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Verwaltungsgericht Münster·1 L 404/09·13.08.2009

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zuweisung an Förderschule

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid zur sonderpädagogischen Förderung. Das Gericht hält den Antrag nach § 80 VwGO zwar für zulässig, sieht ihn aber in der Sache als unbegründet an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen des besonderen öffentlichen Interesses und der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheids gerechtfertigt; pädagogische und schulärztliche Gutachten begründeten den Förderbedarf. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwertfestsetzung wurden angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheid zur sonderpädagogischen Förderung abgewiesen; Sofortvollziehung bleibt in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung besteht und die Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

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Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das private Interesse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Maßnahme gegeneinander abzuwägen.

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Ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen Erziehungsschwierigkeit liegt vor, wenn ein Schüler sich der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass eine Förderung an der bisherigen Regelschule nicht mehr möglich ist und die Entwicklung des Schülers oder der Mitschüler erheblich gefährdet wird (vgl. AO‑SF).

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Die Festlegung des Förderorts auf eine Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist nicht zu beanstanden, wenn aufgrund des notwendigen kleinen Gruppensettings und individueller Förderung eine integrative Beschulung nicht geeignet erscheint.

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In summarischen Eilverfahren kommt der Beurteilung fachlicher Gutachten erhebliche Bedeutung zu; nachvollziehbar begründete, gravierende Verhaltensauffälligkeiten rechtfertigen die Annahme eines Förderbedarfs, sofern keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegen die Gutachtereinschätzung vorliegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1, §§ 12 und 13 AO-SF§ 4 Nr. 1 AO-SF§ 5 Abs. 3 AO-SF§ 12 Abs. 1 AO-SF

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 1 K 1498/09 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2009 wiederherzustellen,

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ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. Juli 2009 begegnet im Hinblick auf das Erfordernis, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides zu begründen (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), keinen rechtlichen Bedenken.

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Die im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des für notwendig gehaltenen Wechsels von N. zu einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung über die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers vom 16. Juli 2009 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

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Der Antragsgegner hat zu Recht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1, §§ 12 und 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO- SF) nach Einholung eines sonderpädagogischen sowie eines schulärztlichen Gutachtens einen sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Erziehungsschwierigkeit festgestellt und als Förderort eine Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgelegt.

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Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf durch Lern und Entwicklungsstörungen wie u. a. Erziehungsschwierigkeit begründet sein. Erziehungsschwierigkeit liegt nach § 5 Abs. 3 AO-SF vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

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Von einer solchen Erziehungsschwierigkeit ist beim Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auszugehen. Das gem. § 12 Abs. 1 AO-SF erstellte Gutachten der Pädagogen C. und L. kommt zum Ergebnis, dass bei N. gravierende Verhaltensauffälligkeiten vorliegen. Er zeige keine Motivation, dem Unterrichtsgeschen an der Hauptschule zu folgen. Er sei unfähig, sich in Regelsysteme einzugliedern, die nicht seinen Interessen entsprächen. Lernmotivation und Leistungsbereitschaft seien bei vielen Fehlzeiten nahezu nicht vorhanden. Die Schule habe ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft. Um das endgültige Scheitern seiner Schullaufbahn noch zu verhindern, sei ein schnellstmöglicher Wechsel des Förderortes und eine damit verbundene Neuorientierung dringend erforderlich.

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Diese Einschätzung haben die Gutachter aufgrund ihres eigenen Eindrucks von N. und der herangezogenen Informationsquellen nachvollziehbar begründet. Es hat sich beim Antragsteller eine derart massive Verweigerungshaltung verfestigt, dass er im Unterricht der T. H. -Hauptschule nicht mehr gefördert werden kann. Ein hohes Maß an (häufig unentschuldigten) Fehlstunden, die fehlende Bereitschaft, Versäumtes nachzuholen, sich am Unterricht zu beteiligen und Klassenarbeiten vorzubereiten, Respektlosigkeiten gegenüber Lehrern und Mitschülern und vielfache Regelverstöße haben letztlich zu seinem Leistungsvermögen nicht entsprechenden mangelhaften schulischen Leistungen geführt. Die dem Gericht vorliegenden Zeugnisse bewerten das Arbeitsverhalten in jeder Hinsicht mit unbefriedigend und zahlreiche Fächer mit mangelhaft (Schuljahr 2007/2008, 2. Halbjahr: Erdkunde, Biologie, Physik und Musik, Schuljahr 2008/2009, 1. Halbjahr: Geschichte/Politik, Erdkunde, Mathematik, Biologie, Physik und Musik). Verschiedene Gespräche mit Eltern und Lehrern, pädagogische und schulordnungsrechtliche Maßnahmen haben zu keinerlei Verhaltensänderungen geführt.

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Durchgreifende Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft des Gutachtens sprächen oder sonst eine aus Sicht des Antragstellers günstigere Beurteilung seines Lern- und Entwicklungsstandes und seiner Verhaltensweisen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Behauptung, bei der schulärztlichen Untersuchung sei N. für gesund befunden worden, vermag das Vorliegen eines Förderbedarfs im Bereich emotionale und soziale Entwicklung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller ist unstreitig körperlich gesund, bedarf aber wegen einer Erziehungsschwierigkeit besonderer pädagogischer Förderung, die die Hauptschule als allgemeine Schule nicht leisten kann. Auch der pauschale elterliche Einwand, die Probleme lägen nicht bei N. , sondern bei den Lehrern, die nicht mit ihm klar kämen, greift nicht durch. Insbesondere die vom pädagogischen Gutachten in Bezug genommene Stellungnahme der Klassenlehrerin zum Sozial- und Lernverhalten legt demgegenüber detailliert und überzeugend die provokant-aggressive schulische Verweigerungshaltung des Antragstellers dar.

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Ist nach alledem bei N. von einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung auszugehen, ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem genannten Förderschwerpunkt, nicht zu beanstanden. Insbesondere musste der Antragsgegner die sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht oder in integrativen Lerngruppen an einer allgemeinen Schule nicht in Betracht ziehen, weil keine Anhaltspunkte für die Festlegung dieses Förderortes bestanden. Im Gutachten wird nachvollziehbar begründet ausgeführt, dass N. eine kleine Lerngruppe und Unterricht in innerer Differenzierung mit individuellen Hilfen und persönlicher Ansprache durch die Lehrkraft benötigt, was eine integrative Beschulung ausschließt.

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Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Denn bei einem - wie hier - zu bejahenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der den weiteren Besuch der bisherigen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der bisherigen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. Auch ein zeitlich begrenzter Besuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden Schule kann insbesondere dessen Lernmotivation und sein Selbstwertgefühl tiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen.

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Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.

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Dies gilt besonders auch im Fall des Antragstellers, der aus den Gründen dieses Beschlusses dringend der sonderpädagogischen Förderung bedarf, um ein Scheitern seiner Schullaufbahn zu verhindern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.