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Verwaltungsgericht Münster·1 L 10/08·09.01.2008

Einstweiliger Feststellungsantrag: Keine Verletzung des Stimmrechts in Zweckverbandsversammlung

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Feststellung, dass Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 20.12.2007 sein Mitgliedschaftsrecht durch Mitzählung nicht stimmberechtigter Personen verletzt hätten. Die Kammer hat den Antragsgegner intern berichtigt und den Antrag geprüft. Der Antrag wird abgelehnt, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und tatsächlich keine nicht stimmberechtigten Personen an den Abstimmungen teilnahmen; zudem besteht kein allgemeiner Anspruch auf nur gesetzmäßige Beschlüsse.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Feststellung der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und keine Stimmrechtsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zweckverbänden sind innerverbandliche Organstreitigkeiten nach den für Kommunalverfassungsstreitigkeiten geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

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Zum wehrfähigen subjektiven Organrecht eines Verbandsmitglieds zählt das Stimmrecht einschließlich des Anspruchs, dass die Stimme mit dem nach Satzung zustehenden Gewicht berücksichtigt wird.

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Eine Verletzung des Stimmrechts liegt vor, wenn bei Abstimmungen Stimmen nicht stimmberechtigter Personen mitgezählt werden und dadurch das durch die Satzung konkretisierte Mitwirkungsrecht geschmälert wird.

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Im vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; die Kammer prüft die Sach- und Rechtslage summarisch (§ 123 VwGO).

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Aus der Organstellung folgt nicht ein allgemein durch den Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die Verbandsversammlung nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO§ 5 Abs. 1 Satz 1 GkG§ 20 Abs. 1 Satz 1 GkG§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GkG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Rubrum

1

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Sicherung eines Feststellungsanspruchs, der aus der Verletzung ihm als Mitglied der Verbandsversammlung des A. T. N. (im Folgenden: A1. ) zustehender Rechte resultiere. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 20. Dezember 2007 hätten sein Stimmrecht verletzt, da an der Abstimmung nicht stimmberechtigte Personen teilgenommen hätten.

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Dieses Begehren wäre in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Feststellungsklage zu verfolgen, die gegen die Verbandsversammlung zu richten wäre. Deren Beschluss, zu der Verbandsversammlung des A. O. X. -M. bestimmte Vertreter zu entsenden, bedarf keiner weiteren Umsetzung durch den Verbandsvorsteher, so dass ein Feststellungsanspruch unmittelbar gegenüber der Verbandsversammlung geltend zu machen wäre. Die Kammer hat die Bezeichnung des Antragsgegners daher von Amts wegen berichtigt und versteht den Antrag des Antragstellers mithin als Antrag,

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gegenüber der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die in ihrer Sitzung am 20. Dezember 2007 getroffenen Beschlüsse ihn in seinem Mitgliedschaftsrecht verletzen.

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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde durch die Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 das Mitgliedschaftsrecht des Antragstellers nicht verletzt.

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Zwar bestehen auch innerhalb eines Zweckverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, im Folgenden: GkG) Rechtsbeziehungen zwischen dessen Organen oder Organteilen als Träger organisationsinterner Rechte. Auf Streitigkeiten aus entsprechenden Rechtsverhältnissen sind daher die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die für Kommunalverfassungsstreitigkeiten innerhalb von Gemeinden und Kreisen entwickelt wurden.

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Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 4 L 115/05 -, juris.

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Auch der Beschluss eines Zweckverbands kann mithin im Rahmen eines Organstreits daraufhin überprüft werden, ob bei der Beschlussfassung Mitgliedschaftsrechte eines Organs oder Organteils verletzt wurden. Bei der als verletzt gerügten Rechtsposition muss es sich um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handeln. Hierzu zählt das Stimmrecht, das nicht allein das Recht umfasst, abzustimmen, sondern auch den Anspruch darauf, dass die Stimme mit dem ihr nach der Verbandsverfassung zukommenden Gewicht bei der Abstimmung berücksichtigt wird. Mit der Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung eines Zweckverbands wird eine genau umrissene Rechtsstellung auf Mitwirkung an deren Willensbildung erworben, die sich für Abstimmungen über Änderungen der Verbandssatzung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG (im vorliegenden Fall in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzung für den Zweckverband T. N. , im Folgenden: Satzung A1. ) dahin konkretisiert, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung gefasst werden müssen. Sonstige Beschlüsse der Verbandsversammlung des A1. werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GkG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Satzung A1. gefasst.

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Dies bedeutet nicht nur rechnerisch, dass eine bestimmte Anzahl von Stimmen für einen Beschluss erforderlich ist, sondern auch, dass es allein auf die Stimmen der Stimmberechtigten ankommt. Werden bei Abstimmungen nicht nur die Stimmen der Stimmberechtigten mitgezählt, sondern auch solche nicht stimmberechtigter Personen, so würde das sich in der Zahl der Stimmberechtigten und der genannten Abstimmungsregel konkretisierte (Abstimmungs-) Mitwirkungsrecht des einzelnen Mitglieds rechtswidrig geschmälert.

