Klage gegen Kostenersatz für Feuerwehr-Einsatz wegen Ölspur abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Taxihalter klagte gegen einen Gebührenbescheid, mit dem ihm Kosten für das Abstreuen einer ca. 2 km langen Dieselölspur auferlegt wurden. Zentrale Frage war, ob die Ölspur beim Betrieb seines Fahrzeugs entstanden ist und die Satzungskosten zu tragen sind. Das Gericht hielt die Indizien- und Zeugenbeweise für überzeugend, verwarf die Härteausnahme und bestätigte die Kostenberechnung. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage des Fahrzeughalters gegen Gebührenbescheid wegen Ölspur als unbegründet abgewiesen; Kostenfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenersatzanspruch der Feuerwehr gegenüber dem Fahrzeughalter setzt voraus, dass Gefahr oder Schaden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden sind; hierfür sind die Voraussetzungen der einschlägigen Feuerwehrgesetze und -satzungen maßgeblich.
Zur Zurechnung einer Ölspur genügt eine überzeugende Gesamtwürdigung von Indizien (Spurverlauf, Zeugenangaben, Rückverfolgung) und eine sight-control beim Fahrzeug; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
Das Bestehen einer nachfolgenden TÜV-Hauptuntersuchung mit nur geringen Beanstandungen enthebt den Halter nicht grundsätzlich von der Verantwortlichkeit für zuvor entstandene Auslaufmengen, da die HU keine Gewähr für völlige Mängelfreiheit bietet.
Eine Härtebefreiung von Feuerwehrkosten ist nur bei konkreten, substantiierten Nachweisen außergewöhnlicher Härten nach den einschlägigen Vorschriften anzunehmen; bloße Einnahmeausfälle genügen nicht ohne Weiteres.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen und ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N. -R. 0. Am frühen Abend des 30. September 2008 stellte die Feuerwehr N. auf der Straße J. E. eine ca. 2 km lange Ölspur (Dieselkraftstoff) fest, streute die stark verunreinigten Flächen mit Ölbindemittel ab und ermittelte im Zusammenwirken mit der Polizei das klägerische Fahrzeug als Verursacher. J. Einsatzbericht der Feuerwehr wird ausgeführt: Die Ölspur konnte bis zu einem Wohngebäude nachverfolgt werden. Dort hatte der Bewohner kurz vorher ein Taxi bestellt und war in eine Gaststätte in I. gefahren. Die Ölspur war auch hier sichtbar. Die stärker verunreinigten Flächen konnten mit Ölbindemittel abgestreut werden. In der Zwischenzeit konnte die anwesende Schutzpolizei den Verursacher ermitteln. Das Fahrzeug hatte einen Defekt in der Kraftstoffversorgung."
Nach einer TÜV-Hauptuntersuchung des klägerischen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. -R. 0 am 1. Oktober 2008 wurde die Prüfplakette zugeteilt. Folgende (geringe) Mängel wurden vermerkt: Nebelschlussleuchte(n): ohne Funktion; Batterie: Pluspolabdeckung fehlt; Antriebswelle-(Kardan-)Gelenk: Hardyscheibe rissig. Ferner wurde der Kläger auf Folgendes hingewiesen: hinten Bremsschlauch/-schläuche äußerlich leicht porös, rechts Lenkhebellagerung mit beginnendem Spiel, Zustand bitte beobachten; VA: Stabilisatorlagerung mit beginnendem Spiel; vorne Profiltiefe nahe Verschleißgrenze von 1,6 mm, in Kürze erneuern.
Durch Bescheid vom 13. Oktober 2008 zog der Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 3 der Feuerwehrsatzung vom 14. Dezember 2006 zum Kostenersatz für das Abstreuen einer Ölspur J. E. am 30. September 2008 in Höhe von insgesamt 246,90 Euro (Pauschale: 204,00 Euro; 3 Sack Ölbindemittel: 42,90 Euro) heran.
Der Kläger hat am 28. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe sein Auto am Folgetag vom Taxenplatz H. zur (vorgezogenen) TÜV-Untersuchung gebracht. Laut TÜV-Bericht vom 1. Oktober 2008 seien dort keine Ölverluste festgestellt worden. Die Polizeibeamten hätten das Auto zuvor nur sehr nachlässig untersucht. Die wenigen Tropfen Öl auf dem Boden unter dem Auto seien vorbeigeschüttetes Motoröl, das am Tag zuvor nachgefüllt worden sei. Am 30. September 2008 habe es sehr stark geregnet und das Spritzwasser habe das Motoröl abgewaschen. Laut Polizeibericht habe es sich aber um eine Dieselölspur gehandelt und darüber hinaus in einem solchen Ausmaß, dass sein Wagen als Verursacher hierfür nicht in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13. Oktober 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, nach den vorliegenden Umständen sei die Ölspur dem Kläger zuzurechnen. Der Einsatzleiter der städtischen Feuerwehr habe angegeben, eine Privatperson habe die Dieselölspur J. E. gemeldet. Die Feuerwehr habe die Polizei eingeschaltet, die ihrerseits durch Rückverfolgung der Taxenfahrt den Kläger als Verursacher festgestellt habe.
