Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entbindung als geschäftsführender Direktor
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entbindung von der Funktion des geschäftsführenden Direktors. Das Verwaltungsgericht hält den angegriffenen Bescheid für einen Verwaltungsakt, der in die Wissenschaftsfreiheit eingreift, und gewährt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Anordnung erscheint nicht offensichtlich rechtmäßig, und angesichts des baldigen Amtszeitendes sowie fehlender Tatsachengrundlagen überwiegen die Interessen des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entbindung als geschäftsführender Direktor wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt, der in die Wissenschaftsfreiheit eingreift, kann die Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begründen.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; steht ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Raum, bedarf es erheblicher Gründe für die sofortige Vollziehung.
Die Befugnis des Rektorats nach § 20 Abs. 2 Hochschulgesetz, die Wahrnehmung von Aufgaben zu fördern, begründet nicht ohne Weiteres die Ermächtigung, Funktionsträger von ihren Aufgaben zu entbinden; dies ist in der Regel einer materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung vorbehalten.
Fehlen für die behauptete Dringlichkeit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (z. B. bevorstehende, nicht aufschiebbare Entscheidungen), schwächt dies die Rechtfertigung einer sofortigen Entbindung von Amtspflichten vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Tenor
I. Beigeladen werden:
Prof. Dr. K. I. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Prof. Dr. I1. O. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Prof. Dr. N. E. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Prof. Dr. D. N1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Prof. Dr. M. M1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Hochschuldozentin T. N2. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Prof. Dr. H. N3. -P. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Prof. Dr. X. Q. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Prof. Dr. L. T1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Frau Dr. C. C1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Frau Dr. J. M2. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
Frau stud. phil K1. C2. , N4.-------straße 0, 00000 N , Herr stud. phil. G. a I2. , B. b M3. 00, 00000 C. ,
Frau T. V. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster, und
Frau Q1. D1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms- Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,
II. Die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2006 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers wird wiederhergestellt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Rubrum
I. Die Beigeladenen zu 1. und 2. werden beigeladen, weil die ihnen übertragene kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben des geschäftsführenden Direktors des Englischen Seminars unmittelbar betroffen ist. Die Beigeladenen zu 2. bis 15. werden beigeladen, weil das ihnen aus Art. 66 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zukommende aktive Wahlrecht betroffen ist.
II. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2006 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen,
ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die angegriffene Anordnung des Antragsgegners ist ein Verwaltungsakt. Der Entzug der Funktion eines geschäftsführenden Direktors des Englischen Seminars greift - neben einer eventuellen dienstrechtlichen Betroffenheit - jedenfalls in das Recht des Antragstellers auf Wissenschaftsfreiheit ein.
Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers einerseits, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Anordnung des Antragsgegners vom 16. Februar 2006 andererseits fällt zu Lasten des Antragsgegners aus.
Die Anordnung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtmäßig. Es ist u. a. nicht ohne Weiteres erkennbar und muss der Prüfung in einem evtl. Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dass die aus § 20 Abs. 2 Hochschulgesetz folgende Befugnis des Rektorats, darauf hinzuwirken, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen, die Ermächtigung einräumt, Funktionsträger von ihren Aufgaben zu entbinden. Auch ist fraglich, ob die Entscheidung des Rektorats an Art. 66 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz der Verfassung der WWU zu messen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Abwahl eines geschäftsführenden Direktors einer wissenschaftlichen Einrichtung ausgeschlossen. Ggf. wird weiterhin zu untersuchen sein, in welcher Art und Weise der geschäftsführende Direktor einer wissenschaftlichen Einrichtung unter Mitberücksichtigung von § 28 Abs. 1 Hochschulgesetz, Art. 50 Abs. 2 Nr. 3, 54, 64, 66 Abs. 2 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Erstellung von Anhängen zu den Bachelor- Rahmenprüfungsordnungen zuständig ist.
Die damit unabhängig von den Erfolgsausichten des Rechtstreits im Hauptverfahren zu treffende Interessenentscheidung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Die sofortige und umfassende Entbindung von der Funktion des geschäftsführenden Direktors des Englischen Seminars ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers. Nur erhebliche Gründe könnten es rechtfertigen, diese Folge bis zu einer Rechtmäßigkeitsprüfung in einem eventuellen Hauptsachenverfahren hinzunehmen. Solche Gründe hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Der Antragsteller übt die Funktion bis zum Ende des Monats März aus. Mit Ablauf des Monats endet seine Amtszeit infolge Zeitablaufs. Für diesen Zeitraum sind keine Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, die ein sofortiges Eingreifen erfordern. Die Grundlage der Prognose des Antragsgegners, in dem Zeitraum seien aller Wahrscheinlichkeit nach weitere für das Englische Seminar bedeutsame Angelegenheiten zu betreiben", die der Antragsteller nicht vertretbar erledigen werde, ist nicht mit Tatsachen belegt. Der Antragsteller hat die Funktion eines geschäftsführenden Direktors des Englischen Seminars über einen längeren Zeitraum ausgeführt. Er war bereits für das Sommersemster 0000 als geschäftsführender Direktor gewählt worden. Ob und ggf. welche kurzfristig zu entscheidende Angelegenheiten des Seminars der Antragsteller bisher nicht aufgegriffen hatte, legt der Antragsgegner nicht dar. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung von Studienordnungen für die Lehramtsstudiengänge und im Zusammenhang mit den fächerspezifischen Anhängen zu den Bachelor-Rahmenprüfungsordnungen sind nicht geeignet, zu belegen, weshalb angesichts der bisher verstrichenen Zeitraums ein Abwarten des kurz bevorstehenden Ablaufs der Amtszeit nicht zumutbar sein soll. Gleiches gilt für den Zeitrahmen des - infolge eines Vorschlags der Berufungskommission - fortdauernden Berufungsverfahrens wegen einer Professur für Englische Philologie.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und lehnt sich an die für Hochschulwahlen in Nr. 18.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 enthaltene Empfehlung. Mit Blick auf den Ende des Monats eintretenden Zeitablauf ist der Auffangwert nicht wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu mindern.