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Verwaltungsgericht Münster·1 L 480/08·06.10.2008

Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Wechsel zur Förderschule 'Geistige Entwicklung' abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Umschulung ihres Sohnes auf eine Förderschule mit dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung". Das Verwaltungsgericht hielt die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO für zugunsten der Behörde und lehnte den Antrag ab. Es bestätigte die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung auf Grundlage von Gutachten und schulischen Befunden. Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Umschulungsbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse, ist die Wiederherstellung zu versagen.

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Die aufschiebende Wirkung gegen eine Verfügung über sonderpädagogische Förderung ist zu versagen, wenn die Verfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint, insbesondere aufgrund tragfähiger sonderpädagogischer Gutachten und schulischer Befunde.

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Ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" setzt hochgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und der Gesamtpersönlichkeit voraus sowie Anhaltspunkte, dass der Schüler voraussichtlich dauerhafte Hilfe zur selbständigen Lebensführung benötigen wird.

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Besteht aus Sicht der Schulaufsichtsbehörde ein Förderbedarf, der den weiteren Besuch der bisherigen Schule ausschließt, rechtfertigt dies regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil ein Verbleib an einem ungeeigneten Förderort erheblichen und dauerhaften Schaden für Schulausbildung und Persönlichkeitsentwicklung bewirken kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW§ 19 Abs. 3 SchulG NRW§ 15 Abs. 1 SchulG NRW§ 15 Abs. 3 SchulG NRW§ 16 Abs. 4 SchulG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 2. September 2008 - 1 K 1975/08 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2008 wiederherzustellen,

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ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller daran, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des für notwendig gehaltenen Wechsels zu einer Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung" fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtene Verfügung über die sonderpädagogische Förderung ihres Sohnes I. erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

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Der Antragsgegner hat zu Recht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 4, § 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO- SF) durch Bescheid vom 6. August 2008 nach einem entsprechenden Beschluss der Klassenkonferenz der V. (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen") vom 7. März 2008 einen Wechsel des Förderschwerpunktes und -ortes von „Lernen" zu „Geistige Entwicklung" und der diesbezüglichen Förderschule verfügt.

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Nach § 4 Nr. 2 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch eine geistige Behinderung begründet sein. Eine geistige Behinderung liegt nach § 6 AO-SF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

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Von einer solchen geistigen Behinderung ist beim Sohn der Antragsteller bereits nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. April 2007 auszugehen, das zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (vgl. § 12 Abs. 1 AO-SF) vor der Einschulung von I. erstellt wurde. Die Einschätzungen dieses Gutachtens, es bestehe wegen einer geistigen Behinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich „Geistige Entwicklung" und es werde der Besuch der entsprechenden Förderschule vorgeschlagen, haben in der späteren tatsächlichen Entwicklung ihre klare Bestätigung gefunden. Zum Beurteilungszeitpunkt lagen laut Gutachten starke Entwicklungsverzögerungen mit erheblichen Einbußen im Wahrnehmungs-, sprachlichen und sozialen Bereich vor. I. verfügte über kein eigenes Aufgabenverständnis, keine selbständige Handlungsplanung oder Problemlösungsstrategien, war in seiner räumlichen Orientierungsfähigkeit stark eingeschränkt und nicht in der Lage, Ordnungsprinzipien ohne Hilfe zu erkennen. Bei einem tatsächlichen Alter von knapp 6 Jahren lag das Referenzalter seiner geistigen Entwicklung bei 3 Jahren und 2 Monaten. Auch die schulärztliche Untersuchung (vgl. § 12 Abs. 3 AO-SF) ergab laut Gutachten vom 25. April 2007, dass - aus sozialpädiatrischer Sicht - eine geistige Behinderung vorliegt.

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Die weitere schulische Entwicklung hat diese sachverständigen Einschätzungen, von denen der Antragsgegner vor allem auf Drängen der Eltern und verschiedener Interessenvertreter zwischenzeitlich mit der Festlegung des Förderschwerpunktes „Lernen" (Bescheid vom 30. Januar 2008) abgewichen ist, bestätigt und dabei auch die wohl verschiedentlich in den Raum gestellte Annahme entkräftet, es handele sich vor allem um mit Schwierigkeiten beim Gebrauch der deutschen Sprache durch das Kind mit türkischem Migrationshintergrund zusammenhängende Entwicklungsverzögerungen. Insbesondere während des Besuchs der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen" seit Januar 2008 sind hochgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und erhebliche Entwicklungsretardierungen sowie hinreichende Anhaltspunkte dafür deutlich geworden, dass der Sohn der Antragsteller voraussichtlich auf Dauer zur selbstständigen Lebensführung nicht in der Lage sein wird.

