Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·1 K 2129/05·29.06.2006

Sonderpädagogischer Förderbedarf: Förderschwerpunkt geistige Entwicklung statt Lernen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eltern begehrten die Aufhebung der Festlegung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Bestimmung des Förderschwerpunkts Lernen. Streitpunkt war, ob beim Kind nur eine Lernbehinderung bzw. sprachbedingte Verständigungsprobleme oder eine geistige Behinderung i.S.d. AO-SF vorliegt. Das VG hielt die eingeholten medizinischen und pädagogischen Gutachten für nachvollziehbar und überzeugend und sah hochgradige Defizite in allen Entwicklungsbereichen bestätigt, auch durch eine ergänzende Stellungnahme einer Lernen-Förderschule. Die Klage wurde abgewiesen; die Festlegung des Förderorts geistige Entwicklung blieb bestehen.

Ausgang: Klage auf Festlegung des Förderorts Förderschule Lernen abgewiesen; Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Grundlage von SchulG NRW und AO-SF nach Einholung eines sonderpädagogischen und eines schulärztlichen Gutachtens sowie unter Beteiligung der Eltern über Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort.

2

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung setzt nach § 6 AO-SF hochgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit sowie Anhaltspunkte für ein dauerhaftes Hilfeerfordernis zur selbständigen Lebensführung voraus.

3

Fehlt in einem pädagogischen Gutachten eine ausdrückliche Prognose zur dauerhaften Hilfebedürftigkeit, kann diese Voraussetzung aus den eindeutigen Feststellungen zu umfassenden, hochgradigen Defiziten in sämtlichen Entwicklungsbereichen im Gesamtzusammenhang hergeleitet werden.

4

Einwendungen gegen die Objektivität oder Aussagekraft eines sonderpädagogischen Gutachtens greifen nicht durch, wenn die Feststellungen nachvollziehbar auf Beobachtungen und Testverfahren gestützt sind und durch eine unabhängige ergänzende Stellungnahme bestätigt werden.

5

Verständnis- und Sprachprobleme rechtfertigen die Annahme einer bloßen Lernbehinderung nicht, wenn standardisierte nichtsprachliche Tests und Befunde einer allgemeinen Sprachentwicklungsverzögerung die festgestellten kognitiven Defizite unabhängig von Deutschkenntnissen belegen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 AO-SF§ 4 Abs. 2 AO-SF§ 6 AO-SF§ 5 Abs. 1 AO-SF§ 33 Abs. 2 AO-SF

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 4. Mai 1999 geborene Kläger zu 2. besuchte vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005 die Integrative Tageseinrichtung für Kinder "B. Noah" in Ahlen. Nachdem die Einrichtung in ihrem Abschlussbericht empfohlen hatte, den Kläger zu 2. in eine Schule für geistig Behinderte einzuschulen, beantragten die Kläger zu 1. am 9. November 2004 die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

3

Im schulärztlichen Gutachten vom 14. März 2005 stellte die Schulärztin u.a. fest: Bei dem Kläger zu 2. handele es sich um ein global entwicklungsverzögertes Kind mit zentralen Koordinationsschwächen, gestörtem Gleichgewicht und Muskelschwäche. Motorik, Feinmotorik, mentale und sprachliche Entwicklung entsprächen der eines zweieinhalb- bis dreijährigen Kindes.

4

Im Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 11. Mai 2005 gelangten die Gutachter zu der zusammenfassenden Bewertung, der Förderbedarf des Klägers zu 2. sei auf Grund seiner Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und vor allem im Hinblick auf die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit schwerpunktmäßig unter dem Gesichtspunkt einer geistigen Behinderung zu interpretieren, weshalb eine Schule für geistig Behinderte vorgeschlagen werde.

5

Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 teilte der Beklagte den Klägern zu 1. mit: Nach den vorliegenden pädagogischen und medizinischen Gutachten sei für den erfolgreichen Schulbesuch des Klägers zu 2. eine sonderpädagogische Förderung notwendig. Als Förderort werde eine Schule für geistig Behinderte festgelegt. Die nächstgelegene Schule dieser Art sei die W. -von-Q. -Schule in C. . Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 20. Juni 2005 Widerspruch.

6

Mit Beginn des Schuljahrs 2005/2006 wurde der Kläger zu 2. in die Q. -H. -Grundschule in B1. eingeschult.

7

Unter dem 13. September 2005 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung vom 2. Juni 2005 an und meldete den Kläger zu 2. unter dem 29. September 2005 von Amts wegen an der W. -von-Q. -Schule, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, in C. an. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 86/06) verpflichtete sich der Beklagte, eine das Gutachten vom 11. Mai 2005 ergänzende Stellungnahme zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers zu 2. einer Fachkraft einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen einzuholen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2005 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Kläger vom 20. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach den vorliegenden Feststellungen sei der Kläger zu 2. auf eine sonderpädagogische Förderung in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen.

