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Verwaltungsgericht Münster·1 K 4638/16·16.11.2017

Klage gegen Zwangsgeldandrohung wegen Schulpflicht abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro durch die Bezirksregierung zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht seines Sohnes. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW in Verbindung mit VwVfG-Bestimmungen. Das Gericht hielt die Androhung für rechtmäßig, weil die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt hat und der Kläger keine substantiierten Einwendungen vorbrachte. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wegen Schulpflicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Schulpflicht ist rechtmäßig, wenn die Behörde die Voraussetzungen der Ordnungsverfügung und der Zwangsgeldandrohung nach den einschlägigen Vorschriften des Schulrechts und des VwVfG hinreichend darlegt.

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Fehlen substantiierte und entscheidungserhebliche Einwendungen des Adressaten gegen die Zwangsgeldandrohung, spricht dies gegen die Aufhebung der Verfügung und ermöglicht der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht, an die dargelegten Feststellungen anzuknüpfen.

3

Gerichte können in Folgeentscheidungen auf die Begründungen der angegriffenen Verwaltungsakte und auf frühere ausführliche Entscheidungsgründe Bezug nehmen; das Vorbringen der klagenden Partei muss konkrete Anhaltspunkte für Rechtsfehler enthalten.

4

Kostenentscheidungen und die Anordnung vorläufiger Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der VwGO; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVfG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.17.11.2017

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren 1 K 4639/16, K.        wurde im Jahr 2009 eingeschult. Seit dem 22. September 2015 ist er an der Gesamtschule F.          -O.         angemeldet. Seit Oktober 2010 bis heute besuchte K.        fast durchgängig nicht die Schule.

3

Mit Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 gab die Bezirksregierung Münster dem Kläger und dessen Ehefrau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro (Ziffer 3) auf, dafür zu sorgen, dass ihr minderjähriger Sohn K.        am Unterricht der Gesamtschule F.          teilnimmt (Ziffer 1). Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage 1 K 341/16 hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab. Die gegen die teilweise Ablehnung seines Aussetzungsantrags gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 - zurück. Mit Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - wies das erkennende Gericht die Klage des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - Bezug genommen.

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Die Bezirksregierung Münster hob bereits mit Ordnungsverfügungen vom 29. September 2016 Ziffer 3 ihrer Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 auf. Zugleich drohte sie dem Kläger und dessen Ehefrau jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an, sollten sie den Verfügungen zu Ziffer 1. ihrer Bescheide vom 26. Januar 2016 nicht bis zum 28. Oktober 2016 nachkommen und dafür Sorge tragen, dass ihr Sohn K.        am Unterricht der Gesamtschule F.          teilnimmt.

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Der Kläger hat am 28. Oktober 2016 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 29. September 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVfG NRW beruhende Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 29. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 2 f. unter „Zu I.“) sowie im Hinblick auf die der Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 – 1 K 341/16 - Bezug. Der Kläger ist dem angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht entgegengetreten; es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die gegen dessen Rechtmäßigkeit sprechen könnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.