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Verwaltungsgericht Münster·1 L 424/06·12.06.2006

Einstweilige Anordnung: Sender zur Ausstrahlung beantragter Bürgerfunkbeiträge verpflichtet

Öffentliches RechtMedienrechtVorläufiger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangten per einstweiliger Anordnung die Ausstrahlung konkreter Bürgerfunkbeiträge von Antenne Münster zu angegebenen Zeiten. Streitfrage war die Bindung an das Programmschema nach § 72 LMG NRW und das Erfordernis einer wirksamen Änderung. Das VG gab der Anordnung statt, weil keine wirksame Einigung oder Anzeige einer Programmanpassung gegenüber der Landesanstalt vorlag. Das Nichtsenden würde zu einem endgültigen Rechtsverlust der Antragsteller führen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Sender verpflichtet, die beantragten Bürgerfunkbeiträge zu den vorgesehenen Sendezeiten auszustrahlen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 72 Abs. 3 LMG NRW verpflichtet Veranstaltergemeinschaften, Bürgerfunkbeiträge im Umfang und zu den Zeiten des Programmschemas zu berücksichtigen; das Programmschema gehört gemäß § 58 Abs. 2 LMG NRW zur Grundlage der Zulassung.

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Eine Abweichung von den im Programmschema vorgesehenen Sendezeiten erfordert eine wirksame Einigung der Beteiligten; eine Änderung des Programmschemas bedarf zudem der Anzeige und Bestätigung gegenüber der Landesanstalt für Medien.

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Protokollierte oder allgemein gehaltene Erklärungen reichen nicht ohne weiteres als ‚anderweitige Einigung‘ i.S.v. § 72 Abs. 3 und Abs. 4 LMG NRW; ein ausdrücklicher, den Verzicht klar kennzeichnender Hinweis ist erforderlich, insbesondere bei länger andauernden Ereignissen.

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Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung: Ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und besteht bei Nichtvollstreckung die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts (irreparabler Schaden), ist die einstweilige Anordnung zu erlassen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 72 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW§ 58 LMG NRW§ 72 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW§ 72 Abs. 4 LMG NRW

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Hörfunkbeiträge des Antragstellers zu 1.:

„Antenne Antifa, antifaschistisches Monatsmagazin", am 13. Juni 2006 um 20.04 Uhr,

„Kinder-Radio zur Kinder-Uni", am 17. Juni 2006 um 19.04 Uhr,

„More Martin, Musik und Talk", am 24. Juni 2006 um 18.04 Uhr, und

„W.A.S., Wohnen, Arbeit, Soziales", am 24. Juni 2006 um 19.04 Uhr

sowie den Beitrag des Antragstellers zu 2.:

„An Kinderhand durch Münster, Audio Art Projekt", am 15. Juni 2006 um 19.04 Uhr

im Programm von Antenne Münster zu senden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beiträge des Antragstellers zu 1. „Antenne Antifa, antifaschistisches Monatsmagazin", am 13. Juni 2006 um 20.04 Uhr, „Kinder-Radio zur Kinder-Uni", am 17. Juni 2006 um 19.04 Uhr, „More Martin, Musik und Talk", am 24. Juni 2006 um 18.04 Uhr, und „W.A.S., Wohnen, Arbeit, Soziales", am 24. Juni 2006 um 19.04 Uhr sowie den Beitrag des Antragstellers zu 2. „An Kinderhand durch Münster, Audio Art Projekt", am 15. Juni 2006 um 19.04 Uhr zu senden,

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ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Antragsteller haben den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch darauf zu, die in Rede stehenden Programmbeiträge zu den angegebenen Zeiten zu senden.

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Nach § 72 Abs. 3 Satz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW, in der Fassung vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 351) müssen die Veranstaltergemeinschaften - d.h. die zur Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks zugelassenen Gemeinschaften (vgl. § 58 LMG NRW) - in ihr Programm nach Maßgabe des Programmschemas Programmbeiträge von Gruppen, die zur Verbreitung von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk berechtigt sind, in einem Umfang von 15 vom Hundert der Programmdauer täglich, jedoch mindestens 50 und höchstens 120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nach § 72 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Nach § 72 Abs. 4 LMG NRW sollen die Sendezeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen. Auch dies gilt nach § 72 Abs. 4 Satz 2 LMG NRW nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen.