9

Die Kläger haben am 8. November 2005 Klage erhoben.

10

Sie machen im Wesentlichen geltend: Die in den eingeholten Gutachten aufgezeigten Verständnisprobleme des Klägers zu 2. beruhten auf seinen mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache. Die Gutachten wiesen erhebliche Schwächen auf. Sie seien zum Teil nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Außerdem mangele es den Gutachten an der erforderlichen Objektivität. Da die ursprüngliche Bestimmung des Gutachters durch den Beklagten dahingehend geändert worden sei, dass statt eines Pädagogen einer Schule für Lernbehinderte ein Lehrer der W. -von-Q. -Schule zum Gutachter bestimmt worden sei, habe die Schulform offensichtlich schon vor der Begutachtung festgestanden. Auch seien humangenetische Gutachten nicht berücksichtigt worden, obwohl sie schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegen hätten. Insgesamt sei als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als richtiger Förderort festzulegen.

11

Die Kläger beantragen,

12

den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 6. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, als Förderort für den Kläger zu 2. eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen festzulegen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung macht er u.a. geltend: Die Ergebnisse der eingeholten Gutachten könnten nicht auf Verständigungsprobleme in der deutschen Sprache zurückgeführt werden. Vielmehr sei darin ein Hinweis auf eine verzögerte mentale und sprachliche Entwicklung zu sehen. Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität der Gutachten seien nicht ersichtlich.

16

Unter dem 12. Juni 2006 legte der Beklagte eine das Gutachten vom 11. Mai 2005 ergänzende Stellungnahme zum sonderpädagogischen Förderbedarf vor. In dieser, von einer Fachkraft der P.-Schule in C. , Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, erstellten Stellungnahme vom 29. Mai 2006 heißt es u.a.: Bei dem Kläger zu 2. bestehe erheblicher Förderbedarf, der sich auf alle Entwicklungsbereiche beziehe. Deshalb werde sein Förderbedarf derzeit schwerpunktmäßig als geistige Behinderung interpretiert. Eine Umschulung in die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sei derzeit nicht angezeigt. Als derzeit geeigneter Förderort sei die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zu sehen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte 1 L 86/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

20

Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch, als Förderort für den Kläger zu 2. eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen festzulegen, nicht zu.

21

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV.NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF - in der ebenfalls seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 29. April 2005, GV.NRW. S. 538, ber. S. 625) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF).

22

Hiervon ausgehend hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger zu 2. sonderpädagogischer Förderung wegen einer geistigen Behinderung bedarf, und als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bestimmt.

23

Nach § 4 Abs. Nr. 2 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch eine geistige Behinderung begründet sein. Geistige Behinderung liegt nach § 6 AO-SF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

24

Von einer derartigen Behinderung ist bei dem Kläger zu 2. auszugehen. Nach den vorliegenden schulärztlichen und pädagogischen Gutachten und sonstigen Stellungnahmen sind bei ihm Beeinträchtigungen im Sinn der oben genannten Vorschrift zu verzeichnen.

25

Nachdem bereits im Abschlussbericht der Integrativen Tageseinrichtung für Kinder "B. Noah" in B1. vielfältige Rückstände des Klägers zu 2. in den verschiedenen Entwicklungsbereichen, u.a. im Bereich seiner kognitiven Entwicklung, festgestellt worden waren und im schulärztlichen Gutachten vom 14. März 2005 u.a. festgehalten worden war, dass es sich bei dem Kläger zu 2. um ein global entwicklungsverzögertes Kind handele, sind die Gutachter der pädagogischen Gutachten vom 11. Mai 2005 und 29. Mai 2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger zu 2. weise in allen Entwicklungsbereichen, u.a. im Bereich der intellektuellen Funktionen und vor allem im Hinblick auf die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit, Beeinträchtigungen auf, die schwerpunktmäßig unter dem Gesichtspunkt einer geistigen Behinderung i.S.v. § 6 AO-SF zu interpretieren seien. Dabei hat insbesondere die Verfasserin des Gutachtens vom 29. Mai 2006 hinsichtlich der kognitiven Funktionen hervorgehoben, nach den Ergebnissen eines Intelligenztests, bei dem der Kläger zu 2. trotz äußerst günstiger Testbedingungen nur derart niedrige Werte erreicht habe, dass ein Gesamt-Intelligenzquotient nicht ermittelt werden könne, müsse für ihn von einer sehr niedrigen/extrem niedrigen Intelligenz ausgegangen werden.

