Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zu Hundehalterpflichten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die Anforderungen an seine Eignung und Zuverlässigkeit als Hundehalter stellte. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Es betonte, dass §12 Abs.1 Landeshundegesetz NRW Maßnahmen nicht auf gefährliche oder große Hunde beschränkt und das Gesetz das Halten, Führen und Beaufsichtigen aller Hunderassen erfasst. Ein Anspruch auf Befreiung von vorläufigen Maßnahmen während der Untersuchung besteht nicht.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW berechtigt zu Anordnungen, die nicht auf gefährliche oder große Hunde beschränkt sind; das Gesetz erfasst das Halten, Führen und Beaufsichtigen von Hunden jeder Art und Rasse.
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz können sich auch auf die Eignung und Zuverlässigkeit des Hundehalters beziehen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Bei ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch, von vorläufigen Auflagen während der weiteren Untersuchung befreit zu werden.
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2004 gerichteten Widerspruchs wird abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Mit der Ordnungsverfügung wird nicht nur an eine Gefährlichkeit der beiden Hunde, sondern auch an die Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers angeknüpft. Die Anordnungsbefugnisse des § 12 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind nicht auf Anordnungen begrenzt, die in Bezug auf gefährliche oder große Hunde erfolgen. Der Anwendungsbereich des Landeshundegesetzes NRW erfasst das Halten, Führen und Beaufsichtigen von Hunden jeder Art und Rasse. Mit dem Landeshundegesetz NRW wird auch bezweckt, Gefahren aus dem unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entgegenzuwirken. Dass der Antragsteller Anspruch darauf hat, während der laufenden Untersuchung des Antragsgegners von den vorläufigen Maßnahmen des Antragsgegners bis zu einer endgültigen Entscheidung befreit zu werden, ist bei Anwendung ordnungsrechtlicher Grundsätze der Gefahrenabwehr in keiner Weise ersichtlich.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG).