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Soweit der Kläger unter Aufhebung des Prüfungsbescheides und des Widerspruchsbescheides die Verpflichtung des Beklagten begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Prüfungsleistungen erneut zu entscheiden, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Prüfungsleistungen durch den Beklagten, da der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 7. September 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO.

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Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 7. September 2007 beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG. Danach hatte der Beklagte die erste juristische Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden zu erklären, da vier Aufsichtsarbeiten mit mangelhaft bewertet worden sind. Die von dem Kläger gerügten Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht I und Öffentliches Recht II begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Ein Verfahrensfehler ist entgegen der Argumentation des Klägers nicht darin zu sehen, dass Erstprüfer und Zweitprüfer im Widerspruchsverfahren zu den Bewertungsrügen des Klägers für jede Klausur jeweils eine gemeinsame einheitliche Stellungnahme abgegeben haben. Eine gemeinsame Stellungnahme der Prüfer im Überdenkungsverfahren verstößt nicht gegen geltendes Recht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 JAG wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Dieser Grundsatz der selbständigen Bewertung gilt aber nicht uneingeschränkt. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, hat gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 JAG eine Beratung der beiden Prüfer zu erfolgen. Folglich kann in einem solchen Fall schon vor dem Überdenkungsverfahren ein Austausch der Prüfer über die Bewertung erfolgen. Im Falle eines Widerspruchs gegen die Prüfungsentscheidung haben die Prüfer bei inhaltlichen Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung gemäß § 27 Abs. 1 JAG eine Stellungnahme abzugeben. Ob diese Vorschrift das Erfordernis einer gemeinsamen Stellungnahme der Prüfer zu entnehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine gemeinsame Beratung und Stellungnahme der Prüfer wird durch das Gesetz zumindest nicht ausgeschlossen. Da bereits vor dem Widerspruchsverfahren eine gemeinsame Beratung der Prüfer erfolgen stattfinden kann, gilt dies erst recht für das Überdenkungsverfahren.

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Ist somit im Widerspruchsverfahren eine gemeinsame Beratung der Prüfer und die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme möglich, ist es entgegen der Argumentation des Klägers auch unerheblich, ob hinsichtlich der Klausur Öffentliches Recht I der Zweitprüfer im Überdenkungsverfahren sich zeitlich vor dem Erstprüfer mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt hat.

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Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht II und Öffentliches Recht I sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

31

Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 -, NJW 1991, 2005; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307, Urteil vom 21.Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329, Beschluss vom 17. Dezember 1997 ‑ 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, 738, OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl. 1995, 225 und vom 16. Januar 1998 ‑ 22 A 4677/95 ‑,

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mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen, etwa bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung, bei der Würdigung der Qualität der Darstellung, verbleibt der Prüfungsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl. 1993, 842.

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Einwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso ohne Erfolg wie solche, die unbegründet sind. Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Unbegründet ist eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht I und Öffentliches Recht II nicht zu beanstanden.

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Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht II:

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Die Rüge des Klägers hinsichtlich der Bewertung seiner Prüfung von vertraglichen Ansprüchen (Seite 1 bis 5 oben der Klausur) ist unbegründet. Der Kläger meint, es sei ihm unbenommen gewesen, an dieser Stelle § 12 Abs. 1 BauGB mit den geschilderten Regelungsmechanismen zu erörtern. Die durch den Prüfervermerk in Frage gestellte Relevanz seiner Ausführungen sei gegeben. Dinge im Aufbau vor die Klammer zu ziehen und die Rechtsnatur der vertraglichen Beziehungen eingangs zu verdeutlichen, sei nicht zu beanstanden. Die Prüferbemerkung „Seite 1 bis 5 viel zu breit und weitgehend neben der Sache“ sei nicht gerechtfertigt. Diese Rüge führt nicht zum Erfolg, weil die Prüferkritik in der Sache gerechtfertigt ist. In einem juristischen Gutachten sind rechtliche Fragen an der Stelle zu erörtern, an der sie sich zum ersten Mal stellen. Wenn - wie im vorliegenden Klausurfall - das Bestehen von Ansprüchen geprüft werden soll, ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu untersuchen. Dabei sind keine Erörterungen vor die Klammer zu ziehen oder ein Wissen wiederzugeben, welches für den gerade geprüften Anspruch keine Relevanz hat. Im vorliegenden Klausurfall war offensichtlich, dass eine Einigung über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht zustande gekommen war. Die Ausführungen des Klägers zum Wesen und zum Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes waren an dieser Stelle für den geprüften Anspruch ohne Belang. Die vom Erstprüfer geäußerte Kritik ist somit berechtigt.

