Asyl Guinea: Interner Schutz vor familiärer Bedrohung und kein Ebola-Abschiebungsverbot
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten sowie gegen die Abschiebungsandrohung nach Guinea. Er berief sich auf Bedrohungen durch den Vater wegen einer Beziehung zu einer Christin und auf Gesundheitsgefahren durch Ebola. Das VG Münster wies die Klage ab, weil eine asylrelevante Verfolgung nicht hinreichend wahrscheinlich sei und jedenfalls interner Schutz in einem anderen Landesteil (insb. Großstadt) möglich und zumutbar sei. Ein Abschiebungsverbot wegen Ebola verneinte das Gericht mangels erheblicher individueller bzw. extremer Gefahrenlage; der Beweisantrag hierzu wurde wegen hinreichender Erkenntnislage abgelehnt.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung von Asyl-/Schutzstatus und Abschiebungsverboten sowie gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bedrohung durch private Dritte begründet nur dann Flüchtlingsschutz, wenn sie an einen Verfolgungsgrund anknüpft und der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bieten kann oder will.
Interner Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylVfG steht der Zuerkennung von Schutzstatus entgegen, wenn der Betroffene sicher und legal in einen anderen Landesteil reisen, dort Aufnahme finden und sich dort vernünftigerweise niederlassen kann.
Für die Annahme fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative genügt nicht, dass die betroffene Person nicht an jedem Ort des Herkunftsstaats sicher wäre; ausreichend ist, dass mindestens ein sicherer und zumutbarer Ort erreichbar ist.
Ein nationales Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gesundheitsgefahren (z.B. Epidemien) setzt eine hinreichend wahrscheinliche individuelle Gefahr oder eine extreme Gefahrenlage voraus; allgemeine Risiken sind grundsätzlich über Maßnahmen nach § 60a AufenthG zu bewältigen.
Ein Beweisantrag zu allgemeinen Gefahrenlagen kann abgelehnt werden, wenn die maßgebliche Sachlage aufgrund allgemein zugänglicher, belastbarer Erkenntnismittel hinreichend aufgeklärt ist und eine extreme Gefahrenlage offenkundig nicht vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist eigenen Angaben nach guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. 11. 2010 mit dem Auto nach Tunesien, von dort aus mit dem Schiff an einen unbekannten Ort und dann mit dem Auto und Bus über Frankreich in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23. 3. 2011 gab er an, er habe Guinea aus Angst vor seinem Vater verlassen. Dieser habe ihn geschlagen, mit einem Messer angegriffen und mit dem Tod bedroht, weil er mit einem Mädchen zusammen gewesen sei, die Christin gewesen sei. Er sei allein gewesen und habe nicht die Mittel gehabt, um in einem anderen Dorf zu leben. Probleme mit den Behörden oder der Polizei habe er nicht gehabt. Mit Bescheid vom 7. 6. 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids auf und drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide bereits aus, weil der Kläger über Frankreich und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Kläger sei auch nicht politisch verfolgt. Sein Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft. Außerdem habe er vor seinem Vater in eine andere Stadt in Guinea flüchten können.
Der Kläger hat am 9. 7. 2013 Klage erhoben und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er meint, jeder, der eine Christin heirate, die nach der Eheschließung nicht zum Islam konvertiere, werde selbst wie ein Konvertit behandelt. Deshalb drohe ihm von jedem Moslem Gefahr, der davon erfahre. Außerdem könne er von staatlichen Stellen keinen Schutz vor seinem Vater erlangen, da der guineische Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten, wenn – wie hier – die traditionellen Sitten und das islamische Gesetz entgegenständen. Er könne auch nicht in einen anderen Landesteil ausweichen. Da die guineische Gesellschaft stark von Traditionen geprägt sei, würde er allein oder mit seiner Freundin große Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Interner Schutz sei nur zu erreichen, wenn er ungehindert auch soziale Beziehungen aufnehmen und wahrheitsgemäß auf Fragen nach seinem Schicksal antworten könne. Das sei in Guinea nicht der Fall, da er befürchten müsse, von anderen Moslems verfolgt zu werden, wenn diese erführen, dass er eine christliche Freundin habe. Schließlich liege wegen der gegenwärtigen Gesundheitsgefahren durch die Ebola-Epidemie in Guinea ein Abschiebungsverbot vor. Diese bewirke auch, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und er sich wegen der Gesundheitsgefahren gerade nicht an allen anderen Orten niederlassen könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. 6. 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guinea besteht,
weiter hilfsweise über die Tatsache Beweis zu erheben, dass bei einer Rückkehr nach Guinea jedem Rückkehrer die Gefahr des Todes oder der Eintritt schwerster Gesundheitsschäden durch Infektion mit dem Ebola-Virus droht, durch Einholung einer Auskunft einer sach- und fachkundigen Stelle (Anregung z. B. Robert-Koch-Institut).