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Die Klassenlehrerin der V. führt in ihren - undatierten - Berichten unter anderem aus, I. sei mit allen gestellten Aufgaben überfordert. Ihm gelinge es nicht, Arbeitsanweisungen eigenständig zu erfassen und auszuführen; Arbeitsergebnisse ließen keinen Lernzuwachs erkennen. Auch reduzierte Aufgaben konnte er nicht eigenständig lösen. Zum Verständnis der Unterrichtsinhalte bedurfte er der Einzelbetreuung. Seine Lernleistung weiche, so die Pädagogin, im kognitiven und sozialen Bereich so deutlich von der der anderen Kinder ab, dass eine Integration in den Klassenverband nicht möglich sei. Er sei isoliert, reagiere mit ritualisierten Aggressionen und provoziere dadurch Konflikte in der Gruppe. Spiel- und Freizeitangebote erfasse er nicht, eine Kommunikation mit anderen Kindern gelinge nicht. Aus den Protokollen der Primarstufensitzungen am 22. Februar und 9. Mai 2008 ergibt sich, dass I. mit den Anforderungen der Förderschule „Lernen" deutlich überfordert war. Er verstand Aufgaben nicht oder falsch, setzte Anforderungen nicht um und nahm am Unterricht kaum teil, da er Fragen zu den Inhalten nicht beantworten und praktisch umsetzen oder eigene Ideen nicht beisteuern konnte. Die Lehrer stellten auch fest, dass I. selbst bei einfachsten Dingen, wie z.B. Jacke anziehen oder auf den Schulhof gehen, Hilfen benötigte. Im Bereich der Kulturtechniken war bis Mai 2008 kein Lernzuwachs festzustellen, da I. keine Vorstellung von Mengen und Zahlen und der Buchstabe-Laut-Zuordnung entwickelte. Es habe sich während des Unterrichts deutlich gezeigt, so die Primarstufen-Lehrer der V. , dass sein Förderbedarf weiterhin im Bereich der „geistigen Entwicklung" liege. Aus dem Zeugnis für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 ergibt sich, dass I. nicht in der Lage war, die Unterrichtsinhalte zu erfassen. Er benötigte auch für die Lösung einfacher Aufgaben intensive Unterstützung. An mündlichen Unterrichtsgesprächen konnte er sich nicht beteiligten, weil er sie nicht verstand. Seine Antworten im Unterricht hatten keinen Bezug zu den Unterrichtsthemen. Über Erlebnisse und Beobachtungen konnte er auch mit Unterstützung nicht berichten. Es gelang ihm auch nicht, die Bedeutung der Regeln für einen reibungslosen Verlauf des Unterrichts zu erfassen. Mitschüler konnten ihn nicht als Spielgefährten gewinnen, weil er keines ihrer Spiele verstand. Er hatte sich keinen der erarbeiteten Buchstaben und Laute eingeprägt und war nicht in der Lage, Buchstaben aufzuschreiben. Eine Zuordnung von Mengen und Zahlen bis Fünf gelang nicht.

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Ist nach alledem bei I. von einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" auszugehen, ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem genannten Förderschwerpunkt, nicht zu beanstanden. Insbesondere musste der Antragsgegner die sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule nicht in Betracht ziehen, weil sich während des Besuchs des Gemeinsamen Unterrichts der O. -Grundschule im ersten Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 deutlich gezeigt hat, dass dieser Förderort - schon wegen der Größe der Lerngruppe - ungeeignet ist. Insoweit wird auf die Berichte der O1. vom 20. September 2007 und 27. Januar 2008 Bezug genommen.

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Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der den weiteren Besuch der bisherigen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der bisherigen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. Auch ein zeitlich begrenzter Besuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden Schule kann insbesondere dessen Lernmotivation und sein Selbstwertgefühl tiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen.

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Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.

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Dies gilt besonders auch im Fall des Sohnes der Antragsteller. Er ist mit dem Unterricht an der V. gänzlich überfordert und dort isoliert. Um seine Lernmotivation zu erhalten und seiner - durch Frustrationserlebnisse sicherlich verstärkten - Neigung zu aggressivem Verhalten entgegenzuwirken, benötigt er umgehend ein seinen Fähigkeiten entsprechendes Förderangebot, das nach Auffassung der sachverständigen Pädagogen, denen sich das Gericht wie dargelegt anschließt, nur in einer Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung" gewährleistet werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.