Einstweilige Anordnung auf Schulwegjahresticket abgelehnt mangels Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, der Kreis solle ihm ein Schulwegjahresticket für die Strecke Buldern–Coesfeld zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil Anspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere reichte BAföG-Nachweis und pauschale Angaben zur Verschlechterung der Elternfinanzen nicht aus, um irreparable oder unzumutbare Nachteile zu belegen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bereitstellung eines Schulwegjahrestickets abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt darzulegenden und glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Einstweilige Anordnungen dienen der Sicherung, nicht der endgültigen Befriedigung von Rechten; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei drohender irreparabler und schlechthin unzumutbarer Nachteile zulässig.
Der bloße Nachweis von BAföG-Bezug und pauschale Angaben zur wirtschaftlichen Verschlechterung der Eltern genügen regelmäßig nicht, um die Unmöglichkeit der vorläufigen Tragung von Fahrkosten glaubhaft zu machen.
Erfahrungen aus früheren Abrechnungszeiträumen, nach denen Eltern vorfinanzierten und später erstattet wurden, sprechen gegen die Annahme irreparabler Nachteile ohne konkreten Nachweis einer geänderten finanziellen Lage.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.
Rubrum
G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers,
den Kreis Coesfeld im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 ein Schulwegjahresticket der Verkehrsgemeinschaft Münsterland für die Fahrtstrecke Buldern - Coesfeld zu besorgen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt im einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.
Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung, nicht der Befriedigung von Rechten. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn es zur Vermeidung irreparabler und schlechthin unzumutbarer Nachteile für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt.
Derartige Nachteile, die die hier erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Zwar macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Kostentragung sei unzumutbar. Allerdings ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers allein aus der Tatsache der BAföG-Gewährung und dem im vorgelegten BAföG-Bescheid zugrundegelegten Einkommen der Eltern nicht, dass zumindest diese nicht in der Lage wären, die monatlichen Kosten von 78,80 Euro vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu tragen. Darüber hinaus hält das Gericht irreparable und unzumutbare Nachteile bei vorläufiger Kostentragung auch im Hinblick auf die Verfahrensweise der Fahrkostenerstattung im vergangenen Schuljahr nicht für gegeben. Bereits im Schuljahr 2007/2008, aus dem auch der vorgelegte BaföG-Bescheid stammt, ist dem Kläger lediglich (fiktive) Fahrkostenerstattung zur Schule in Lüdinghausen gewährt worden, mit der Folge, dass er bzw. seine Eltern das monatliche Ticket nach Coesfeld in Höhe von 78,80 Euro zunächst zu finanzieren hatten und nachfolgend im Wege der schulhalbjährlichen Abrechnung lediglich den (geringeren) Betrag an Fahrkosten nach Lüdinghausen erstattet erhielten. Dass sich die finanzielle Situation seitdem grundlegend geändert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der pauschale Vortrag, seine Eltern gingen von einer Verschlechterung der finanziellen Lage wegen der Erhöhung von Miete und Mietnebenkosten aus, reicht zur Glaubhaftmachung, dass sie nach ihren - nicht näher dargelegten - Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur vorläufigen Tragung der Beförderungskosten nicht in der Lage sind, nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG.