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Verwaltungsgericht Münster·1 L 1397/04·04.10.2004

Einstweilige Anordnung zur Änderung der Stimmzettel bei OB-Stichwahl abgelehnt

Öffentliches RechtWahlrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Änderung der Stimmzettel für die Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Münster. Das VG Münster wies den Antrag ab, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Stimmzettel entsprechen § 75c Kommunalwahlordnung i.V.m. Anlage 17d; Berufsbezeichnungen dürfen die gegenwärtige Tätigkeit ausweisen. Die Bezeichnung „Oberbürgermeister“ ist bei amtierenden Kandidaten nicht fehlerhaft.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Änderung der Stimmzettel für die OB-Stichwahl abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch und dessen Dringlichkeit glaubhaft machen.

2

Stimmzettel nach § 75c Kommunalwahlordnung i.V.m. Anlage 17d haben die Berufsbezeichnungen der Bewerber anzugeben; diese beschreiben die gegenwärtige berufliche Tätigkeit und nicht eine künftige Amtsausübung.

3

Die zeitliche Befristung eines öffentlichen Amts steht der Einordnung der Amtsausübung als Beruf nicht entgegen; die Bezeichnung ‚Oberbürgermeister‘ ist bei gegenwärtiger Amtsausübung nicht irreführend.

4

Der Unterlegene im einstweiligen Rechtsschutz trägt die Verfahrenskosten nach § 154 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung§ 75 c Kommunalwahlordnung in Verbindung mit Anlage 17 d zur Kommunalwahlordnung§ 195 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW§ 195 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW§ 62 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Stimmzettel für die Stichwahl vom 10. Oktober 2004 zum Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster zu ändern,

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bleibt ohne Erfolg. Es mag offen bleiben, ob der Antrag des Antragstellers überhaupt zulässig ist. Selbst wenn er zulässig sein sollte, bliebe er in der Sache ohne Erfolg.

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Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung). Der vom Antragsteller geltend gemachte Mangel liegt nicht vor. Der Stimmzettel zur Stichwahl vom 10. Oktober 2004 für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster entspricht den Anforderungen des § 75 c Kommunalwahlordnung in Verbindung mit Anlage 17 d zur Kommunalwahlordnung. Nach diesen Vorschriften sind die Berufsbezeichnungen der Bewerber auf dem Stimmzettel mit anzuführen. Die Berufsbezeichnungen sind nicht auf die kommende Wahlperiode ausgerichtet, sondern informieren die Wählerinnen und Wähler über die gegenwärtige berufliche Tätigkeit der Bewerber.

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Die nicht auf eine zukünftige Tätigkeit gerichtete, sondern die jetzige Tätigkeit beschreibende Berufsbezeichnung „Oberbürgermeister" ist in Bezug auf den Kandidaten des ersten Wahlvorschlags nicht fehlerhaft. Der Bewerber übt gegenwärtig das Amt des Oberbürgermeisters als Beruf im Sinne des Kommunalrechts aus. Die zeitliche Befristung des Amts (vgl. § 195 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW) steht nicht entgegen. Ein Beruf wird mit jeder auf eine gewisse Dauer gerichteten Erwerbstätigkeit ausgeübt. In der heutigen Zeit ist es nicht unüblich, dass eine Person während ihrer Lebensarbeitszeit nacheinander mehrere Berufe ergreift. Dass die Ausübung des Amts eines Oberbürgermeisters durch politische Aspekte mitbestimmt wird, hindert nicht die Qualifizierung der Tätigkeit als Beruf im Sinne des Kommunalrechts. Der Bürgermeister ist kommunaler Beamter (§ 62 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW), auf den - wie auf andere Beamte - die allgemeinen Vorschriften für - hauptberufliche - Beamte Anwendung finden (§ 195 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in der Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Angesichts einer infolge Zeitablaufs eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz nicht gemindert.