Einstweiliger Rechtsschutz gegen Public Viewing wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Ein Antrag im Namen der Initiative "J." verlangte die Untersagung einer öffentlichen Übertragung (Public Viewing) und Maßnahmen wie Verkaufsverbote von Glasflaschen. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil die Initiative nach § 61 VwGO nicht prozessfähig war und auch ein im eigenen Namen gestellter Antrag weder Anordnungsanspruch noch -grund glaubhaft machte. Es fehle an einer eigenen, schwerwiegenden Betroffenheit; die begehrten Verpflichtungen wären zudem inhaltlich unbestimmt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Public Viewing mangels Beteiligungsfähigkeit und fehlendem Anordnungsanspruch als verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Initiative oder Vereinigung kann vor dem Verwaltungsgericht nur dann beteiligt werden, wenn sie die Parteifähigkeit im Sinne des § 61 VwGO besitzt (juristische Person oder vereinigte Interessen), andernfalls fehlt die Beteiligungsfähigkeit.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind die Anforderungen besonders streng und eine Vorwegnahme nur bei sonst unabwendbaren, schwerwiegenden Nachteilen gerechtfertigt (Art. 19 Abs. 4 GG).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann der Antragsteller nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen; der Einzelne kann nicht allgemeine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geltend machen, die ihn nicht selbst in schutzwürdiger Weise betreffen.
Eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen Dritte (z. B. Verkaufsverbot für umliegende Geschäfte) kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Befugnis und eine hinreichend bestimmte, durchsetzbare Anordnungsvorschrift vorliegt; einstweilige Anordnungen müssen inhaltlich bestimmbar sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Herr U. L.trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der im Namen einer J." gestellte Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Stadt Münster und deren Firma Münster Marketing" die Übertragung des Viertelfinalspiels der deutschen Mannschaft am 30.06.2006 am Hafenplatz zu untersagen, ersatzweise die Stadt zu verpflichten, die Sicherheit der Bewohner des Viertels wie auch der Fans" auch nach Beendigung der eigentlichen Veranstaltung zu gewährleisten und den umliegenden Geschäften und Kiosken den Verkauf von Getränken in Glasbehältern für diesen Zeitraum zu untersagen
hat keinen Erfolg.
Die J.", als deren Vertreter der im Beschlusskopf bezeichnete Herr L. auftritt, ist als solche schon nicht nach § 61 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese Initiative eine juristische Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung ist, der im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ein Recht zustehen kann.
Das Rechtsschutzbegehren muss auch dann erfolglos bleiben, wenn man es als einen im eigenen Namen des Herrn Krabbe gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versteht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Insoweit gelten besonders strenge Anforderungen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Das aus Art 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf effektiven Rechtsschutz fordert eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann, wenn sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ein Antragsteller kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte verfolgen (vgl. z. B. § 42 Abs. 2 VwGO). Ein solches Recht des Herrn L., das geböte, aus den von ihm geltend gemachten Gründen die öffentliche Übertragung des Fußball-Weltmeisterschaftspiels am 30. Juni 2006 auf dem Hafenplatz in Münster zu untersagen, ist nicht glaubhaft gemacht. Er hat selbst nicht aufgezeigt, aus welcher rechtlichen Grundlage ein solches Recht folgen soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Grund besteht. Es ist nicht erkennbar, dass für ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, wenn am 30. Juni 2006 die öffentliche Übertragung des Fußballspiels im Rahmen des so genannten public viewing" auf dem Hafenplatz stattfinden wird. Ein unvermeidbares erhebliches eigenes Schadensrisiko, welches die Untersagung der öffentlichen Übertragung des Fußballspiels durch einstweilige Anordnung notwendig macht, ist nicht ersichtlich. Auch wenn es im Rahmen des public viewing" zu negativen Begleiterscheinungen wie etwa vermehrten Glasscherben auf Straßen und Gehwegen durch weggeworfene Glasflaschen oder Urinieren in Hauseingängen durch Besucher oder auch eine erhöhte Unfallgefahr auf Straßen kommt, ist nicht zu erkennen, dass Herr L. hierdurch schwerwiegend in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Der Einzelne ist nicht befugt, die bei öffentlichen Großveranstaltungen eventuell auftretenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geltend zu machen, die ihm nicht selbst drohen.
Die hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Sicherheit der Bewohner des Viertels wie auch der Fans" auch nach Beendigung der eigentlichen Veranstaltung zu gewährleisten und den umliegenden Geschäften und Kiosken den Verkauf von Getränken in Glasbehältern zu untersagen, scheidet gleichfalls aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin (bzw. deren Ordnungsbehörde etwa aufgrund der Ermessensvorschrift des § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz) befugt und verpflichtet wäre, umliegenden Geschäften und Kiosken" den Verkauf von Getränken in Glasgefäßen zu untersagen, oder dass gar ein darauf gerichtetes subjektiv-öffentliches Recht des Herrn L. bestünde. Für eine gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährleistung der Sicherheit nach Beendigung der Veranstaltung ist ebenfalls kein Raum. Eine solche einstweilige Anordnung wäre schon nicht inhaltlich hinreichend bestimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Herr L. haftet nach dem Veranlassungsprinzip für die Kosten des Verfahrens, weil er den Antrag im Namen der nicht beteiligungsfähigen Antragstellerin gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.