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Verwaltungsgericht Münster·1 L 565/15·22.06.2015

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abgewiesen

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Wiederherstellung der Nutzung der Waffen. Das VG Münster lehnte den Antrag ab. Bei summarischer Prüfung überwogen die öffentlichen Sicherheitsinteressen; der Widerruf sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weil der Antragsteller das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegte und die Behörde daher auf Nichteignung schließen durfte.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine summarische Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse, ist der Antrag abzulehnen.

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Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen.

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Legt der Betroffene ein nach § 6 Abs. 2 WaffG bzw. § 4 AWaffV angefordertes Gutachten nicht innerhalb der Frist vor und rechtfertigt die Nichtbeibringung nicht, kann die Behörde kraft § 45 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AWaffV auf Nichteignung schließen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO muss den Ausnahmecharakter erkennen lassen und eine konkrete, einzelfallbezogene Abwägung zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und privaten Belangen enthalten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 45 Abs. 5 WaffG§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.625 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 946/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2015 hinsichtlich Ziffer 1 dieses Bescheides anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2 dieses Bescheides wiederherzustellen,

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ist hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG und in Bezug auf die Anordnung zur dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition an einen Berechtigten (Ziffer 2) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebene eigenständige Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung des Bescheids verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür sind die folgenden Erwägungen maßgeblich:

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Die im vorliegenden Verfahren gebotene und nur mögliche summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse ergibt, dass der Widerruf sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt. Eine abschließende Überprüfung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache (Klageverfahren 1 K 946/15) vorbehalten. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen an einem Fortbestehen der gesetzlich durch § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse überwiegen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufig weiterhin erlaubten Besitz von Waffen und Munition.

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Rechtsgrundlage des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nachträglich – also nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis – eingetretene Tatsachen in diesem Sinne sind hier die Umstände im Zusammenhang mit der von dem Antragsgegner unter dem 15. August 2014 aufgegebenen Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens über die persönliche Eignung des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2014. Namentlich hat der Antragsteller dem Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten des von ihm beauftragten Gutachters vom U.   O.    vorgelegt.

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Diese Tatsachen hätten zur Versagung der Erlaubnis führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind. Diese persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG besaß der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vom 10. April 2015 nicht. Denn der Antragsgegner konnte nach § 45 Abs. 4 WaffG und § 4 Abs. 6 AWaffV allein deshalb, weil der Antragsteller ihm das geforderte Gutachten aus selbst zu vertretenden Gründen nicht beigebracht hatte, auf dessen Nichteignung schließen.

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Nachdem Tatsachen bekannt waren, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers auf Grund einer Alkoholabhängigkeit begründeten – vorsätzliche Körperverletzung zu Lasten eines Besuchers des Landjugendfestes am 0.00.0000 bei einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 1,19 mg/l, ein solcher Alkoholwert indiziert eine erhebliche Alkoholgewöhnung und einen gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum – leitete der Antragsgegner unter dem 16. Juli 2014 gemäß § 6 Abs. 2 WaffG das – streng formalisierte – Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der Gutachten über die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 4 AWaffV ein. In diesem Rahmen teilte der Antragsteller dem Antragsgegner am 7. August 2014 in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 AWaffV mit, dass die vorgesehene Eignungsuntersuchung bei der U.   O.    GmbH & Co. KG in H.          durchgeführt werden solle. Daraufhin setzte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 2014 eine Frist zur Vorlage des Gutachtens durch die U.   O.    GmbH & Co. KG in H.          bis zum 31. Dezember 2014 und übersandte dieser ebenfalls mit Schreiben vom 15. August 2014 die zur Durchführung der Untersuchung erforderlichen Unterlagen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum der Antragsteller nicht bis zum 31.  Dezember 2014 das von ihm geforderte Gutachten der U.   O.    GmbH & Co. KG in H.          vorlegte, so dass nach § 45 Abs. 4 WaffG und § 4 Abs. 6 AWaffV auf seine Nichteignung geschlossen werden konnte.

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Dem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe den Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 um Fristverlängerung gebeten, da er mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache nehmen wolle, welcher am 12. Januar 2015 um Fristverlängerung gebeten und am 29. Januar 2015 mitgeteilt habe, dass Frau B.       -L.     das Gutachten erstellen werde. § 4 AWaffV sieht einen solchen Wechsel des bereits beauftragten Gutachters nicht vor. Vielmehr steht dem Betroffenen lediglich ein einmaliges Auswahlrecht betreffend den zu beauftragenden Gutachter gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AWaffV zu. Danach hat der Betroffene die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Mit der Ausübung dieses Auswahlrechts – wie sie hier erfolgt ist – steht das gutachterliche Verfahren nicht mehr zur Disposition des Antragstellers. Nur so kann verhindert werden, dass der Betroffene ohne Kenntnis der Behörde so lange auf Suche nach einem Gutachter gehen kann, bis er einen ihm die persönliche Eignung bescheinigenden Gutachter gefunden hat.

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Daher ist auch das fachärztliche Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B.      -L.     vom 19. März 2015 für die Widerrufsentscheidung nicht von rechtlicher Relevanz. Die Bedenken gegen die persönliche Eignung können nur durch ein Gutachten entkräftet werden, welches nach dem streng formalisierten Verfahren des § 6 Abs. 2 WaffG zustande gekommen ist. Allein auf Grund der Nichtvorlage des Gutachtens der U.   O.    GmbH & Co. KG in H.          durfte hier der Widerruf erfolgen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 AWaffV räumt der Behörde hierbei kein Ermessen ein. Die Vorschrift enthält vielmehr einen Grundsatz der Beweiswürdigung. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, wonach bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden kann. Somit ist bei Fehlen einer Rechtfertigung für die Nichtbeibringung des rechtmäßig angeforderten Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Verneinung der persönlichen Eignung führen, der Behörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.

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Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorlagen, war die Erlaubnis zu widerrufen. Ein Ermessen stand dem Antragsgegner nicht zu.

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfenden weiteren Maßnahmen in Ziffer 2 des Bescheides (Anordnung zur dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition an einen Berechtigten nebst entsprechendem Nachweis) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat mit der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und den privaten Interessen des Antragstellers vornimmt.

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Die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Anordnungen beruhen auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer einer Waffe diese binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und hierüber gegenüber der Behörde einen Nachweis führt, wenn jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt. Der Antragsgegner hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

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Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt auch bezüglich der unter Ziffer 2 getroffenen Anordnungen vor. In Anbetracht der Gefahren, die von Waffen in den Händen persönlich ungeeigneter Personen ausgehen, überwiegt das öffentliche (Sicherheits-)Interesse am Sofortvollzug der unter Ziffer 2 der Verfügung getroffenen Anordnung das private Interesse, von ihrem Sofortvollzug einstweilen verschont zu bleiben und die Waffen nutzen zu dürfen, ohne dass es besonderer für den Sofortvollzug sprechender Umstände bedürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das beschließende Gericht setzt in Hauptsacheverfahren, die Maßnahmen der vorliegenden Art betreffen, entsprechend dem Vorschlag unter 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die erste eingetragene Waffe den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 Euro zuzüglich 750 Euro für jede weitere Waffe an und halbiert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ergebnis.