Feststellung: Widerspruch gegen Versetzungsentscheidung hat aufschiebende Wirkung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen die Versetzungsentscheidung der Versetzungskonferenz, wonach ein Übergang in die Realschule nicht möglich sei, aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO fest. Entscheidungsrelevant waren fehlende Ausnahmeregelungen des § 80 Abs. 2 VwGO und die faktische Vollziehung der Entscheidung. Die Versetzungsentscheidung ist als Verwaltungsakt einzustufen und greift in das Schulformwahlrecht ein.
Ausgang: Der Feststellungsantrag, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, wurde stattgegeben; Kostentragung durch den Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern die in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmen nicht vorliegen.
Ein Feststellungsantrag auf Erlangung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist – ggf. analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – statthaft, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Eine Entscheidung der Versetzungskonferenz ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sie konkrete Auswirkungen auf die Aufnahme beziehungsweise Überleitung des Schülers hat.
Besteht eine faktische Vollziehung (z.B. Verweigerung der Aufnahme an einer Schulform), begründet dies regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 19. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz des Antragsgegners vom 17. Juni 2008, ein Übergang des Antragstellers zu 1. in die Realschule sei nicht möglich, aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,
festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 19. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz des Antragsgegners vom 17. Juni 2008, ein Übergang des Antragstellers zu 1. in die Realschule sei nicht möglich, aufschiebende Wirkung hat,
ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Antragsteller haben insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Entscheidung der Versetzungskonferenz wird bereits faktisch vollzogen, indem dem Antragsteller zu 1. ihretwegen die Aufnahme an Realschulen nach Rücksprache mit dem Antragsgegner verweigert wird.
Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ihr Widerspruch vom 19. Juli 2008 gegen die ihnen mit Schreiben vom 18. Juni 2008 mitgeteilte Entscheidung der Versetzungskonferenz hat in Ermangelung einer schulrechtlichen Regelung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und in Ermangelung einer sofortigen Vollziehungsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller zu 1. bis zu den in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkten oder bis zu einer etwaigen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung nach Wahl seiner Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule übergeht.
Die Entscheidung der Versetzungskonferenz ist ein Verwaltungsakt, der in das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW (Erziehungsrecht der Eltern), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW (Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung) resultierende
- vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, NWVBl 2008, 185 = NVwZ-RR 2008, 539 -
und nach § 12 Abs. 3 Satz 2 APO-S I grundsätzlich uneingeschränkt gewährleistete Recht der Antragsteller auf freie Schulformwahl eingreift. Nach der letztgenannten Vorschrift gehen nicht versetzte Schüler des Gymnasiums, die die Klasse 6 nicht nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wiederholen können, (grundsätzlich) nach Wahl ihrer Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der Übergang in die Realschule nicht möglich ist. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren müssten die Antragsteller folglich nicht eine positive Entscheidung der Versetzungskonferenz zur Realschultauglichkeit des Antragstellers zu 1. erstreiten, sondern vielmehr im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung dieses belastenden Verwaltungsakts beantragen, um ihr ursprüngliches Wahlrecht zurückzuerlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.