Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Änderung der Bürgerentscheidfrage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Erlangung einstweiliger Anordnung zur Änderung der Frage eines Bürgerentscheids. Das VG lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt ein subjektiv-öffentliches Recht und eine Änderungsbefugnis nach §26 GO NRW; die in der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens formulierte Frage ist maßgeblich.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch; keine Befugnis zur Änderung der Bürgerentscheidfrage nach §26 GO NRW.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).
Fehlt eine gesetzliche Befugnis zur Änderung des in einem Bürgerentscheid zu stellenden Fragemaßstabs, besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf Änderung der Frage.
Bei Bürgerentscheiden ist die dem Bürgerbegehren zugrundeliegende und zulässige Fragestellung maßgeblich; eine Behörde darf die Frage nicht eigenständig abändern, sofern § 26 GO NRW keine Änderungsbefugnis einräumt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller hat ungeachtet aller Zweifel an der Zulässigkeit des beabsichtigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner kein subjektiv- öffentliches Recht auf Änderung der in dem Bürgerentscheid am 27. April 2008 zur Entscheidung gestellten Frage zu. Eine entsprechende Änderungsbefugnis wird dem Antragsgegner in § 26 GO NRW nicht eingeräumt. Vielmehr ist in dem Bürgerentscheid die in dem zulässigen Bürgerbegehren formulierte Frage zu stellen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 GO NRW).