Antrag auf vorgezogene Wiederholung der Abiturprüfung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung zu einer vorgezogenen Wiederholung der Abiturprüfung im Herbst 2009. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, da keine Rechtsgrundlage für eine vorgezogene Wiederholung erkennbar und die früher geltende Halbjahresregelung aufgehoben ist. Es fehlte an glaubhaftem Vortrag zum Anordnungsanspruch, Vertrauensschutz und verfassungsrechtliche Ansprüche wurden verneint.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zur vorgezogenen Abitur-Wiederholung im Herbst 2009 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund substantiiert darlegen und glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Aufhebung einer früheren verwaltungsrechtlichen Regelung bedarf nicht zwingend einer Übergangsregelung; der Vertrauensschutz rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Fortgeltung aufgehobener Vorschriften.
Mündliche oder nicht schriftlich nach den vorgeschriebenen Formen erteilte Auskünfte durch nicht zuständige Stellen begründen grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Vertrauensschutz.
Die Wiederholung der Abiturprüfung setzt in der Regel die erneute Teilnahme an der betreffenden Jahrgangsstufe voraus; frühere Zulassungen und Leistungsbewertungen werden durch die Wiederholung unwirksam.
Für Externe ist die Abiturprüfung nach den terminlichen Festsetzungen der obersten Schulaufsichtsbehörde zu einem Jahreszeitpunkt durchzuführen; daraus folgt kein Anspruch auf einen zusätzlichen vorgezogenen Prüfungstermin.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einer vorgezogenen Abiturprüfung im Herbst 2009 zuzulassen,
hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf vorzeitige Wiederholung der Abiturprüfung (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht.
Sie hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Für das Begehren, zu einer vorgezogenen Wiederholung der Abiturprüfung im Herbst diesen Jahres zugelassen zu werden, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
§ 41 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, wonach die obere Schulaufsichtsbehörde eine Wiederholung nach einem halben Jahr zulassen kann, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin die Abiturprüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird, ist durch Art. 1 Nr. 13 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 14. Juni 2007 (GV.NRW S. 288) mit Wirkung vom 1. August 2007 (Art. 12 Nr. 1 der Verordnung) aufgehoben worden. § 41 APO-GOSt sieht nunmehr lediglich die Möglichkeit vor, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach einem Wiederholungsjahr zu wiederholen. Eine Übergangsregelung, die die Fortgeltung von § 41 Abs. 3 APO-GOSt a.F. für die Schüler anordnete, die am 1. August 2007 bereits in die Qualifikationsphase oder - wie die Antragstellerin - in die gymnasiale Oberstufe eingetreten waren, existiert nicht.
Eine solche durch Übergangsbestimmungen festgelegte Fortgeltung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Die Streichung der Regelung zur - nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen - möglichen Wiederholung der Abiturprüfung bereits nach einem halben Jahr mit sofortiger Wirkung für alle Schüler überschreitet nicht die dem Normgeber bei Rechtsänderungen durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen. Unabhängig davon, ob im Hinblick auf die Vorbereitung des Abiturs der Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder der Eintritt in die Qualifikationsphase als maßgeblich anzusehen ist, wirken die Regelungen über die Wiederholungsprüfung nicht auf die vor erstmaliger Ablegung des Abiturs liegenden Schuljahre zurück. Die Einzelheiten der Prüfungswiederholung sind - anders als etwa Neuregelungen der Schullaufbahn oder Änderungen von Prüfungsbedingungen - keine Umstände, auf die sich die Schüler bei der Abiturvorbereitung einstellen müssten. Insbesondere greift eine neue Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunktes der Wiederholungsprüfung nicht in einer schutzwürdige Rechtspositionen nachträglich entwertenden Weise in die Prüfungsbedingungen ein. Auch die der Antragstellerin fehlerhaft durch das Generalvikariat und die Schule erteilten mündlichen Auskünfte, es bestehe die Möglichkeit, die Abiturprüfung nach einem halben Jahr zu wiederholen, begründen keinen - zu einer Fortgeltung von § 41 Abs. 3 APO-GOSt a.F. führenden - Vertrauensschutz. Bei diesen Stellen handelt es sich schon nicht um die für die Zulassung zu einer vorzeitigen Wiederholung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt a. F. zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. Außerdem fehlt es insoweit auch an der für die Wirksamkeit einer rechtlich bindenden Zusicherung gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen schriftlichen Form. Auch die von der Antragstellerin bemängelte fehlende Kommunikation der Verordnungsänderung begründet keinen zur Bejahung des Anordnungsanspruchs führenden Vertrauenstatbestand.
Schließlich verletzt die Aufhebung des § 41 Abs. 3 APO-GOSt weder Art. 6 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Verf), wonach allen Jugendlichen die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern ist, noch die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Bei der Ausgestaltung der subjektiven Zulassungsvoraussetzung Abitur ist zwar das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, über dessen Gewährleistungsinhalt Art. 6 Abs. 3 Verf jedenfalls nicht hinausgeht, zu berücksichtigen. Auch dürfte es bei berufsrelevanten Prüfungen grundsätzlich verfassungsrechtlich geboten sein, zumindest eine einmalige Wiederholung zu gewähren.
Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 744; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1.
Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber bei der genauen gesetzlichen Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum. Die Vorschrift des derzeit geltenden § 41 APO-GOSt, die - korrespondierend mit dem zuvor eingeführten Zentralabitur - die Wiederholungsprüfung nach einem Jahr ermöglicht, genügt den Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben, schränkt insbesondere den Berufszugang nicht unverhältnismäßig ein.
Selbst wenn man aber eine Fortgeltung des § 41 Abs. 3 APO-GOSt zugunsten der Antragstellerin annähme, könnte sie aus dieser Vorschrift den geltend gemachten Anspruch nicht ableiten. Denn die Wiederholung des Abiturs nach § 41 APO-GOSt setzt - gleich ob sie nach einem halben oder einem Jahr erfolgt - den erneuten Besuch der Jahrgangsstufe 13 voraus. Die Wiederholung der Abiturprüfung erfolgt nach einem Wiederholungs(halb)jahr (§ 41 Abs. 1 APO-GOSt); die im vorherigen Durchgang der Jahrgangsstufe 13 erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam (§ 41 Abs. 3 APO-GOSt bzw. § 41 Abs. 4 APO-GOSt a.F.). Die Antragstellerin hat sich unter dem 22. Juni 2009 ein Abgangszeugnis ausstellen lassen, absolviert seit dem 1. August 2009 ein Praktikum und verfolgte ausweislich der Verwaltungsvorgänge von Anfang an das Ziel, die nicht bestandene Abiturprüfung (im Herbst 2009) zu wiederholen, ohne erneut die Jahrgangsstufe 13 zu besuchen.
Die Vorschriften über die Abiturprüfung für Externe enthalten ebenfalls keine Norm, auf deren Grundlage der Antragstellerin ein Anspruch auf Ablegung einer Abiturprüfung im Herbst diesen Jahres zukäme. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A) findet die Abiturprüfung für Externe nach der terminlichen Festsetzung der obersten Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr statt.
Schließlich besteht auch kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf die begehrte vorgezogene Wiederholung der Abiturprüfung als Nichtschülerin im Herbst 2009. Ein Anspruch auf Ablegung einer Wiederholungsprüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt, hier nach dem geforderten halben Jahr, lässt sich weder aus Art. 6 Abs. 3 Verf noch aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu halbieren.