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Verwaltungsgericht Münster·1 K 518/23·27.04.2025

Klage auf amtliche Auswahl von Amtsgerichtsentscheidungen für NRWE abgewiesen

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Direktorin des Amtsgerichts X die Vornahme einer amtlichen Auswahl, welche Entscheidungen in die Datenbank NRWE einzustellen seien, gestützt auf eine frühere BVerwG-Entscheidung. Das Gericht entschied, der Kläger habe keinen subjektiven Anspruch, weil die Auswahlentscheidung ausschließlich dem Allgemeininteresse diene. Mangels Klagebefugnis wurde die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Vornahme einer amtlichen Auswahlentscheidung für NRWE mangels Klagebefugnis abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch Einzelner auf Vornahme einer amtlichen Auswahl veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen besteht nicht, wenn die Auswahlentscheidung ausschließlich dem Allgemeininteresse dient.

2

Nach der Schutznormtheorie vermitteln Rechtsvorschriften nur dann subjektive Rechte, wenn sie neben Allgemeininteressen auch den Schutz eines bestimmten, abgrenzbaren Personenkreises bezwecken.

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Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist erforderlich, dass der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein; fehlt ein eigenes Recht am festzustellenden Rechtsverhältnis, fehlt es an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

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Die behauptete Praxis anderer Gerichte ist unerheblich für die Frage der Klagebefugnis; tatsächliche Beweise hierzu sind nicht erforderlich, wenn rechtliche Betroffenheit bereits fehlt.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 IFG NRW§ 6 Abs. 1 VwGO§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 3 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von der Direktorin des Amtsgerichts X, eine amtliche Auswahl zu treffen, welche Beschlüsse des Amtsgerichts X in die Datenbank NRWE eingestellt werden sollen.

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Der Kläger bat mit E-Mail vom 10. August 2022 an das Amtsgericht X um Mitteilung, ob amtliche Informationen vorliegen, wie das Amtsgericht X die Gerichtsentscheidungen auswähle, die es für die Jahre 2020-2022 veröffentlichen wolle. Eine Antwort seitens des Amtsgerichts X erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 15. Januar 2023 erinnerte der Kläger an seine E-Mail und führte aus, dass seine E-Mail vom 10. August 2023 ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sei. Kurz darauf wandte sich der Kläger an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen und bat darum, in Vermittlung zu treten. Das Amtsgericht X teilte daraufhin der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mit, dass keine allgemeinen Regelungen dazu bestehen würden, wie die Auswahl von Gerichtsentscheidungen für eine Veröffentlichung erfolge. Dies teilte die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Kläger am 7. März 2023 mit und verwies darauf, dass § 4 Abs. 1 IFG NRW nur Zugang zu vorhandenen Informationen verschaffe, weswegen der Vorgang damit abgeschlossen sei.

4

Der Kläger hat am 7. März 2023 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997, Az.: 6 C 3.96, vorsehe, dass die Gerichtsverwaltung eine Auswahlentscheidung über veröffentlichungswürdige Entscheidungen treffen müsse, was das Amtsgericht X nicht getan habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Direktorin des Amtsgerichts X zu verurteilen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 C 3.96 eine amtliche Auswahl zu treffen, welche Entscheidungen des Gerichts in die Datenbank NRWE eingestellt werden,

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2. festzustellen, dass die Nichtvornahme einer amtlichen Auswahlentscheidung in den Jahren 2020-2022 rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Der Kläger habe sein jetziges Begehren vorgerichtlich zu keiner Zeit geäußert. Daher fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem habe er keinen Anspruch auf eine amtliche Auswahl von veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen für die Datenbank NRWE. Schließlich erweise sich das Begehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. März 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Eine Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Prozesslage zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hat.

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Das Gericht konnte auch in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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B. Die Klage ist unzulässig.

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Sowohl der Antrag zu 1. als auch der Antrag zu 2. sind jedenfalls mangels Klagebefugnis des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig.

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I. Der Kläger hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass die Direktorin des Amtsgerichts X eine amtliche Auswahlentscheidung trifft, welche Entscheidungen des Gerichts veröffentlichungswürdig und daher in die Datenbank NRWE einzustellen sind.

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Ein entsprechender Anspruch scheitert bereits daran, dass die Pflicht der Gerichte bzw. Gerichtsverwaltungen zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, ohne dabei subjektive Rechte des Einzelnen auf Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen zu begründen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 4 E 908/22 –, juris Rn. 6 ff. m. w. N.

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Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997, Az.: 6 C 3.96. Darin wird zwar aus der Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen abgeleitet, dass diese zunächst veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen konkret auswählen muss („amtliche Auswahl“).

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 28 ff.

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Denn nach der insoweit maßgeblichen Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, juris Rn. 27.

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Vorliegend fehlt es aber bereits an einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, zu dessen Schutz die amtliche Auswahlentscheidung hinsichtlich veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen vorgenommen werden muss. Die der Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung notwendigerweise vorgelagerte Auswahlentscheidung, welche Gerichtsentscheidungen veröffentlichungswürdig sind, dient vielmehr ausschließlich Interessen der Allgemeinheit.

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II. Aus den eben genannten Gründen fehlt dem Kläger auch die Klagebefugnis für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung, dass die Nichtvornahme einer amtlichen Auswahlentscheidung in den Jahren 2020-2022 rechtswidrig gewesen ist.

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Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend auf die Feststellungsklage anzuwenden. Eine Feststellungsklage ist damit nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 –, juris Rn. 24.

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Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist an dem festzustellenden Rechtsverhältnis nicht selbst beteiligt. Zudem erscheint es offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass subjektive Rechte des Klägers von dem Rechtsverhältnis abhängen. Da der Kläger, wie bereits dargelegt, kein subjektives Recht auf Vornahme einer amtlichen Auswahlentscheidung von veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen hat, kann die Nichtvornahme einer entsprechenden Auswahlentscheidung ihn auch nicht in eigenen Rechten verletzen.

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III. Vor diesem Hintergrund war sämtlichen Beweisanträgen des Klägers, der insofern damit einverstanden war, dass diese im Urteil beschieden werden, nicht nachzugehen. Danach soll durch Vernehmung verschiedener Zeugen Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass andere Gerichte ihren Verpflichtungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 C 3.96 nachkommen und eine amtliche Auswahlentscheidung über veröffentlichungswürdige Entscheidungen treffen.

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Diese Beweistatsache ist jedoch im vorliegenden Verfahren unerheblich, weil auch die als wahr unterstellte Tatsache, dass andere Gerichte eine amtliche Auswahlentscheidung treffen, nichts daran ändert, dass dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein subjektives Recht auf Vornahme einer entsprechenden Auswahlentscheidung durch die Direktorin des Amtsgerichts X zusteht.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.