Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheid zur Förderschulzuweisung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, der ihren Sohn einer Förderschule für geistige Entwicklung zuweist. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch nach § 80 Abs. 5 VwGO und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Ausschlaggebend waren erhebliche Zweifel an der Aussagekraft des pädagogischen Gutachtens und Hinweise, dass medikamentöse Behandlung die Testergebnisse beeinflusst haben könnte. Die Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 05.10.2005 stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 2.500 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt.
Im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Bei Entscheidungen über sonderpädagogischen Förderbedarf sind vorab ein sonderpädagogisches und ein medizinisches Gutachten einzuholen und die Eltern zu beteiligen (SchulG NRW §§ 19 Abs. 2,3; AO‑SF §§ 3 Abs. 1, 12).
Liegt der Verdacht nahe, dass medikamentöse Behandlung die Leistungsfeststellungen beeinflusst, rechtfertigt dies im vorläufigen Rechtsschutz Zurückhaltung gegenüber einer sofortigen Umsetzung in einen anderen Förderort bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Oktober 2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Oktober 2005 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahme fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Zwar lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob die angefochtene Entscheidung, bei dem Sohn Q. der Antragstellerin liege eine geistige Behinderung vor, weshalb der geeignete Förderort für ihn die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sei, offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV.NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (in der ebenfalls seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 29. April 2005, GV.NRW. S. 538, ber. S. 625) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF).
Nach § 4 Abs. Nr. 2 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch eine geistige Behinderung begründet sein. Geistige Behinderung liegt nach § 6 AO-SF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.
Ob bei Q. eine derartige Behinderung vorliegt oder - wie bisher - "nur" von einer Lernbehinderung (§§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 AO-SF) auszugehen ist, ist gegenwärtig nicht hinreichend geklärt. Zwar ist in dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden pädagogischen Gutachten vom 23./26. September 2005 für sich gesehen nachvollziehbar dargelegt, dass und warum bei Q. Förderbedarf im Sinne einer geistigen Behinderung vorliegt. Es bestehen indes - worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom 7. November 2005 hingewiesen hat - erhebliche Zweifel daran, dass den Gutachtern eine hinreichend aussagekräftige Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stand.
Nach den Darlegungen der Gutachter sei bei einer Verhaltensbeobachtung u.a. festgestellt worden, Q. habe sich bei Arbeitsaufgaben "viel Zeit mit dem Beginn" gelassen, "die ganze Zeit ruhig auf seinem Platz gesessen", "zunächst ruhig zugeschaut, was in der Klasse passierte", und in der letzten Viertelstunde "wieder zunehmend abgeschaltet"; seine Bewegungsabläufe hätten "langsam und seine Feinmotorik oft etwas unsicher" gewirkt, wobei sich der Gesamteindruck am zutreffensten mit "unsicher, gehemmt, verdrossen" beschreiben lasse (vgl. Seite 3 des Gutachtens). Außerdem haben die Gutachter festgestellt, schon frühere Testergebnisse hätten vermuten lassen, dass die Entwicklungsverzögerung in den Grenzbereich von Lernbehinderung und geistiger Behinderung hineinreiche, die nun erhobenen Ergebnisse hätten gezeigt, dass das Leistungsprofil Q. einem in Teilbereichen leicht überdurchschnittlichen, in anderen Teilbereichen leistungsstarken gleichaltrigen geistigbehinderten Jungen entspreche (vgl. Seite 5 des Gutachtens).