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Danach hat der Antragsgegner die genannten Programmbeiträge der Antragsteller zu den angegebenen Sendezeiten zu berücksichtigen. Das nach § 72 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW maßgebliche Programmschema sieht für die Wochentage Montag bis Donnerstag von jeweils 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und für Samstage und Sonntage von jeweils 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr Sendezeiten für den Bürgerfunk vor. Dementsprechend sind die in Rede stehenden Programmbeiträge zu den von den Antragstellern genannten Sendezeiten in der von der Arbeitsgemeinschaft der Münsteraner Radiowerkstätten erstellten Sendeübersicht für den Bürgerfunk im Juni 2006 aufgeführt. Dass der Antragsgegner das Programmschema im Hinblick auf sein Vorhaben, die für den Bürgerfunk vorgesehenen Sendezeiten für die - über das Rahmenprogramm durch Radio NRW angebotene - Berichterstattung über die Fußball-Weltmeisterschaft zu nutzen, in wirksamer Weise geändert hat, ist nicht ersichtlich. Hierfür hätte es, da das Programmschema nach § 58 Abs. 2 LMG NRW zur Grundlage der Zulassung des Antragsgegners als Veranstaltergemeinschaft zur Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks gehört, einer entsprechenden Anzeige der geplanten Veränderung bei der Landesanstalt für Medien und deren Bestätigung der Unbedenklichkeit der Änderung bedurft (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 LMG NRW). Derartiges hat der Antragsgegner nicht dargetan.

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Der Antragsgegner kann den geltend gemachten Ansprüchen auch nicht entgegenhalten, in einem Gespräch vom 27. Oktober 2004 sowie anlässlich der Mitgliederversammlung des Antragsgegners vom 18. November 2004 hätten u.a. die Antragsteller für die seinerzeit erfolgte Ausweitung des Sendevolumens für den Bürgerfunk von 14 auf 18 Stunden wöchentlich u.a. auf die Kompensation von Sendezeiten, die aus aktuellen Gründen lokal oder von Radio NRW genutzt würden, verzichtet. Auch wenn eine solche Erklärung in den Protokollen des Gesprächs vom 27. Oktober 2004 sowie der Mitgliederversammlung vom 18. November 2004 festgehalten ist, kann hieraus keine „anderweitige Einigung" im Sinne von § 72 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 LMG NRW hergeleitet werden. Dem Inhalt der protokollierten Erklärung lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsteller etwa für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft auf die nach dem Programmschema vorgesehenen Sendezeiten für den Bürgerfunk verzichtet haben. Der Zusammenhang mit der Rundfunkberichterstattung spricht dafür, dass sich die Formulierung „aus aktuellen Gründen" lediglich auf einzelne, dem Tagesgeschehen entnommene, punktuell auftretende Ereignisse bezieht, denen jeweils nach ihrer Bedeutung ausnahmsweise der Vorrang gegenüber Sendungen des Bürgerfunks einzuräumen ist. Damit ist nicht gesagt, dass nicht einzelne Ereignisse der Fußball-Weltmeisterschaft für sich gesehen einen aktuellen Grund darstellen können, der die Bedeutung von Programmbeiträgen des Bürgerfunks zurücktreten lässt. Für einen auch im Fall länger dauernder, u.U. sich auf mehrere Wochen erstreckender Ereignisse - auch wenn sie, wie die Fußball-Weltmeisterschaft, singuläre Bedeutung haben - erklärten Verzicht auf Sendungen des Bürgerfunks hätte es jedoch eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises bedurft. Da ein solcher fehlt, spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass die genannte Erklärung nicht den ihr vom Antragsgegner beigemessenen Inhalt hat.

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Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, die streitgegenständlichen Programmbeiträge ersatzlos entfallen zu lassen und der fehlenden Möglichkeit, diese ohne Verletzung der Rechte anderer Bürgerfunkgruppen zuverschieben, würde das Nichtsenden der Beiträge zu einem endgültigen Rechtsverlust der Antragsteller führen.

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Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner zu tragen, weil er unterlegen ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war der gesetzliche Auffangwert festzusetzen, der im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren war.