Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zuweisung feuchter/verschimmelter Wohnung
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Münster ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage an und stellt sie hinsichtlich der angedrohten Zwangsmittel wieder her. Der Antragsteller hat per eidesstattlicher Versicherung vorgetragen, seine zugewiesene Wohnung sei feucht und verschimmelt. Die Zuweisung in eine solche Wohnung verletzt Art. 2 Abs. 2 GG und ist ermessensfehlerhaft, weil erhebliche Gesundheitsgefahren drohen; der Antragsgegner hat das Vorbringen nicht substantiiert widerlegt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuweisung einer feuchten/verschimmelten Wohnung stattgegeben; Zwangsmittel wiederhergestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn glaubhaft gemachte Tatsachen eine Verletzung höherrangigen Rechts und erhebliche Gesundheitsgefahren nahelegen.
Die Verpflichtung einer Behörde zur Zuweisung einer Wohnung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Unterbringung in der in Teilbereichen feuchten und verschimmelten Wohnung wegen zu erwartender Gesundheitsgefahren gegen Art. 2 Abs. 2 GG (Leben und körperliche Unversehrtheit) verstößt.
Eine eidesstattliche Versicherung kann in summarischen Verfahren ausreichend glaubhaft sein; die Behörde muss substantiiert entgegenhalten, wenn sie die behaupteten Mängel und Gefahren bestritten will.
Besteht wegen der vorgetragenen Erfolgsaussicht ein überwiegendes öffentlich-rechtliches Aussetzungsinteresse, kann dem Antragssteller Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 771/09 wird angeordnet und hinsichtlich der gleichzeitig angedrohten Zwangsmittel wiederhergestellt. Nach der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden und allein möglichen summarischen Rechtsprüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieser hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die ihm zugewiesene Wohnung, B. -X. -Straße , Erdgeschoss, an der Südseite (Wohnzimmer und Bad) feucht und verschimmelt ist. Die Umsetzung in eine in Teilbereichen feuchte und verschimmelte Wohnung stellt aber eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners dar, weil sie gegen höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 2 GG) verstößt, indem die Unterbringung in eine solche Wohnung zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen kann. Der Antragsgegner hat dieses Vorbringen in seiner Antragserwiderung nicht entkräftet. Zwar weist er in seinem Schreiben vom 27. April 2009 darauf hin, dass die Wohnung mit Isolierglas und Heizung ausgestattet sei und die Umsetzung mit einer deutlichen Verbesserung der Wohnqualität verbunden sei. Hiermit der vorgenannten Behauptung des Antragstellers aber nicht substantiiert entgegengetreten, dass die Wohnung in den vom Antragsteller behaupteten Teilbereichen feucht und verschimmelt ist und zu Gesundheitsgefahren führen wird.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus M. bewilligt, weil die Rechtssache aus den vorstehenden Gründen Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird mit 2.500 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 771/09 wird angeordnet und hinsichtlich der gleichzeitig angedrohten Zwangsmittel wiederhergestellt. Nach der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden und allein möglichen summarischen Rechtsprüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieser hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die ihm zugewiesene Wohnung, B. -X. -Straße , Erdgeschoss, an der Südseite (Wohnzimmer und Bad) feucht und verschimmelt ist. Die Umsetzung in eine in Teilbereichen feuchte und verschimmelte Wohnung stellt aber eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners dar, weil sie gegen höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 2 GG) verstößt, indem die Unterbringung in eine solche Wohnung zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen kann. Der Antragsgegner hat dieses Vorbringen in seiner Antragserwiderung nicht entkräftet. Zwar weist er in seinem Schreiben vom 27. April 2009 darauf hin, dass die Wohnung mit Isolierglas und Heizung ausgestattet sei und die Umsetzung mit einer deutlichen Verbesserung der Wohnqualität verbunden sei. Hiermit der vorgenannten Behauptung des Antragstellers aber nicht substantiiert entgegengetreten, dass die Wohnung in den vom Antragsteller behaupteten Teilbereichen feucht und verschimmelt ist und zu Gesundheitsgefahren führen wird.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus M. bewilligt, weil die Rechtssache aus den vorstehenden Gründen Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird mit 2.500 Euro festgesetzt.