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Verwaltungsgericht Münster·1 L 241/06·10.05.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, wonach seine Tochter sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung habe. Das VG Münster hat den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO abgewiesen, da die Gutachten die Entscheidung stützen und die Abwägung der Interessen zugunsten der Schulaufsichtsbehörde ausfällt. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung wegen drohender erheblicher Beeinträchtigungen überwog.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur nach Abwägung des privaten Interesses gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu gewähren.

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Im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine schulaufsichtliche Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs dann nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn medizinische und pädagogische Gutachten die Entscheidung stützen.

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Die Festlegung des geeigneten Förderorts richtet sich nach dem Förderschwerpunkt der Schule und nicht nach dem konkreten Standort oder Namen einer bestimmten Schule.

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Wenn die Schulaufsichtsbehörde einen sonderpädagogischen Förderbedarf annimmt, kann bereits der vorübergehende Verbleib in der bisherigen Schule die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen der weiteren Schulbildung begründen und damit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 AO-SF§ 4 Abs. 2 AO-SF§ 6 AO-SF§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der - sinngemäße - Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. März 2006 bzw. der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2006 wiederherzustellen,

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ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahme fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners, bei der Tochter C. des Antragstellers liege eine geistige Behinderung vor, weshalb sie sonderpädagogische Förderung benötige und als geeigneter Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sei, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles für ihre Rechtmäßigkeit.

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Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV.NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (in der ebenfalls seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 29. April 2005, GV.NRW. S. 538, ber. S. 625) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF).

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Nach § 4 Abs. Nr. 2 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch eine geistige Behinderung begründet sein. Geistige Behinderung liegt nach § 6 AO-SF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

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Von einer solchen geistigen Behinderung ist bei C. auszugehen. Nach dem schulärztlichen Gutachten vom 9. Januar 2006 leidet sie an einer Tuberösen Sklerose ("Morbus Bourneville-Pringle"), wobei es sich um eine erbliche Erkrankung mit fehlerhafter Gewebsdifferenzierung und knotigen Geschwulstbildungen u.a. im Bereich des Gehirns handele, die u.a. durch zunehmende Demenz in Erscheinung trete. Auf Grund dieser Erkrankung habe sich das Verhalten C´s im Lauf der letzten zwei Jahre geändert. Ein Kinderpsychiater habe eine intellektuelle Beeinträchtigung vom Grad einer geistigen Behinderung festgestellt. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit werde auch in Zukunft weiter nachlassen. Nach dem pädagogischen Gutachten vom 30. Januar 2006 hätten sich bei C. in verschiedenen Tests umfassende Entwicklungsdefizite in den Bereichen Sprache, Mathematik, Wahrnehmung und Motorik gezeigt, wobei ihre Lernschwierigkeiten eindeutig auf erhebliche intellektuelle Entwicklungsdefizite zurückzuführen seien. Daher sei für sie die Förderschule "Geistige Entwicklung" der richtige und bestmögliche Förderort.

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Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft der genannten Gutachten sprächen oder sonst eine für den Antragsteller aus seiner Sicht günstigere Beurteilung des Leistungsbildes C. rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar und werden vom Antragsteller auch nicht dargetan. Soweit er um eine erneute Prüfung des Entwicklungsstandes C. gebeten hat, um zu erfahren, warum sie so zurückgefallen sei, lässt sich die Antwort hierauf bereits den oben zitierten Gutachten entnehmen. Daraus ergibt sich, dass die Verschlechterung des Leistungsbildes C. nicht - wie der Antragsteller offenbar vermutet - in erster Linie durch den Tod ihrer Mutter im Jahr 2002 ausgelöst worden ist, sondern hauptsächlich auf die Erkrankung C1. an Tuberöser Sklerose zurückzuführen ist, die in ihrem Fall bedauerlicherweise mit einer zunehmenden Verschlechterung insbesondere ihrer geistigen Fähigkeiten einhergeht (vgl. insbesondere Seite 5 oben des Gutachtens vom 30. Januar 2006).

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Ist mithin bei C. von einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" auszugehen, ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Schule mit dem genannten Förderschwerpunkt, nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller Einwände gegen die im Bescheid vom 27. Februar 2006 benannte O. -Schule in C2. erhoben hat, berühren diese die Rechtmäßigkeit der Festlegung des Förderortes schon deshalb nicht, weil sich die Festlegung nicht auf den Ort der betreffenden Schule, sondern auf den Förderschwerpunkt der Schule bezieht. Im Übrigen hat der Antragsgegner den Einwänden des Antragstellers zwischenzeitlich dadurch Rechnung getragen, dass er C. nunmehr der K. in H. zugewiesen hat.

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Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der bisherigen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der bisherigen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 E 876/04 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.