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Vgl. zum Stimmrecht eines Ratsmitglieds: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3104/95 -, NWVBl. 1996, 191 = NVwZ-RR 1997, 52.

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Dieses Stimmrecht des Antragstellers wurde bei den Beschlüssen der Verbandsversammlung vom 20. Dezember 2007 über die Änderung der Verbandssatzung und die Wahl der Vertreter des A1. in der Verbandsversammlung des Zweckverbands O. X. -M. nicht verletzt.

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Dabei kann offen bleiben, ob es vor der Wahl der Vertreter des A1. in der Verbandsversammlung des Zweckverbands O. X. -M. einer wirksamen, insbesondere von der Aufsichtsbehörde genehmigten (vgl. §§ 20 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2 GkG) Änderung der Verbandssatzung des A1. hinsichtlich der Aufgaben der Verbandsversammlung bedurfte. Denn dem Antragsteller steht aus seiner Organstellung kein im Rechtsweg verfolgbarer genereller Anspruch darauf zu, dass die Verbandsversammlung nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst.

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Vgl. zur Rechtsstellung eines Ratsmitglieds: OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 - Städte- und Gemeinderat 2007, Nr. 5, S. 37 = EStT NW 2007, 132.

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An den Abstimmungen der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20. Dezember 2007 haben keine nicht stimmberechtigten Personen teilgenommen. Die Verbandsversammlung des A1. besteht aus 40 stimmberechtigten Personen.

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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GkG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Satzung A1. besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet nach § 15 Abs. 1 Satz 2 GkG wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit eröffnet mithin die Möglichkeit, in der Verbandssatzung die Entsendung von mehreren Mitgliedern zu bestimmen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GkG). Sofern von dieser Möglichkeit in der Verbandssatzung Gebrauch gemacht wurde und zu den Mitgliedern des Zweckverbands ein Kreis gehört, muss zu dessen Vertretern der Landrat oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter oder Angestellter zählen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GkG). Die Verbandssatzung des A1. hat eine entsprechende Bestimmung getroffen: Nach § 5 Abs. 2 Satzung A1. entsendet jedes Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung sieben Vertreter sowie seinen Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter. Jedes Verbandsmitglied des A1. wird mithin von acht Personen vertreten. Die gesonderte Erwähnung des Hauptverwaltungsbeamten oder seines Vertreters soll dabei erkennbar nur dafür Sorge tragen, dass dieser den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GkG entsprechend als Vertreter entsandt wird. Dass dem Hauptverwaltungsbeamten oder dem von ihm benannten Vertreter in der Verbandsversammlung keine Vertreterstellung, sondern nur ein Teilnahmerecht ohne Stimmrecht zustehen sollte, lässt sich der Verbandssatzung, insbesondere den Bestimmungen über den Verbandsvorsteher und seine beiden Vertreter, nicht entnehmen.

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In den Fällen, in denen die Verbandssatzung die Entsendung von mehreren Vertretern vorsieht, gehört der Verbandsvorsteher in der Regel der Verbandsversammlung an. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GkG wird der Verbandsvorsteher von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt. Da die Hauptverwaltungsbeamten bei der Entsendung von mehreren Vertretern bereits nach § 15 Abs. 2 Satz Satz 1, 2. Hs. GkG in die Verbandsversammlung zu entsenden sind, gehört der Verbandsvorsteher, sofern er nicht aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten gewählt wurde, bereits in seiner Eigenschaft als Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsversammlung an. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit steht seit der Streichung von § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GkG durch Artikel IV Nr. 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 (GV. NRW. 2000, S. 254) einer Mitgliedschaft des Verbandsvorstehers in der Verbandsversammlung mithin nicht mehr entgegen.

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Vgl. auch Köhler in Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-X. , Band II, § 16 GkG, Anm. 1.

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Die Satzung des A1. geht erkennbar davon aus, dass der Verbandsvorsteher und seine beiden Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt werden, ihr daher bereits angehören und bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft über ein Stimmrecht verfügen. Dies wird aus §§ 9 Abs. 1 Satz 4, 5 Abs. 2 , 2. Hs., 8 Abs. 1 Satz 1 Satzung A1. deutlich. Diese Regelungen stellen klar, dass der Verbandsvorsteher und seine beiden Vertreter der Verbandsversammlung als stimmberechtigte Mitglieder angehören, zahlenmäßig als ordentliche Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen sind und nicht über ein gesondertes Stimmrecht verfügen. Auch daraus ergibt sich, dass die begriffliche Unterscheidung zwischen Vertretern und Hauptverwaltungsbeamten in § 5 Abs. 2 Satzung A1. die Regelung über die Stimmberechtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 Satzung A1. nicht vorprägt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.