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Verwaltungsgericht Münster·1 L 737/05·26.09.2005

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der sonderpädagogischen Förderbedarf und einen Förderort festlegt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung war bereits ergangen. Das VG Münster lehnt den Antrag ab, weil die Schulaufsichtsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet hat und die vorgelegten Gutachten einen dringenden Förderbedarf nahelegen. Private Einwände (insbesondere zum Schulweg) sind nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulbescheid abgewiesen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verwaltung setzt voraus, dass die Behörde das besondere öffentliche Interesse substantiiert darlegt; liegt eine fachliche Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vor, spricht regelmäßig dieses Interesse für den Sofortvollzug.

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Im einstweiligen Rechtsschutz ist nur eine summarische Prüfung möglich; eine Entscheidung der Behörde ist nicht zu beanstanden, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist und durch Gutachten gestützte Anhaltspunkte vorliegen.

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Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und ein entsprechender Förderort bestimmt, sind die privaten Interessen der Eltern und des Schülers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zurückzustellen, sofern keine konkret substantiierten Gegengründe vorgetragen werden.

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Für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind gemäß SchulG NRW und AO-SF insbesondere ein sonderpädagogisches und ein schulärztliches Gutachten sowie die Beteiligung der Eltern erforderlich; eindeutige Gutachtenergebnisse rechtfertigen die Bestimmung des Förderorts.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 AO-SF§ 19 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO-SF§ 12 AO-SF

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer - noch zu erhebenden -Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 29. August 2005 wiederherzustellen,

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ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller begegnet die - unter dem 15. August 2005 erfolgte - Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im Hinblick auf das Erfordernis, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides zu begründen (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis auf den Beginn des laufenden Schuljahrs und seinen Ausführungen zu den Gefahren für den Sohn der Antragsteller im Fall eines Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren in geeigneter Form die Gründe dargelegt, die aus der Sicht der Behörde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde - wie hier - einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine dieser Feststellung entsprechende Förderschule als Förderort bestimmt, muss sie regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am (Weiter-) Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 E 876/04 -. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners, für die sonderpädagogische Förderung des Sohnes B. der Antragsteller als Förderort eine Schule mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" festzulegen, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles für ihre Rechtmäßigkeit.

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Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV.NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (in der ebenfalls seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 29. April 2005, GV.NRW. S. 538, ber. S. 625) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF).

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Nach § 4 Abs. Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf durch u.a. auf Erziehungsschwierigkeit beruhende Lern- und Entwicklungsstörungen begründet sein. Erziehungsschwierigkeit liegt nach § 5 Abs. 3 AO-SF vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

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Hiervon ist bei B. auszugehen. Nach dem schulärztlichen Gutachten vom 4. Mai 2005 zeige er in der Schule gravierende dissoziale Verhaltensweisen und ein gestörtes Konzentrations- und Aktivitätsverhalten auf, weshalb gezielte pädagogische Maßnahmen zur erzieherischen Steuerung, möglicherweise durch entsprechende sonderpädagogische Förderung, offensichtlich dringend erforderlich seien. Nach dem pädagogischen Gutachten vom 19. Mai 2005 sei B. im Klassenverband sehr auffällig, häufig in Schlägereien und Prügeleien verwickelt, zeige große soziale Schwierigkeiten und sei nicht in der Lage, sich an Regeln und Vereinbarungen zu halten. Zudem fielen deutliche emotionale Schwankungen auf, die zu unkontrolliertem Verhalten führten. Verspüre er Einschränkungen oder glaube er, eine Beleidigung seiner Familie wahrzunehmen, reagiere er in völlig überzogener Form, setze sich übergangslos über Regeln hinweg und werde beleidigend, gewaltbereit und gewalttätig. Die Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen beeinträchtigten ihn sehr, wobei das Arbeiten in einer Gruppenstärke von mehr als zehn Kindern für ihn dauerhaft nicht möglich sei.

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Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft der genannten Gutachten sprächen oder sonst eine für die Antragsteller aus ihrer Sicht günstigere Beurteilung des Leistungsbildes B. rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar und werden von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.

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Ist mithin bei B. von einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" auszugehen, ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Schule mit dem genannten Förderschwerpunkt, hier die Schule für Erziehungshilfe des Kreises X. (S.-schule) in C. , nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der - alleinige - Einwand der Antragsteller, B. sei angesichts seines Alters nicht in der Lage, die mit dem dann sehr weiten Schulweg verbundenen Strapazen zu tragen, greift nicht durch. Der Einwand erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, ohne dass auch nur ansatzweise objektive Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Bewältigung des Schulwegs für den immerhin elfjährigen Sohn der Antragsteller unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein anderer ebenso geeigneter Förderort für B. in Betracht kommt, sodass sich die Bestimmung der Förderschule in C. als Förderort nicht etwa als unverhältnismäßig erweist.

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Sind die Anordnungen des Antragsgegners danach eher offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das private Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen weiteren Besuch B. der bisherigen Schule schon deswegen, weil - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - beachtliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auch im Hauptsacheverfahren als zutreffend erweisen wird und der (vorübergehende) Besuch einer anderen als der vom Antragsgegner bestimmten Schule wegen der dann nicht gewährleisteten angemessenen Bildung und Erziehung nicht verantwortbar ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.