Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung einer Reserveliste (LPlG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung der Zulassung seiner Reserveliste zur Bildung des Regionalrates. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Reserveliste erfüllte die Anforderungen des § 5 Abs. 7 LPlG nicht. Verfassungsrechtliche Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Reserveliste als unbegründet abgewiesen (kein Rechtsschutzbedürfnis; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht)
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 65 Abs. 2 VwGO ist eine Behörde beizuladen, die in den für die Entscheidung erheblichen Rechten beteiligt ist, wenn ihre Mitwirkung für ein einheitliches Urteil erforderlich ist.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller keine unmittelbare Belastung zufügt oder der begehrte Rechtserfolg nur durch die Hauptsacheentscheidung erreicht werden kann (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; fehlt es an den materiellen Zulassungsvoraussetzungen (hier § 5 Abs. 7 LPlG), ist der Antrag unbegründet.
Eine weitreichende Auslegung gesetzlicher Regelungen zugunsten verfassungsrechtlicher Konsequenzen kann im summarischen einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend geklärt werden; derartige Fragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Tenor
Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf, wird beigeladen.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein- Westfalen war gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Angesichts der dem Ministerium durch § 5 Abs. 8 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) eingeräumten Kompetenz, die im Rahmen der Bildung des Regionalrates vom Antragsteller eingereichte Reserveliste zu bestätigen oder abzulehnen, ist es an dem zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin streitigen Rechtsverhältnis über die Wirksamkeit der Reserveliste derart beteiligt, dass die vorliegend zu treffende Entscheidung auch dem Ministerium gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat keinen Erfolg.
Als - sinngemäß gestellter - Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 54/05 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 wiederherzustellen,
ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der Antragsteller mit dieser Antragsfassung zutreffend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 2. Dezember 2004 angeordnet hat. Diese Anordnung des Sofortvollzuges verletzt den Antragsteller aber nicht in seinen Rechten, weil sie ins Leere geht. Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Bescheid die vom Antragsteller beantragte Zulassung seiner Reserveliste bei der Bildung des Regionalrates versagt, nachdem das beigeladene Ministerium zuvor mit Erlass vom 16. November 2004 die Reserveliste nicht bestätigt hatte. Danach fehlt es an einer Belastung des Antragstellers, der durch eine Aussetzung des angeordneten Sofortvollzuges des Bescheides begegnet werden könnte, da dem Antragsteller erst die im Verwaltungsverfahren und mit der Klage begehrte Verpflichtung, die vom Antragsteller bestimmte Reserveliste für den Regionalrat der Antragsgegnerin zuzulassen, rechtliche Vorteile bieten würde.
Der dementsprechend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausschließlich statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO scheitert allerdings daran, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Denn die von dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem 31. Oktober 2004 eingereichte Reserveliste erfüllt nicht die zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 3 LPlG.
Das Wahl- und Berufungsverfahren für die Zusammensetzung des Regionalrates im Bezirk der Antragsgegnerin richtet sich nach § 5 Abs. 1 bis 8 LPlG. Dessen Mitglieder werden nach § 5 Abs. 2 LPlG einerseits durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt (§ 5 Abs. 3 und 4 LPlG) und andererseits aus Reservelisten (§ 5 Abs. 7 LPlG) berufen. Dabei werden der Berechnung der Sitzverteilung im Regionalrat die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden des Regierungsbezirks zugrundegelegt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Insoweit werden die Regionalratssitze auf diejenigen Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks vertreten sind, unter Zusammenzählung ihrer bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen (§ 5 Abs. 7 S. 2 LPlG) verteilt (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LPlG) bzw. aus Reservelisten, die der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde (hier den Beigeladenen) bedürfen, zugeteilt (§ 5 Abs. 7 Satz 3 LPlG).
Den in § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 3 LPlG genannten Zulassungsvoraussetzungen entspricht die vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin eingereichte Reserveliste nicht. Der Antragsteller ist weder eine Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz (was hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist) noch eine Wählergruppe im Sinne des § 5 LPlG, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks Münster nach der Kommunalwahl 2004 vertreten ist. Insoweit erfüllt der Antragsteller bereits nicht die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes, nach der eine Wählergruppe eine Gruppe von Wahlberechtigten ist. Denn der Antragsteller ist lediglich ein Zusammenschluss von Wählergruppen, nicht aber von Wahlberechtigten. Überdies hat er selbst in den Kommunalwahlen des vergangenen Jahres in keiner Kommunalvertretung im Bezirk der Antragsgegnerin zur Wahl gestanden.
Ebenso hinsichtlich der Zulassung der Reserveliste des Antragstellers zur Bildung der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe: Beschluss der Kammer vom 3. November 2004 - 1 L 1493/04 - und Beschluss des OVG NRW vom 8. Dezember 2004 - 15 B 2458/04 -.
Die gegen diese rechtliche Beurteilung vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers wiederholen seinen Vortrag in den vorstehend genannten beiden Verfahren. Er ist dort bereits mit den Beschlüssen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gewürdigt worden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Zweifelhaft mag allenfalls bleiben, ob das gesetzlich vorgesehene Wahl- und Berufungsverfahren zur Bildung der Regionalräte geeignet ist, die erforderliche demokratische Legitimation des Regionalrates zu vermitteln. Eine solche Fragestellung ergibt sich jedenfalls aus den Regelungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 LPlG, weil danach letztlich ausschließlich durch das Sitzzuteilungsverfahren über die Reservelisten eine dem Ergebnis der letzten allgemeinen Wahlen zu den Kommunalvertretungen des Regierungsbezirks entsprechende politische Repräsentation und Zusammensetzung des Regionalrates sichergestellt werden soll, örtliche Wählergruppen dabei jedoch nicht berücksichtigt würden.
Zu den vergleichbaren Regelungen für die Bildung der Landschaftsversammlung siehe OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2004 a. a. O.
Daran anknüpfende Fragen, ob über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - etwa in Anwendung der Grundsätze verfassungskonformer Auslegung - auch ein Zusammenschluss von Wählergruppen als Gruppe von Wahlberechtigten zu behandeln ist, entziehen sich allerdings einer Prüfung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Deren Beantwortung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis der Kammer und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.