Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Hundehaltungsverbote abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die das Halten zweier Rottweiler untersagte, künftige Hundehaltung verbot und Abschaffung sowie Zwangsgeld androhte. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, da bei summarischer Prüfung die Maßnahme offensichtlich rechtmäßig erschien. Entscheidend war die fehlende Zuverlässigkeit des Halters (vergangene Gewaltstraftaten, Leinenpflichtverstöße, Drohungen). Auch die Anordnung der Abgabe und die Zwangsgeldandrohung waren rechtlich tragfähig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Maßnahme abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwischen dem privaten Interesse an Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Durchsetzung abzuwägen; erscheint die Maßnahme in der summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen; die fehlende Zuverlässigkeit des Halters gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG rechtfertigt ein solches Verbot.
Eine aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen begründete Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des Halters wird nicht dadurch entkräftet, dass die Hunde selbst derzeit keine gesteigerte Aggressivität zeigen oder tierärztlich unbeanstandet sind; maßgeblich ist die persönliche Zuverlässigkeit des Halters.
Die Verwaltungsbehörde kann im Wege der Gefahrenabwehr neben der Untersagung der Haltung auch die Abschaffung/Abgabe der Tiere anordnen und Zwangsgeld nach den einschlägigen VwVG-Vorschriften androhen; gegen eine derartige Androhung entfaltet die Klage nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. AGVwGO NRW keine aufschiebende Wirkung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der - sinngemäße gestellte - Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 1 K 2196/08 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2008 hinsichtlich der unter den Ziffern I bis III ausgesprochenen Verfügungen wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer V) anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
Die unter Ziffer I verfügte Untersagung, die beiden vorhandenen Hunde zu halten, findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Danach soll unter anderem das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei den Rottweiler-Hunden Anteck" und Molly" handelt es sich unstreitig um Hunde i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG.
Der Antragsteller, dessen frühere, von der Stadt O. am 15. April 2004 ausgestellte Erlaubnis am 14. April 2006 ablief, erfüllt gegenwärtig die gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Der Antragsgegner ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG ist. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller ist vom Amtsgericht I. unter anderem am 5. April 2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro sowie am 25. April 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro rechtskräftig verurteilt worden.
Die damit zu Lasten des Antragstellers eingreifende Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Einzelfallumstände entkräftet, sondern im Gegenteil noch verstärkt. Am 10. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagesssätzen zu je 20 Euro, weil er sich gegenüber dem Geschädigten dahingehend geäußert hatte, er werde seine Rottweiler auf ihn hetzen. Im Verlauf der zur ersten o.g. Verurteilung führenden Auseinandersetzung hat der Antragsteller den mitgeführten, nicht angeleinten Hund unter anderem mit den Worten Los, fass!" auf den Geschädigten gehetzt. Dass der Hund dem Befehl nicht nachkam, ist insofern unerheblich, als hier allein auf die persönliche Zuverlässigkeit des Halters, nicht aber auf das konkrete Gefährdungspotential der von ihm gehaltenen Hunde Anteck" und Molly" abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die amtstierärztlich nicht beanstandete Haltung sowie die wohl günstige Gefahrenprognose hinsichtlich der beiden Hunde (keine gesteigerte Aggressivität") die Regelvermutung nicht zu entkräften. Schließlich hat der Antragsteller nach den im vorliegenden Verfahren nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners mehrfach gegen die - aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 LHundG folgende - Leinenpflicht verstoßen und auch insofern seine fehlende Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Allein die - befristete - Erteilung einer Erlaubnis durch den Bürgermeister der Stadt O. in der Vergangenheit lässt eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht zu. Auf seine besonders ausgeprägte Tierliebe kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die emotionale Bindung an die Hunde offenbar derart weitreichend ist, dass er - so sein eigenes Vorbringen - die Kontrolle verliert und sich zu ihrer Verteidigung gegenüber Verbal- oder tätlichen Angriffen Dritter sowie Beißereien anderer Hunde zu Straftaten wie den erwähnten Körperverletzungsdelikten hinreißen lässt.
Aus den vorgenannten Gründen liegt auch kein atypischer Fall vor, der es geboten hätte, im Rahmen des behördlichen Ermessens von der Anwendung der Soll-Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG abzusehen.
Die Untersagung der künftigen Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden nach §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG (Ziffer II der Ordnungsverfügung) ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG, wonach eine solche erweiterte Untersagung mit der Untersagung einer konkreten Hundehaltung verbunden werden kann. Die insoweit getroffene - im gerichtlichen Verfahren noch durch weitere Erwägungen ergänzte - Ermessensentscheidung des Antragsgegners begegnet nach den Maßstäben des § 114 VwGO keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die unter Ziffer III. des angefochtenen Bescheides verfügte Aufforderung, die beiden Hunde abzuschaffen und hierüber einen Nachweis zu erbringen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Falle der Untersagung kann gem. § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner - hinter einer danach zulässigen Enteignung und der mit einer Eigentumsübertragung verbundenen Verpflichtung zur Abgabe zurückbleibend - zur Umsetzung der Untersagung aus Ziffer I der Ordnungsverfügung es dem Antragsteller überlässt, die Abschaffung in einer von ihm gewünschten Weise selbst zu organisieren. Sollte es dem Antragsteller - wie vorgetragen - angesichts der hohen Hundesteuer für Rottweiler in NRW und des Alters von Anteck" nicht möglich sein, einen anderen privaten Halter zu finden, bleibt es ihm unbenommen, unter der angebotenen Vermittlung des Antragsgegners die Hunde in den Gewahrsam eines Tierheims zu übergeben.
Rechtliche Bedenken gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG gestützte Androhung eines Zwangsgeldes, hinsichtlich der die Klage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AGVwGO NW keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für die Untersagung der Haltung der beiden vorhandenen Hunde (Ziff. I der Verfügung) sowie die Untersagung künftiger Hundehaltung (Ziff. II) jeweils mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen; demgegenüber fallen die Abgabeverpflichtung (Ziff. III) und die Zwangsmittelandrohung (Ziff. V) nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.