Das Gericht hat zur Frage, ob die am 30. September 2008 abgestreute Ölspur vom klägerischen Taxi verursacht worden ist, Beweis erhoben durch die Vernehmung des städtischen Beamten im Feuerwehrdienst N1. G. sowie des Polizeikommissars K. B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Kostenersatzverlangen ist § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) i.V.m. § 2 Nr. 3 der Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, Durchführung der Brandschauen sowie die Vergütung von Verdienstausfall der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feuerwehrsatzung) vom 14. Dezember 2006. Nach § 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung ist der Stadt N. für den Einsatz ihrer Feuerwehr Kostenersatz zu leisten von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die sich mit denen des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG decken, sind erfüllt.
Der Kläger war am 30. September 2008 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N. -R. 0. Der Schaden ist auch beim Betrieb dieses Kraftfahrzeuges entstanden. Das Gericht ist nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Beteiligtenvorbringens und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass das festgestellte und abgebundene Öl (Dieselkraftstoff) aus dem Fahrzeug des Klägers ausgelaufen ist.
Das klägerische Taxi ist, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, am 30. September 2008 in dem Bereich unterwegs gewesen. Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr und den damit übereinstimmenden, nachvollziehbaren, stimmigen und insgesamt glaubhaften Angaben der Zeugen G. und B. zog sich die Ölspur auf einer Strecke von etwa 2 km von einem Wohngebäude an der Straße J. E. bis zu einer Gaststätte in I. . Ein Anwohner der Straße J. E. hatte nach den Angaben anderer Anwohner gegenüber Polizei und Feuerwehr kurz zuvor diese Strecke mit einem Taxi zurückgelegt. Recherchen bei der Taxenzentrale ergaben, dass es das klägerische Taxi war, das diese Strecke gefahren war. Letzteres hat der Kläger auch nicht bestritten. Die Polizei, unter anderem der glaubwürdige Zeuge B. , hat sodann das Fahrzeug des Klägers am Taxenplatz H. aufgesucht und - was insoweit als ausreichend zu erachten ist - eine Sichtkontrolle durchgeführt. Der Zeuge B. hat weiter angegeben, unter dem Auto sei ein kleiner Ölfleck sichtbar gewesen und bei laufendem Motor habe es getröpfelt. Diese Aussage ist glaubhaft, auch wenn der Zeuge sich nicht in allen Einzelheiten an den Einsatz am 30. September 2008 erinnern konnte. Denn er hat Erinnerungslücken offenbart und sich dann insoweit nicht festgelegt. Festgelegt hat er sich hier allerdings dahingehend, dass bei Anschalten des Motors Öltropfen abgingen. Die Angaben decken sich auch mit den Beobachtungen des glaubwürdigen Zeugen G. , die Ölspur sei auf geraden Fahrstrecken schmal, an Haltepunkten auf der 2 km langen Strecke zur Gaststätte breiter gewesen.
Der danach gerechtfertigte Schluss, dass die Ölspur beim Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeuges entstanden ist, wird durch die vom Kläger angeführten Umstände nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hätte es sich lediglich um beim Ölnachfüllen am Vortag vorbeigeschüttetes Motoröl gehandelt, das durch den Regen ausgewaschen wurde, hätte es nicht nur bei laufendem Motor getröpfelt. Auch die mit Zuteilung der Prüfplakette bei Beanstandung nur geringer Mängel absolvierte TÜV- Hauptuntersuchung - ohne Abgasuntersuchung - am Mittag des 1. Oktober 2008 lässt nicht den Schluss zu, das klägerische Fahrzeug habe mangels eines Defektes die Ölspur nicht verursachen können. Zum einen wäre es dem Kläger zwischenzeitlich möglich gewesen, das Fahrzeug zu reparieren bzw. reparieren zu lassen. Zum anderen ist Gegenstand der standardisierten Hauptuntersuchung (ohne Abgasuntersuchung) allein die - bei ausgeschaltetem Motor mögliche - Überprüfung der (technischen) Sicherheit (vgl. § 29 StVZO i.V.m. Anlagen VIII und VIIIa), die keine Gewähr für eine Mängelfreiheit des Fahrzeuges insgesamt bietet. Schließlich vermag das Fehlen einer Ölspur im Umfeld des Taxenplatzes H. den Kläger nicht entscheidend zu entlasten. Der Zeuge B. hat aus seiner Erfahrung glaubhaft berichtet, dass es bei Ölspuren durchaus vorkomme, dass sie nicht durchgängig seien.
Die Beseitigung der Ölspur, die angesichts der Witterungsverhältnisse am 30. September 2008 eine Verkehrsgefährdung insbesondere für Zweiräder bedeutete, diente ferner der Vermeidung eines Unglücksfalles im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG.
Es sind schließlich - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Einnahmeausfälle in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2008 - keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalles im Sinne von § 41 Abs. 6 FSHG ersichtlich.
Der Höhe nach ist der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Kosten auf der Grundlage des § 3 Feuerwehrsatzung i.V.m. Ziffer III.3, VI.1. der Anlage 1 richtig berechnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.