Einstweilige Anordnung: Ablehnung der Wiederholung der 4. Klasse
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig zur Wiederholung der 4. Grundschulklasse zugelassen zu werden. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil in der summarischen Prüfung kein überwiegender Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Die AO‑GS §7 Abs.5 gewährt nur einen Rücktritt in die 3. Klasse, und nach SchulG/AO‑GS ist der Antragsteller nach dem Leistungsstand versetzungsfähig.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Wiederholung der 4. Klasse abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; in der summarischen Prüfung muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs bestanden werden.
§ 7 Abs. 5 AO‑GS erlaubt auf Antrag der Eltern den Rücktritt von Klasse 4 in Klasse 3, nicht jedoch eine Wiederholung der 4. Klasse.
Nach § 50 SchulG i.V.m. § 7 AO‑GS wird ein Schüler versetzt, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind oder die Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse erwarten lässt.
Eine Ermessensreduzierung auf Null begründet keinen Anspruch auf Verbleib in der bisherigen Klasse, wenn fachliche Defizite, Nichtversetzungsgefahren oder sonstige Ausnahmegründe nicht substanziiert und in der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zur Wiederholung der vierten Klasse zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin der im Verfahren zur Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf eine (vorläufige) Wiederholung der vierten Grundschulklasse zusteht.
Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seines vermeintlichen Anspruchs auf die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) bezieht, lässt sich aus dieser Vorschrift der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Nach § 7 Abs. 5 AO- GS kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres u.a. von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Bereits nach dem Wortlaut ist unter den dort genannten Umständen lediglich ein Rücktritt in die 3. Grundschulklasse möglich, nicht aber eine Wiederholung der 4 Grundschulklasse.
Soweit der Antrag auf Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung dahingehend verstanden werden soll, dass bis zur Entscheidung über den gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2009 eingelegten Widerspruch vom 17. Juni 2009 der bestehende Zustand gesichert werden soll (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Über den Rücktritt eines Schülers von der 4. in die 3. Grundschulklasse entscheidet gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 AO-GS die Versetzungskonferenz. Dabei ist der Rücktritt auf Antrag der Eltern der Nichtversetzung vorzuziehen (Nr. 7.5 VvzAO-GS). Dem Antragsteller droht aber nicht die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse. Die Versetzungskonferenz hat sich mit den Einwendungen der Eltern des Antragstellers sowie dem aktuellen Leistungsstand des Antragstellers auseinander gesetzt. Danach wird der Antragsteller das Klassenziel erreichen; eine Nichtversetzung droht ihm nicht. Ebenso hat sich die Versetzungskonferenz mit dem Argument einer nicht mehr erfolgreichen Mitarbeit des Antragsstellers in der bisherigen Klasse befasst. Der dort getroffenen Einschätzung, dass das Verhalten des Antragstellers im Klassenverband seit dreieinhalb Jahren getragen und toleriert wird, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sofern er vorträgt, dass man ihn in seiner Klasse nicht mögen würde" und er zu Hause äußerte, dass er seine Klassenlehrerin hasse", vermag dies nicht die Einschätzung der Versetzungskonferenz zu erschüttern, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse nicht mehr gewährleistet sei.
Aus diesem Grunde kommt auch die von dem Antragsteller geltend gemachte sog. Ermessensreduzierung auf Null, die einen Anspruch begründen könnte, nicht in Betracht.
Vielmehr ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) i.V.m. mit § 7 Abs. 4 AO-GS, dass ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt wird, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS wird ein Schüler in die Klasse 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS wird er auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Ausweislich des 1. Halbjahreszeugnisse in der 4. Grundschulklasse wies der Antragsteller in allen Fächern befriedigende bis ausreichende Leistungen auf. Nach der Einlassung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. Juni 2009 sieht es auch im 2. Halbjahr der 4. Grundschulklasse für den Antragsteller so aus, dass er das Klassenziel mit der Versetzung in die 5. Klasse erreichen wird. Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin an die Eltern des Antragstellers vom 19. Mai 2009 ergibt sich ebenfalls, dass der Antragsteller nach dem aktuellen Leistungsstand die Ziele der Grundschule erreicht und eine Nichtversetzung zur Zeit nicht droht. Für einen (vorläufigen) Verbleib in der 4. Grundschulklasse besteht demnach kein Anspruch.
Von diesem in § 50 Abs. 1 SchulG vorgesehenen Regelfall kann der Antragsteller auch nicht in Ansehung seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren eine Ausnahme beanspruchen.
Dass sein Lese- und Wortverständnis im Fach Deutsch schwach sind, kommt bereits durch die von der Fachlehrerin vergebene Note zum Ausdruck. Gleichwohl wird seine Leistung im Fach Deutsch nicht mit mangelhaft", sondern noch mit ausreichend" bewertet, was nach den Ausführungen zuvor für eine Versetzung reicht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist eine Verschlechterung seiner Leistungen im Fach Deutsch infolge unterlassener Nachhilfe- und Förderleistungen der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Seit dem 2. Schuljahr sind die Leistungen des Antragstellers gleich schwach" geblieben, in dem ihm von der Antragsgegnerin im Fach Deutsch gleichbleibend ausreichende" Leistungen bescheinigt wurden. Dies deckt sich zudem mit den Feststellungen des Schulamtes der Stadt N. , welches nach einem dreitägigen Prognoseunterricht zu dem Ergebnis kam, dass der Antragsteller zwar für die Realschule offensichtlich ausgeschlossen ist, nicht aber für eine Versetzung an die weiterführende Schulform Hauptschule (§ 10 SchulG).
Soweit die Allgemeinmedizinerin Dr. (RUS) J. I. per ärztlichem Attest vom 16. April 2009 für den Antragsteller die Wiederholung der 4. Grundschulklasse empfahl, basiert diese Empfehlung offensichtlich allein auf medizinischen Indikationslagen, nicht aber auf schulfachlich basierten Erkenntnissen. Das insoweit gleichbleibende Leistungsniveau des Antragstellers liegt nach summarischer Prüfung des Verwaltungsvorganges offenbar weniger in Fehlzeiten des Antragstellers begründet, als vielmehr in dessen fehlender Leistungsbereitschaft und der offensichtlich noch schwach ausgebildeten Arbeitshaltung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das beschließende Gericht bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.