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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers hinsichtlich der Prüferkritik zu der Verwendung des Begriffs “kooperatives Kontraktmanagement“. Soweit der Kläger meint, er habe einen gängigen Begriff aus der Verwaltungswissenschaft verwendet, geht seine Einwendung an der Prüferkritik vorbei. Die Prüfer haben dem Kläger nicht vorgeworfen, einen falschen Begriff verwendet zu haben. Vielmehr haben sie kritisiert, der Kläger habe ein Schlagwort eingeführt, ohne dessen rechtlichen Inhalt anzugeben, und nicht verdeutlicht, welche Relevanz dieses Schlagwort für die Falllösung haben könnte. Im Übrigen hat der Kläger für seine Behauptung, es handele sich um einen gängigen Begriff aus der Verwaltungswissenschaft, keine fachwissenschaftlichen Belege angeführt. Diese hat das Gericht auch anderweitig, etwa im Internet, nicht finden können.

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Die Rüge des Klägers hinsichtlich der Prüferkritik zu seiner Prüfung eines Anspruches aus c.i.c. ist unschlüssig. Der Kläger stellt in seiner Klagebegründung in erster Linie die Vorzüge seiner Bearbeitung dar, setzt sich aber ‑ abgesehen von seiner Kritik an der Prüferanmerkung zu der Verwendung des Begriffs „kooperatives Kontraktmanagement“ - mit der Beanstandung der Prüfer inhaltlich nicht auseinander. Der Erstprüfer bemängelt in seinem Votum, der Kläger habe einen c.i.c.-Anspruch unbrauchbar angesprochen. Mit seiner Randbemerkung auf Seite 6 unten der Klausur macht er deutlich, dass er eine eingehende Prüfung des zentralen Problems, nämlich der Frage, ob die A-GmbH angesichts der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf den Abschluss eines Vorhaben- und Erschließungsplanes vertrauen konnte, vermisst hat. Mit diesem Kritikpunkt setzt sich der Kläger ebenso wenig auseinander wie mit der Kritik der Prüfer in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, mit der sie ihre Bewertung konkretisiert haben.

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Soweit sich der Kläger gegen die Randbemerkung der Prüfer „neben der Sache“ auf Seite 6 oben der Klausur zu seinen Ausführungen zum Zustandekommen eines städtebaulichen Vertrages wendet, ist seine Rüge unbegründet. Nach dem Klausursachverhalt war es offensichtlich, dass ein städtebaulicher Vertrag nicht abgeschlossen worden war. Deshalb ist die Prüferkritik berechtigt.

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Die weitere Einwendung des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfung eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher GoA ist unschlüssig. Der Kläger ist der Auffassung, auf Grund der Randbemerkung des Erstgutachtens „GoA - neben der Sache, Relevanz, Fallbezug, falscher Ansatz“ sei davon auszugehen, dass bereits die Prüfung der GoA als grob fehlerhaft angesehen worden sei. Das Gegenteil sei der Fall. Aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie aus der Kommentarliteratur folge, dass die Prüfung der GoA im vorliegenden Zusammenhang gut vertretbar sei. Diese Rüge geht an der Prüferkritik vorbei, da die Prüfer die Prüfung der GoA nicht als unvertretbar gewertet haben. Der Erstprüfer führt in seinem abschließenden Bewertungsgutachten auf, auf den Seiten 8 bis 11 und 11 bis 12 folgten nicht mehr brauchbare Darlegungen zur GoA. Damit macht er deutlich, dass er die Ausführungen des Klägers zur GOA inhaltlich kritisiert. Die Randbemerkung des Erstprüfers auf Seite 8 oben der Klausur „GoA - neben der Sache“ kann zwar so verstanden werden, dass der Prüfer bereits die Prüfung eines GoA-Anspruchs als im Ansatz fehlerhaft angesehen hat. In der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren stellen die Prüfer aber klar, es sei nicht bemängelt worden, dass die GoA überhaupt, sondern dass sie unbrauchbar angesprochen worden sei. Auf Grund dieser unmissverständlichen Klarstellung bedurfte es der vom Kläger beantragten und vom Beklagten angeregten Vernehmung des Erstprüfers nicht. In ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren haben die Prüfer ausführlich die Gründe dargelegt, die sie bewogen haben, die Ausführungen des Klägers als unbrauchbar zu bewerten. Mit dieser Konkretisierung der bereits bei der Erstbewertung abgegebenen Einschätzung hat sich der Kläger inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

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Das Gericht war nicht gehalten, die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten unverbindlichen Lösungshinweise zu der Aufsichtsarbeit heranzuziehen. Der Inhalt der unverbindlichen Lösungshinweise ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Die Prüfer haben die Prüfungsleistungen eigenverantwortlich zu bewerten. Welcher Hilfsmittel sie sich dabei bedienen, ist von ihnen dann nicht offen zu legen, wenn sie - wie ihm vorliegenden Fall - darauf keinen Bezug nehmen.

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Die Rüge des Klägers, die Prüferbemerkung auf Seite 9 der Klausur „Durch Spezialgesetz (§ 12) werden die Kosten dem Vorhabenträger (hier: A) zugeordnet“ sei falsch, ist unschlüssig. Der Kläger hat sich mit der Zielrichtung der Prüferkritik nicht auseinandergesetzt. Die Kritik bezieht sich auf den Satz des Klägers „Derartige Kosten würden der Gemeinde in der Aufstellung zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan ebenfalls entstehen“. Bei der Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans trägt die Gemeinde in der Regel gerade nicht die vollständigen Kosten. Vielmehr hat der Vorhabenträger sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu verpflichten. Das Argument des Klägers gilt für den Fall, dass die Gemeinde das Projekt ohne einen Vorhabenträger hätte durchführen wollen. Diese Argumentation ist von den Prüfern mit der beanstandeten Anmerkung kritisiert worden, weil - wie die Prüfer in ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausführen - laut Sachverhalt ein solcher Fall gerade nicht vorliegt. Auf diese Kritik ist der Kläger nicht eingegangen.

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Die weitere Einwendung des Klägers, entgegen der Prüferbemerkung auf Seite 10 oben der Klausur weise er zu Recht darauf hin, dass durch Gesetz eine Delegierung von hoheitlichen Aufgaben auf Private erfolgt sei, ohne dass dies einen entsprechenden Schutz im öffentlichen Recht finde, ist unschlüssig. Der Erstprüfer hat mit seiner Anmerkung kritisiert, im Klausurfall liege keine Delegation von Aufgaben vor. Mit dieser Prüferkritik hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.

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Ebenfalls nicht zum Erfolg führt die Rüge des Klägers, auch die Prüfung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liege entgegen der Prüferanmerkung nicht neben der Sache. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren stellen die Prüfer klar, die angebliche Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, die einen Satz umfasse, sei nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Des weiteren weisen die Prüfer zu Recht darauf hin, der Sachverhalt gebe keinen Anhalt dafür, die Stadt B könne etwas auf Kosten der A-GmbH verlangt haben.

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Unbegründet ist die Rüge des Klägers, die Anmerkung des Erstkorrektors zu der Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs „neben der Problematik“ sei nicht berechtigt. Zu Recht haben die Prüfer in ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren ausgeführt, nicht einmal die Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG würden vorgestellt oder wenigstens geklärt. Verfasser setze bei einem Rechtsverhältnis zwischen der A-GmbH und der B an. Die vier unter „1.“ mitgeteilten Sätze enthielten nicht einmal den Ansatz eines Gutachtens zur Amtshaftung. Das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs setzt unter anderem das Handeln in Ausführung eines öffentlichen Amtes und das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung voraus. Wie die Prüfer zu Recht monieren, sind diese Voraussetzung vom Kläger nicht ansatzweise geprüft worden.

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Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Erstprüfers sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Der Prüfer hat an keiner Stelle seiner Bewertung das Gebot der Sachlichkeit und Unparteilichkeit verletzt.

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Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I:

50

Soweit der Kläger meint, der Erstkorrektor komme zu dem Ergebnis, dass die prozessualen Probleme gesehen und gut vertretbar abgehandelt worden seien, interpretiert er die Prüferbewertung falsch. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren haben die Prüfer klargestellt, dass eine entsprechende Wertung dem Erstgutachten nicht zu entnehmen sei.

51

Die Rüge des Klägers gegen die Prüferbewertung, im Rahmen der statthaften Rechtsschutzform werde die Duldungsverfügung nicht ausdrücklich angesprochen und die Möglichkeit einer Duldungsverfügung in ihrer Bedeutung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nicht gesehen und nicht erörtert, führt nicht zum Erfolg. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe in einer gestrichenen Passage erörtert, ob eine konkrete Duldungspflicht zur Öffnung des Pkw aufgegeben worden sein könnte, da - wie die Prüfer in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren zu Recht ausführen - Gestrichenes gerade nicht Bestandteil der zu wertenden Bearbeitung sein soll.