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. 6. 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, weil er nicht politisch verfolgt ist. Er hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, weil sein Leben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Soweit er anführt, von seinem Vater bedroht und geschlagen worden zu sein, weil er eine Christin als Freundin gehabt habe, begründet dies keine relevante Verfolgung. Er war nicht landesweit gefährdet. Er hätte internen Schutz gemäß § 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erlangen können, wenn er in einen anderen Teil von Guinea gegangen wäre. Er hätte sicher und legal in einen anderen Landesteil, insbesondere in eine Großstadt reisen und sich dort niederlassen können. Die Bedrohung durch seinen Vater war erkennbar lokal auf die Umgebung seines Heimatdorfes begrenzt. Es ist nicht anzunehmen, dass sein Vater ihn im gesamten Land hätte suchen lassen, denn über einen eng begrenzten Bereich konnte der Einfluss des Vaters nicht hinausreichen. Der Vater des Klägers hat nur den lokalen Polizisten Geld gegeben, damit sie für ihn und gegen den Kläger agieren. Dass er landesweit auf die Polizei – etwa durch Bestechung – hätte Einfluss nehmen können, ist hingegen nicht vorstellbar, da der Kläger hierfür keine Anhaltspunkte geliefert hat. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass bei möglichen Übergriffen auf den Kläger die staatlichen Stellen von vornherein nicht willens oder in der Lage gewesen wären, dem Kläger Schutz zu gewähren. Eine erlittene Verfolgung durch andere Personen als seinen Vater und dessen Bruder hat der Kläger zudem nicht geschildert. Insbesondere hat er mit staatlichen Stellen nie Konflikte gehabt.
Dem Kläger war es auch zumutbar, sich insbesondere in einer Großstadt niederzulassen. Nicht erforderlich ist für den Einwand des internen Schutzes, dass er sich an jedem anderen Ort in Guinea hätte niederlassen können. Es reicht aus, wenn zumindest ein anderer Ort zur Verfügung steht. Insofern schadet es nicht, dass der Kläger möglicherweise die vom Ebola-Virus besonders betroffenen Gebiete meiden müsste und seine Bewegungsfreiheit in Guinea eingeschränkt wäre.
Dem Kläger drohten an einem anderen Ort in Guinea keine anderen, unzumutbaren Nachteile, so dass von ihm „vernünftigerweise“ erwartet werden konnte, dort Schutz zu suchen. Dass insbesondere die Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte den Aufenthalt in einem anderen Landesteil unzumutbar gemacht hätte, kann nicht angenommen werden.
Vgl. zur Unzumutbarkeit Hailbronner, Ausländerrecht, 86. Aktualisierungslieferung Juni 2014, § 3 e AsylVfG, Rdn. 11.
Für einen gesunden und jungen Menschen wie den Kläger wäre es möglich gewesen, Arbeit zu finden und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen; auch an einem anderen Ort in Guinea wäre ihm zumindest ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht worden. Entgegen seiner Auffassung hätte er an einem anderen Ort auch die Möglichkeit gehabt, soziale Kontakte aufzubauen, ohne dass er zwingend von der Verfolgung durch seine Familie hätte erzählen müssen. Seine Menschenrechte sind nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass er nicht alle Dinge allen Menschen erzählen kann. Er hätte, auch ohne dies mitzuteilen, ein „relativ normales Leben“ führen können.
Vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 14, Rdn. 153 und 157.
Insofern besteht nicht – wie der Kläger meint – eine Parallele zu den Fällen, in denen ein Asylbewerber in einem anderen Teil seines Heimatlands seine Religion oder seine sexuelle Orientierung nicht oder nur heimlich ausleben kann. In solchen Fällen sind Merkmale erfüllt, die als Verfolgungsgründe i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG anerkannt sind. Das im Falle des Klägers betroffene Interesse an einem umfassenden Mitteilungsbedürfnis ist hingegen weder von § 3 Abs. 1 AsylVfG erfasst noch von seiner Bedeutung her damit auch nur ansatzweise vergleichbar.
