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Verwaltungsgericht Münster·1 K 3288/04·23.05.2005

Feststellungsklage: Platzverweis und Ingewahrsamnahme bei Versammlung für rechtswidrig erklärt

Öffentliches RechtVersammlungsrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Platzverweise und seine Ingewahrsamnahme während einer Demonstration am 18. Juli 2004. Streitfrage ist, ob Platzverweise gegenüber Versammlungsteilnehmern ohne vorherigen versammlungsrechtlichen Ausschluss zulässig sind. Das VG Münster stellt fest, dass keine hinreichend bestimmte Ausschlussanordnung erfolgt ist und die Maßnahmen damit rechtswidrig waren. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme.

Ausgang: Klage stattgegeben: Die gegen den Kläger erlassenen Platzverweise und dessen Ingewahrsamnahme vom 18.7.2004 sind rechtswidrig festgestellt worden.

Abstrakte Rechtssätze

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Versammlungsteilnehmer haben grundsätzlich polizeiliche versammlungsrechtliche Anordnungen zunächst zu befolgen; die Rechtmäßigkeit kann nachträglich gerichtlich überprüft werden.

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Allgemeinpolizeiliche Platzverweise kommen nicht in Betracht, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann; das Versammlungsgesetz geht dem allgemeinen Polizeirecht vor.

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Ein Platzverweis als versammlungsrechtliche Maßnahme ist nur nach Auflösung der Versammlung (§ 15 Abs. 2 VersG) oder nach einem versammlungsrechtlich begründeten Ausschluss eines Teilnehmers (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG) zulässig.

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Versammlungsrechtliche Ausschluss- oder Platzverweisverfügungen müssen hinreichend bestimmt sein und dem Betroffenen unmissverständlich vermitteln, dass er aus der Versammlung ausgeschlossen wird.

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Ist ein Platzverweis rechtswidrig, rechtfertigt dies nicht die daran anschließende Ingewahrsamnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW; auch diese ist rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz§ 18 Abs. 3 Versammlungsgesetz§ 19 Abs. 4 Versammlungsgesetz§ 35 Abs. 1 Nr. 3 Polizeigesetz NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die dem Kläger am 18. Juli 2004 erteilten Platzverweise und seine Ingewahrsamnahme vom 18. Juli 2004 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Rubrum

1

Am 18. Juli 2004 nahm der Kläger zunächst an einer angemeldeten Versammlung in B. teil, die von drei Vereinigungen gemeinsam veranstaltet wurde. Nach der stationären Auftaktkundgebung wurde diese Versammlung als Aufzug fortgeführt. Der Kläger und etwa 20 weitere Teilnehmer verließen die Versammlung und zogen mit Transparenten auf eine Brücke, die einen Wirtschaftsweg über die Bundesautobahn 31 führt. Der Kläger versuchte, bei dort anwesenden Polizeikräften des Beklagten die Versammlung anzumelden. Die Versammlung war nicht vorab angemeldet worden.

2

Die Versammlung wurde von dem Beklagten aufgefordert, die über die Autobahn führende Brücke zu verlassen und die Demonstration westlich der Brücke auf dem Wirtschaftsweg auf der Höhe des Beginns der Leitplanken fortzusetzen. Da der Kläger der Auflage nicht nachkam, erteilte ihm der Beklagte einen Platzverweis. Der Kläger wurde von der Brücke geführt und entlassen.

3

Im weiteren Verlauf der Demonstration erteilte der Beklagte die Auflage, die Versammlung auf der Höhe des Endes der Leitplanken des Wirtschaftsweges westlich der Brücke - und damit in größerer Entfernung von der Autobahnbrücke - fortzusetzen. Der Kläger weigerte sich, der Auflage nachzukommen. Der Beklagte erteilte ihm einen (weiteren) Platzverweis. Der Kläger kam dem Platzverweis nicht nach. Der Beklagte nahm den Kläger in Gewahrsam. Der Kläger wurde auf die Polizeiwache B. verbracht und dort nach der Feststellung seiner Identität am selben Tag entlassen.

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Der Kläger hat am 5. November 2004 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die dem Kläger erteilten Platzverweise vom 18. Juli 2004 sowie die sich daran anschließende Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig waren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg. Die dem Kläger am 18. Juli 2004 von dem Beklagten erteilten Platzverweise und die Ingewahrsamnahme des Klägers waren rechtswidrig.

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Zwar dürften die Voraussetzungen vorgelegen haben, nach denen der Beklagte im Grundsatz berechtigt war, gegen den Kläger einzuschreiten. Wie das Bundesverfassungsgericht anführt, müssen nämlich Versammlungsteilnehmer eine versammlungsrechtliche Anordnung der Polizei auch dann (zunächst) hinnehmen, wenn sie die Rechtsauffassung vertreten, die Anordnung sei rechtwidrig. Die Pflicht, eine versammlungsrechtliche Anordnung zu befolgen, kann nicht von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhängig gemacht werden. Der Einsatz staatlicher Zwangsmittel ist daher grundsätzlich zulässig, wenn sich Versammlungsteilnehmer einer polizeilichen Anordnung widersetzen. Die Versammlungsteilnehmer sind auf die Möglichkeit beschränkt, eine von ihnen angenommene Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen nachträglich gerichtlich geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, www.bverfg.de Rn. 32 = NVwZ 1999 S. 290 = ZBR 99 S. 127 = BayVBl 99 S. 303).

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Gleichwohl sind die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverweise und die Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger vor den Platzverweisen nicht aus der Versammlung ausgeschlossen hatte.

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Auf allgemeines Polizeirecht gegründete Platzverweise scheiden aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Als Spezialgesetz geht das Versammlungsgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Erst nach Auflösung einer Versammlung (§ 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz) oder nach einem versammlungsrechtlich begründetem Ausschluss eines Teilnehmers aus der Versammlung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 Versammlungsgesetz) kommt ein Platzverweis in Betracht. Diese versammlungsrechtlich notwendigen Anordnungen müssen hinreichend bestimmt sein. Dem Versammlungsteilnehmer muss unmissverständlich bedeutet werden, dass er aus der Versammlung ausgeschlossen wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1725/01 - www.bverfg.de Rn. 17 ff. = NVwZ 2005 S. 80). Eine solche versammlungsrechtliche Anordnung ist nicht erfolgt.

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Ist der Platzverweis rechtswidrig, ist auch die Ingewahrsamnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Polizeigesetz NRW rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der Berufung sind dem Gericht nicht ersichtlich.