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Verwaltungsgericht Münster·1 L 225/04·19.02.2004

Eilantrag auf einstweilige Anordnung mangels Anordnungsgrund abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil neben dem Anordnungsanspruch ein Anordnungsgrund (Gefahr oder wesentlicher Nachteil) nicht dargelegt wurde. Ohne solchen Anordnungsgrund ist vorläufiger Rechtsschutz zu versagen und auf das Klageverfahren zu verweisen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels dargelegten Anordnungsgrunds abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, Streitwert 2.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verwaltungsverfahren ist neben dem Anordnungsanspruch ein Anordnungsgrund erforderlich, insbesondere die Darlegung einer Gefahr eines nicht anders abwendbaren oder sonstigen wesentlichen Nachteils.

2

Das bloße Vorbringen eines Anordnungsanspruchs ohne substantiierte Darlegung eines Anordnungsgrundes begründet keinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz; der Antrag ist zu versagen.

3

Fehlt der Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin auf das ordentliche Klageverfahren zu verweisen; dies kann nach Durchführung eines Widerspruchs- oder Einspruchsverfahrens erfolgen.

4

Eine unterliegende Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Gericht kann den Streitwert für das Eilverfahren nach den Vorschriften des GKG festsetzen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Rubrum

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.

2

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).