Dass der Kläger allgemein Schwierigkeiten mit anderen Moslems bekommen hätte, wenn diese erfahren hätten, dass er mit einer Christin zusammen sei, ist darüber hinaus unglaubhaft. Der Kläger hätte sich – auch zusammen mit seiner Freundin – in einer Großstadt niederlassen können, in der der Zuzug eines jungen Mannes oder gegebenenfalls eines jungen Paares nichts Ungewöhnliches gewesen wäre. Die vom Kläger angeführte soziale Kontrolle, die in Guinea seiner Ansicht nach stattfindet, mag in ländlichen Gebieten vorhanden sein, ist aber in einer anonymen Großstadt in dieser Form nicht vorstellbar. Es fehlt darüber hinaus an jeglichen konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass generell alle Moslems in Guinea den Kläger als Konvertiten angesehen hätten, nur weil er mit einer Christin zusammen oder verheiratet gewesen wäre. Diese rein subjektive Befürchtung, die jedenfalls nicht auf jeden Landesteil in Guinea zutreffen dürfte, ist durch nichts belegt und bleibt Spekulation.
Nach dem oben Gesagten ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der danach unverfolgt ausgereiste Kläger bei seiner Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat. Er kann weiterhin internen Schutz gemäß § 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erlangen, weil er sicher und legal in einen anderen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dass die soziale Kontrolle in einem anderen Ort dazu führen könnte, dass aufgrund des Austauschs von Informationen der Aufenthaltsort des Klägers bekannt würde, ist nach dem Gesagten nicht von Bedeutung. Selbst dann ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger außerhalb seines Heimatdorfs von seinem Vater behelligt würde. Von anderen Moslems, die ihn und die Hintergründe seiner familiären Streitigkeiten nicht kennen, hätte er nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten.
Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylVfG liegen keine Anhaltspunkte vor, da dem Kläger ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht droht.
Auch ein nationales Abschiebungsverbot liegt nicht vor, denn für den Kläger besteht in Guinea keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der in den Vorschriften des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezeichneten Art.
Trotz in den letzten Wochen ca. 1.000 aufgetretener Todesfälle in Guinea auf Grund des Ebola-Virus, vor allem in den Regionen Guéckedou, Kissidougou und Macenta (Waldguinea), besteht nach Angaben des Auswärtigen Amtes nach wissenschaftlicher Einschätzung und offiziellen Berichten dort derzeit keine Gefahr für die Allgemeinheit. Ohne enge Kontakte zu Erkrankten oder Verstorbenen ist das Übertragungsrisiko bei dieser Virusinfektion als gering einzuschätzen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 14. 8. 2014).
Dies wird durch die aktuellen Einschätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hinsichtlich Guinea gestützt.
Vgl. insbesondere: WHO/AFRO Response to the Ebola virus disease (EVD) outbreak, Update 12 September 2014, http://www.afro.who.int/en/clusters-a-programmes/ dpc/epidemic-a-pandemic-alert-and-response/outbreak-news.html; Ebola virus disease outbreak – west Africa, www.who.int/csr/don/2014_09_04_ebola/en/; Statement on travel and transport in relation to Ebola virus disease (EVD) outbreak, 18. 8. 2014, http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2014/ebola-travel-transport/en/.
Darüber hinaus wäre eine gravierende Ebola-Epidemie als allgemeine Gefahr für die Bevölkerung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60 a AufenthG zu berücksichtigen. Durchschlagende Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für den Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall erforderte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. 9. 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rdn. 22 f.,
sind im Ergebnis nicht erkennbar. Insbesondere folgt eine solche extreme Gefahrenlage weder aus der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes noch aus den gegenwärtigen Einschätzungen der WHO oder der Resolution 2177 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 18. 9. 2014.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers war nicht näher nachzugehen, da die Sachlage und die Ansteckungsgefahr in Guinea hinsichtlich Ebola durch die Informationen des Auswärtigen Amtes und der Weltgesundheitsorganisation hinreichend geklärt sind und eine extreme Gefahrenlage, die aus Verfassungsgründen einer Abschiebung entgegenstünde, offenkundig nicht vorliegt.
Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Sie entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.