Einstweilige Anordnung gegen Gemeinde auf Einflussnahme zur Auftragsvergabe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Einflussmöglichkeiten in einer Gesellschafterversammlung zugunsten der Antragstellerin geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der zu sichernde Anspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere fehlten konkrete Vergleichsfälle für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch verfassungsrechtliche Einwirkungsansprüche der Gemeinde wurden als nicht übertragbar angesehen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einflussnahme der Gemeinde auf Gesellschafterentscheidung mangels Glaubhaftmachung des Anspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der im Hauptsacheverfahren verfolgte Anspruch glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Zur Begründung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG müssen vergleichbare Lebensverhältnisse benannt und substantiierte Anhaltspunkte vorgetragen werden; pauschale Hinweise auf vergangenes Verhalten der Behörde reichen nicht aus.
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der die Einwirkung einer Gebietskörperschaft auf eine von ihr kontrollierte Gesellschaft zum Inhalt hat, setzt voraus, dass eine rechtliche Pflicht oder konkrete Tatsachen die Verpflichtung zur Einflussnahme begründen; eine rein wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde begründet dies nicht ohne Weiteres.
Kostenentscheidungen in einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren richten sich nach §§ 154, 162 VwGO; die Erstattung außergerichtlicher Kosten Dritter kommt nur in Betracht, wenn diese selbst Anträge gestellt oder ein Kostenrisiko übernommen haben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, das Bauvorhaben A323-03 Zeche X. /II - T. M. und X1. , H. , T1. /T2. , M1. , an die Firma T3. S. M2. H1. & D. L. zu beauftragen",
hat keinen Erfolg. Nach dem in dieser Sache ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2005 ist der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende und hier zu sichernde Anspruch darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beigeladene zu 2. wahrnimmt, den von dieser zu vergebenden Auftrag der Antragstellerin und nicht der Beigeladenen zu 1. zu erteilen. Diesen hier zu sichernden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Vorbringen der Antragstellerin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin in vergleichbaren Konstellationen bisher immer von ihren Einwirkungsmöglichkeiten zu Gunsten eines Anbieters Gebrauch gemacht, d.h. sich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte oder hoheitlich in subjektive Rechte der Antragstellerin mit der Folge eines rechtswidrigen Zustands einzugreifen drohte.
Die Angabe, es sei bekannt, dass die Antragsgegnerin ihre Einwirkungsmöglichkeiten in den Gesellschafterversammlungen der Beigeladenen zu 2. wahrnehme, auch habe sie im Einzelfall bereits Auftragsvergaben widersprochen, reicht nicht aus, einen Anspruch der Antragstellerin nach Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin auf Wahrnehmung ihrer Einflussmöglichkeiten im Vergabeverfahren glaubhaft zu machen. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dies setzt den Vergleich von Lebensverhältnissen voraus, die nicht in allen, aber jedenfalls in einzelnen Elementen gleich sind. Bereits an der Benennung derartiger, vergleichbarer Sachverhalte fehlt es. Das genannte Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der bloßen Behauptung eines bestimmten Verhaltens der Antragsgegnerin in der Vergangenheit, ohne dass sich dem ansatzweise ein konkreter Einzelfall entnehmen ließe, in dem die Antragsgegnerin bereits zu Gunsten eines Bieters eingeschritten wäre, dessen Angebot von der Beigeladenen zu 2. oder einer anderen von der Antragsgegnerin beherrschten Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - mit dem Hinweis auf fehlende Voraussetzungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren zurückgewiesen worden wäre. Der ausschließliche Hinweis auf die Protokolle der Gesellschafterversammlungen der Beigeladenen zu 2. gibt angesichts des Fehlens jeglicher greifbarer Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragstellerin keine Veranlassung, die Beigeladene zu 2. zur Vorlage der Protokolle aufzufordern.
Ebenso erfolglos macht die Antragstellerin geltend, durch die Entscheidung, den Zuschlag nicht ihr zu erteilen, drohe ein hoheitlicher Eingriff in ihre subjektiven Rechte, weshalb ein rechtswidriger Zustand entstehen würde, der die Antragsgegnerin kraft des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zur Einwirkung auf die Beigeladene zu 2. verpflichte. Dass die Rechtsprechung zu einer solchen Einwirkungsmöglichkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem oben genannten Beschluss vom 20. September 2005 festgestellt. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin findet in ihrem Vorbringen, das Handeln der Gemeinde dürfe nicht dazu führen, dass sie sich öffentlichen Bindungen entziehe, keine Stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin war von dem Betrag auszugehen, den die Antragstellerin nach ihrem Angebot für den Fall der Auftragsvergabe an sie beansprucht hat. Dieser mit 61.846,73 EUR bezifferte Betrag war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.