Einstellung wegen Erledigung; Kostenaufteilung bei Exmatrikulation
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin klagte gegen ihre Exmatrikulation; die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren nach §92 Abs.3 VwGO ein und teilte die Kosten je zur Hälfte zu Lasten der Beteiligten (§161 Abs.2 VwGO). Die Anfechtungsklage hatte aufschiebende Wirkung; die Rückmeldung beseitigte die Exmatrikulation nach summarischer Prüfung nicht.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten je zur Hälfte zu tragen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.
Das Gericht kann nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten unter Billigkeitsgesichtspunkten, insbesondere unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, je zur Hälfte auf die Parteien verteilen.
Eine Anfechtungsklage gegen eine Exmatrikulation entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern sie kein Vollstreckungselement enthält und nicht mit sofortiger Vollziehung verbunden ist.
Eine Rückmeldung begründet nicht automatisch die Aufhebung einer Exmatrikulation, wenn sie auf einem Irrtum über die aufschiebende Wirkung beruht und die Behörde die Exmatrikulation aufrechterhalten wollte; ein konkludenter Widerruf scheidet dann aus.
Gegen die Verweigerung einer vorläufigen Rückmeldung kommt vorrangig ein Feststellungsantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht; ein auf § 123 VwGO gestützter Hauptantrag kann unzulässig sein, wenn der Erfolg des Feststellungsantrags erwartet wird.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens erlegt das Gericht in Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO den Beteiligten je zur Hälfte auf, weil dies billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Sach- und Streitstands entspricht. Aus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 26. 2. 2014 hat die Antragstellerin in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen die Exmatrikulation vom 20. 3. 2013 erhoben, die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, weil sie weder ein Vollstreckungselement beinhaltet noch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden worden ist.
Dass die Exmatrikulation zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. 11. 2013 nicht mehr bestanden hat, weil sie durch die von der Antragsgegnerin im Sommersemester 2013 durchgeführte Rückmeldung aufgehoben worden ist, wie die Antragstellerin vorträgt, kann nach summarischer Prüfung nicht angenommen werden. Aus den Verwaltungsvorgängen, insbesondere aus dem handschriftlichen Vermerk vom 4. 4. 2013 sowie dem Mailverkehr zwischen den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, geht eindeutig hervor, dass Motiv für die Rückmeldung der Antragstellerin im Sommersemester 2013 der Irrtum über die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Prüfungsentscheidung (10 K 1381/13) war. Die Exmatrikulation sollte nach dem Willen der Antragsgegnerin auf jeden Fall bestehen bleiben, so dass ein Widerruf durch konkludentes Handeln nicht in Betracht kommt.
Da die Antragsgegnerin sich über die bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Exmatrikulation hinweggesetzt hat, indem sie der Antragstellerin die weitere Rückmeldung ab dem Wintersemester 2013/2014 verweigert hat, kam als richtiger Rechtsbehelf ein dem auf vorläufige Rückmeldung gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegenüber vorrangiger Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog in Betracht. Erst nach Hinweis des Gerichts auf diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin sich bereiterklärt, die Antragstellerin zurückzumelden und damit die Erledigung herbeigeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog Erfolg gehabt. Da die Antragstellerin diesen Antrag aber erst nach dem Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 4. 3. 2014 hilfsweise gestellt und den – nach den obigen Ausführungen – unzulässigen Antrag nach § 123 VwGO als Hauptantrag aufrechterhalten hat, entspricht es der Billigkeit, die Antragstellerin mit der Hälfte der Kosten zu belasten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.