Einstweilige Anordnung auf Aufnahme in 5. Klasse einer Realschule abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung Aufnahme in die 5. Klasse der Nünning-Realschule für das Schuljahr 2001/2002. Das Gericht prüft, ob ein Anspruch zur vorläufigen Aufnahme glaubhaft gemacht ist. Der Antrag wird abgelehnt, weil die Aufnahmekapazität erschöpft ist und das Auswahlverfahren sachgerecht erfolgt ist. Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Aufnahmeanspruchs fehlt der Anordnungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufnahme in die 5. Klasse als unbegründet abgewiesen; fehlende Glaubhaftmachung des Aufnahmeanspruchs und ausgeschöpfte Kapazität.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch überwiegend wahrscheinlich zusteht.
Ein Schulaufnahmeanspruch scheitert, wenn die durch einschlägige Regelungen bestimmte Aufnahmekapazität erschöpft ist und keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Plätzen ersichtlich ist.
Der Schulleiter entscheidet innerhalb des vom Schulträger gesetzten Rahmens über die Aufnahme; seine Auswahlentscheidung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, sofern sie sachgerechte Kriterien anwendet und keine durchgreifenden Verfahrensfehler aufweist.
Eine nur in Ausnahmefällen mögliche Überschreitung der zulässigen Klassenstärke setzt eine individuelle Erforderlichkeit zur Klassenbildung voraus und kann nicht allgemein angenommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der - sinngemäß wiedergegebene - Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Hauptsacheverfahren 1 K 1358/01 vorläufig zum Schuljahr 2001/2002 in die 5. Klasse der Nünning- Realschule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in die Nünning-Realschule hat.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Antragsgegnerin hat der Schulträger, die Stadt Borken, insoweit wirksam vorgegeben, dass die Nünning-Realschule maximal sechszügig geführt wird. Nach § 5 Abs. 5 b) der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) beträgt an einer sechszügig geführten Realschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 die höchstzulässige Bandbreite je Zug 29 Schülerinnen und Schüler, die - wie es hier die Antragsgegnerin bereits berücksichtigt hat - allenfalls um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden darf. Damit hat die Nünning-Realschule in der Stufe 5 eine Gesamtkapazität von 180 Plätzen zur Verfügung.
Diese Kapazität ist durch die bereits aufgenommenen 180 Schüler - auf die diesbezüglichen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wird Bezug genommen - in vollem Umfang ausgeschöpft. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine der Aufnahmen unwirksam ist.
Dass die Kapazität von 180 Schülern im Sinne des § 5 Abs. 5 b) Satz 2 VO zu § 5 SchFG um einen zusätzlichen Schüler je Zug zu erhöhen wäre, ist nicht erkennbar. Die genannte Vorschrift, die eine weitere Überschreitung der Bandbreite im Übrigen in das Ermessen der Antragsgegnerin stellt, setzt voraus, dass die Erhöhung der Aufnahmezahl im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch aus dem vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Nünning-Realschule - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. August 2001 ausdrücklich hervorgehoben hat - in der Stufe 5 neben den 180 aufgenommenen Schülern noch Klassenwiederholer und so genannte Rückläufer beschulen muss, die die Klassenstärken zusätzlich erhöhen.
Scheidet ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers schon mangels noch vorhandener Aufnahmekapazität aus, ist aber auch unabhängig davon nicht ersichtlich, dass das Aufnahmeverfahren an durchgreifenden Fehlern gelitten hätte. Das Kriterium der Antragsgegnerin, zunächst diejenigen Schüler aufzunehmen, die eine Empfehlung für die Realschule durch die Grundschule als Anlage zum Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erhalten hatten (vgl. § 12 der Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG - AO-GS), war sachgerecht, weil sich aus der Empfehlung maßgebliche Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Mitarbeit des Schülers in der Realschule ergeben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die dann noch zur Verfügung stehenden 10 Plätze unter den im Aufnahmeverfahren verbliebenen 14 Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung für die Hauptschule bzw. Gesamtschule nach Leistungskriterien zu vergeben, ist bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dabei die Auswahl unter Berücksichtigung der Noten des Halbjahreszeugnisses der 4. Klasse zutreffend verlaufen. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen hatten die aufgenommenen 10 Schüler etwa in den Kernfächern Mathematik und Rechtschreibung mindestens die Note befriedigend" erreicht, während der Antragsteller in diesen Fächern die Beurteilung ausreichend" bzw. ausreichend (-)" erzielt hatte. Dass der Antragsteller sich im 2. Halbjahr der Klasse 4 - wie sein Zeugnis ausweist - im Fach Mathematik auf befriedigend" verbessert hat, kann hingegen zu keiner anderen Bewertung führen, weil die Antragsgegnerin - mit Blick auf die vorgegebenen Anmeldetermine (12. - 17. Februar 2001) und die umgehend zu treffende Entscheidung über die Schulaufnahme - lediglich die Leistungen der Schüler des 1. Halbjahres vergleichen durfte. Insoweit stellt der Antragsteller einen unzutreffenden Vergleich an, wenn er unter Bezugnahme auf die Halbjahresnoten der Mitbewerber behauptet, er weise (im 2. Schulhalbjahr) bessere Leistungen auf. Dass die Antragsgegnerin im Übrigen so genannte Rückläufer vom Gymnasium und Klassenwiederholer - anders als der Antragsteller meint - in das Vergabeverfahren nicht auf genommen hat, ist bereits oben erörtert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziffern I. 7. sowie II. 37.4).