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Verwaltungsgericht Münster·1 K 2798/17·16.11.2017

Klage gegen Zwangsgeld wegen unentschuldigtem Schulfernbleiben abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes (500 €) und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (750 €), weil sein minderjähriger Sohn wiederholt unentschuldigt der Schule fernblieb. Das Verwaltungsgericht hält die Maßnahmen nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. einschlägigen VwVfG-Vorschriften für rechtmäßig. Der Kläger hat keine inhaltlichen Einwendungen substantiiert vorgetragen. Die Klage wird daher abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung wegen Schulverfehlens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungsverfügung vorliegen und wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht festgestellt ist.

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Bei Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sind die formellen Anforderungen des VwVfG NRW (insbesondere §§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63) einzuhalten; sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Maßnahme rechtmäßig.

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Soweit der Betroffene in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine substanziierten inhaltlichen Einwendungen gegen den Bescheid vorträgt, rechtfertigt dies keinen Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldmaßnahme.

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Kostenentscheidungen obliegen dem Gericht nach § 154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 64, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW§ 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVfG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren 1 K 2799/17, K.        wurde im Jahr 2009 eingeschult. Seit dem 22. September 2015 ist er an der Gesamtschule F.          -O.         angemeldet. Seit Oktober 2010 bis heute besuchte K.        fast durchgängig nicht die Schule.

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Mit Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 gab die Bezirksregierung Münster dem Kläger und dessen Ehefrau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro (Ziffer 3) auf, dafür zu sorgen, dass ihr minderjähriger Sohn K.        am Unterricht der Gesamtschule F.          teilnimmt (Ziffer 1). Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage 1 K 341/16 hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab. Die gegen die teilweise Ablehnung seines Aussetzungsantrags gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 - zurück. Mit Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - wies das erkennende Gericht die Klage des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - Bezug genommen.

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Die Bezirksregierung Münster hob bereits mit Ordnungsverfügungen vom 29. September 2016 Ziffer 3 ihrer Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 auf. Mit diesen sowie weiteren Ordnungsverfügungen vom 17. November 2016 drohte sie dem Kläger und dessen Ehefrau jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an, sollten sie den Verfügungen zu Ziffer 1. ihrer Bescheide vom 26. Januar 2016 nicht bis zum 28. Oktober 2016 bzw. 2. Dezember 2016 nachkommen und dafür Sorge tragen, dass ihr Sohn K.        am Unterricht der Gesamtschule F.          teilnimmt. Die gegen die Zwangsgeldandrohungen gerichteten Klagen des Klägers wies das erkennende Gericht mit Urteilen vom 17. November 2017 - 1 K 4638/16, 1 K 5979/16 - ab.

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Nachdem der Sohn des Klägers zwischen dem 17. November 2016 und dem 2. Dezember 2016 weiterhin (unentschuldigt) nicht am Unterricht der Gesamtschule F.          -O.         teilnahm, setzte die Bezirksregierung Münster mit Bescheiden vom 14. März 2017 gegen den Kläger und dessen Ehefrau das in den Verfügungen vom 17. November 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest (Ziffer 1). Zugleich drohte sie ihnen unter Fristsetzung bis zum 31. März 2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro an (Ziffer 2).

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Der Kläger hat am 20. April 2017 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 14. März 2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 64, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500 Euro sowie die auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVfG NRW beruhende erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750 Euro mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 14. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 1 ff. unter „II.“) sowie im Hinblick auf die der Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung ergänzend auf die Entscheidungsgründe der Urteile des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16, 1 K 5979/16 - Bezug. Der Kläger ist dem angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht entgegengetreten; es sind auch sonst im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die gegen dessen Rechtmäßigkeit sprechen könnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.