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Soweit der Kläger geltend macht, er habe bei der Prüfung des § 50 Abs. 2 PolG NW auf den Seiten 8 bis 16 der Klausur die richtigen Gesichtspunkte abgehandelt, wird nicht ersichtlich, gegen welche Prüferkritik er sich damit wenden will. Der Erstprüfer hat in seinem Gutachten zu Recht ausgeführt, bei der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung würden nicht alle Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 PolG NW geprüft. So gehe der Kläger nicht darauf ein, ob die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt habe. Der Kläger hat nämlich die fiktive Grundverfügung nicht benannt, die vollstreckt werden soll, und auch die Rechtmäßigkeit dieser fiktiven Grundverfügung nicht geprüft.

53

Die Einwendung des Klägers, es sei einhellige Meinung und liege auf der Hand, dass beim Gefahrenverdacht wie bei der Anscheinsgefahr auf der Primärebene auf eine ex-ante-Sicht abzustellen sei, ist unschlüssig. Der Kläger macht schon nicht deutlich, gegen welche konkrete Prüferkritik er sich wenden will. In seinem Gutachten kritisiert der Erstprüfer, es werde nicht mitgeteilt, warum es auf die ex-ante-Sicht ankomme. In der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren führen die Prüfer aus, der Sachverhalt habe Veranlassung geboten, darauf einzugehen, dass bei einer ex-post-Betrachtung eine Gefahrenlage nicht vorgelegen habe. Die Prüfer haben eine eingehende Begründung dafür vermisst, warum es auf die ex-ante-Sicht ankommt und warum der Gefahrenverdacht und die Anscheinsgefahr auf der Primärebene der Gefahr gleichgestellt wird. Diese Erwartungshaltung der Prüfer liegt innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum und war vorhersehbar, da es sich bei der Frage der rechtlichen Einordnung des Gefahrenverdachts und der Anscheinsgefahr um ein klassisches Problemfeld des Gefahrenabwehrrechts handelt.

54

Die weitere Einwendung des Klägers gegen die Prüferkritik, bei der formellen Rechtmäßigkeit fehlten Ausführungen zur Entbehrlichkeit der Androhung des Zwangs, Verfasser gehe hierauf erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung ein, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Prüfer haben im Überdenkungsverfahren klargestellt, dass sich diese Beanstandung nicht auf die Bewertung ausgewirkt hat und die Vorgehensweise des Klägers nicht als unvertretbar gewertet wird.

55

Unschlüssig ist die Einwendung des Klägers, durch die unzutreffende Anstreichung seiner Ausführungen auf Seite 18 der Klausur mit dem Zusatz „unverständlich“ nähmen die Prüfer seine vertretbare Begründung und Lösung nicht zur Kenntnis und die von ihm abgelehnte ex-post-Sicht und die konsequente Beibehaltung der ex-ante-Sicht bei der Prüfung des § 39 Abs. 1 a OBG sei gut vertretbar. Die Prüfer haben weder die Ausführungen des Klägers zu einem Schadensersatzanspruch nach § 39 Abs. 1 a OBG nicht zur Kenntnis genommen noch das vom Kläger gefundene Ergebnis als unvertretbar bewertet. Vielmehr hat der Erstprüfer moniert, der Kläger habe einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 a OBG mit unverständlichen Argumenten abgelehnt und sich mit einer möglichen analogen Anwendung der Vorschrift nicht befasst. Die analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 a OBG bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr entspricht der ganz überwiegenden Meinung, so dass die Prüfer eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erwarten konnten.

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Die weitere Einwendung des Klägers, die Bejahung eines Anspruchs aus enteignungsrechtlichem Eingriff in Verbindung mit §§ 74, 75 Einl. PrALR sei eine tragfähige Begründung des richtigen Ergebnisses, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Zu Recht weisen die Prüfer in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren darauf hin, der Kläger habe ohne jede Begründung einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, nicht aus enteignungsrechtlichem Eingriff, bejaht. Im Übrigen kam im vorliegenden Fall ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht in Betracht, da dieser für rechtswidrige Maßnahmen gilt, dass das Handeln der Polizei dagegen vom Kläger als rechtmäßig bewertet worden ist. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus enteignendem Eingriff. Diesen hat der Kläger aber nicht geprüft.

57

Die Einwendung des Klägers, das Wortgutachten des Erstkorrektors trage trotz seiner Abwertungsversuche unter Nr. 3 am Ende nicht die Prüfungsnote mangelhaft, sondern begründe die Note ausreichend, ist unbegründet. Der Erstprüfer hat in seinem Gutachten begründet, weshalb er die Klausurbearbeitung des Klägers für eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung bewertet und die Note mangelhaft (3 Punkte) vergeben hat. Dieser Bewertung hat sich der Zweitprüfer in nicht zu beanstandender Weise angeschlossen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.