Gerade angesichts der von den Gutachtern aufgezeigten - negativen - Entwicklung in den Grenzbereich zur geistigen Behinderung erscheint es derzeit nicht ausgeschlossen, dass das im Gutachten festgestellte Leistungsbild Patricks nicht seine generellen Fähigkeiten widerspiegelt, sondern - wie in der Antragsschrift geltend gemacht - maßgeblich durch die Nebenfolgen der ihm wegen seines Anfallsleidens bis zum Sommer verabreichten Medikamente beeinflusst worden ist. Darauf deuten jedenfalls die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hin. So heißt es in der nervenärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. Q2. -G. vom 1. Juni 2005 ausdrücklich: "Unter der letzten Medikation war als Nebenwirkung eines Antiepileptikums stärkere Müdigkeit zu verzeichnen. ... Es ist durchaus vorstellbar, dass durch die Nebenwirkungen dieses Mittels die bei P.S. vorliegenden Wahrnehmungsstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen zugenommen haben." Ebenso hat Dr. N. -van N1. in seiner Bescheinigung vom 7. Juni 2005 u.a. ausgeführt: "Die immer zu erwartenden anfänglichen Nebenwirkungen wie Unaufmerksamkeit und Müdigkeit kommen zur Zeit stark zum Ausdruck." Auch hat sich die Schulärztin Dr. T. in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2005 dafür ausgesprochen, vor einer Entscheidung über den Förderort die medikamentöse Umstellung abzuwarten, "damit die chronische Müdigkeit von Q. nachlässt." Ähnliches findet sich in der Stellungnahme der Ergotherapeutin I. vom 18. Oktober 2005, die u.a. festgestellt hat: "Nach der Umstellung auf das neue Medikament im August 2005 konnte eine positive Leistungssteigerung beobachtet werden. ... Es sollte dringend abgewartet werden, wie sich Q. damit in den nächsten Monaten weiter entwickelt, da die volle Dosierung noch nicht erreicht ist." Schließlich hat Dr. Q2. -G. unter dem 20. Oktober 2005 u.a. ausgeführt: "Somit ist nicht auszuschließen, dass die bei Q. seit 2004 beschriebenen verschlechterten Schulleistungen durch die oben genannte Medikation ... bedingt waren. Unter der Behandlung mit Lamotrigin ist diesbezüglich eine Besserung zu erwarten."
Auch wenn die genannten ärztlichen Bescheinigungen - wie der Antragsgegner geltend macht - keine Angaben etwa darüber enthalten, in welchem Zeitraum welche Dosen Lamotrigin verabreicht wurden und wann die endgültige Dosis erreicht wurde oder wird, und nicht ganz klar ist, ob die Nebenwirkungen auf die Umstellungsphase oder aber auf die frühere Medikation zurückzuführen sein soll, lässt es sich nach dem Inhalt der Bescheinigungen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Ergebnisse des pädagogischen Gutachtens vom September 2005 noch auf die frühere Medikation bzw. auf die Umstellung auf das neue Medikament zurückzuführen waren. Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht daraus, dass die von den Gutachtern genannten Symptome bereits in früheren Berichten, insbesondere im pädagogischen Gutachten vom 26. April 2001, thematisiert worden sind. Denn auf der Grundlage der damaligen Feststellungen sind die Gutachter unter dem 26. April 2001 "lediglich" zur Feststellung des Vorliegens einer Lernbehinderung gelangt, was zeigt, dass die Verfasser des Gutachtens vom September 2005 offensichtlich von einer Verschlechterung des Leistungsbildes Q. ausgehen, die aber - wie dargelegt - ihre Ursache nicht zweifelsfrei in einer Entwicklung Q. zur geistigen Behinderung hat. Insoweit hält das Gericht eine nähere Klärung im Hauptsacheverfahren für geboten.
Die unter Berücksichtigung der dargelegten Unklarheiten unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig, d.h. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt. Angesichts der oben genannten Bedenken, des bereits fortgeschrittenen Schuljahrs und der sich jedenfalls nach den Ergebnissen der vorgelegten Klassenarbeiten offenbar abzeichnenden Leistungsverbesserungen erscheint ein vorläufiger Verbleib Q. in der Schule für Lernbehinderte (jetzt: Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen) weniger gravierend als ein sofortiger, ggf. später wieder rückgängig zu machender, Wechsel auf die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.