26

Durchgreifende Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft der Gutachten vom 11. Mai 2006 und 29. Mai 2006 sprächen oder sonst eine für die Kläger aus ihrer Sicht günstigere Beurteilung des Leistungsbildes des Klägers zu 2. rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Gutachten basieren auf verschiedenen Verhaltensbeobachtungen und Testverfahren unter jeweiliger Einbeziehung bereits vorliegender Erkenntnisse und Bewertungen, wobei die jeweiligen Ergebnisse durch Angabe einer Vielzahl von Einzelheiten durchweg nachvollziehbar und substanziiert belegt werden. Dabei finden sich keine Hinweise darauf, dass beim Kläger zu 2. - wie die Kläger meinen - "nur" von einer Lernbehinderung i.S.v. § 5 Abs. 1 AO-SF auszugehen sein könnte. Bei allen Schwierigkeiten, im Einzelfall eine Lernbehinderung von einer geistigen Behinderung abzugrenzen, kommt in den Gutachten eindeutig zum Ausdruck, dass beim Kläger zu 2. auf Grund der übereinstimmend festgestellten gravierenden Defizite in allen Lernbereichen nicht lediglich von "schwerwiegenden, umfänglichen und langdauernden" Leistungsausfällen i.S.v. § 5 Abs. 1 AO-SF, sondern von "hochgradigen" Beeinträchtigungen i.S.v. § 6 AO-SF auszugehen ist. Dabei haben die Gutachter mit der Bewertung, beim Kläger zu 2. liege eine geistige Behinderung i.S.v. § 6 AO-SF vor, nicht nur hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers zu 2., sondern zugleich in hinreichender Weise auch das Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen einer geistigen Behinderung nach § 6 AO-SF festgestellt. Auch wenn sich in den pädagogischen Gutachten keine ausdrückliche Prognose darüber findet, ob der Kläger zu 2. zu seiner selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt,

27

vgl. zu dieser Voraussetzung des § 6 AO-SF: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2004 - 19 A 1067/04 -, mit weiteren Nachweisen, lässt sich vor allem den eindeutigen, insbesondere auch mit dem schulärztlichen Gutachten vom 14. März 2005 übereinstimmenden Feststellungen, beim Kläger zu 2. bestünden hochgradige Defizite in sämtlichen Entwicklungsbereichen, hinreichend deutlich entnehmen, dass die Gutachter hinsichtlich der selbständigen Lebensführung des Klägers zu 2. von einem dauerhaften Angewiesensein auf die Hilfe Dritter auch nach dem Ende seiner Schulzeit ausgegangen sind.

28

Die Feststellung der Gutachter, beim Kläger zu 2. bestehe Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, wird auch durch die Einwände der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend machen, dem Gutachten vom 11. Mai 2005 mangele es an der erforderlichen Objektivität, weil statt des ursprüngliche vorgesehenen Pädagogen einer Schule für Lernbehinderte ein Lehrer einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zum Gutachter bestimmt worden sei, ist die Behauptung, die Entscheidung der Gutachter sei auf deren Voreingenommenheit der Gutachter zurückzuführen, jedenfalls dadurch widerlegt, dass das Ergebnis des Gutachtens vom 11. Mai 2005 durch die ergänzende Stellungnahme der Fachkraft einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen vom 29. Mai 2006 bestätigt worden ist. Ebenso erfolglos machen die Kläger geltend, die in den eingeholten Gutachten aufgezeigten Verständnisprobleme des Klägers zu 2. beruhten auf seinen mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache. Abgesehen davon, dass die Feststellungen der Gutachter u.a. auf den Ergebnissen standardisierter nichtsprachlicher Tests ("SON 2 1/2-7" bzw. "CFT 1") beruhen, ist es insbesondere nach der Feststellung im Gutachten vom 29. Mai 2006, beim Kläger zu 2. liege eine allgemeine Sprachentwicklungsverzögerung mit u.a. "der Restsystematik einer multiplen Dyslalie" und "einer stark eingeschränkten auditiven Merkfähigkeit" vor (vgl. Ziffer 3.3.3. der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2006), auszuschließen, dass die festgestellten Defizite (allein) auf fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache zurückzuführen sind. Ebenso wenig greift die Rüge der Kläger durch, der Beklagte habe humangenetische Gutachten nicht berücksichtigt, obwohl sie schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegen hätten. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese Gutachten zu einer anderweitigen Beurteilung des Förderschwerpunkts des Klägers zu 2. zwingen sollen. Dass bei ihm keine wesentlichen Chromosomenveränderungen diagnostiziert worden sind (vgl. die humangenetischen Gutachten des Universitätsklinikums N. vom 4. und 29. Oktober 2004), schließt die Annahme einer geistigen Behinderung nicht aus. Denn eine geistige Behinderung kann ihre Ursache nicht nur in genetischen Veränderungen finden, sondern auch auf eine Vielzahl anderer Faktoren zurückzuführen sein.

29

Vgl. hierzu: Ziffer 2 der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2002, www.learn-line.nrw.de. So sind auch im humangenetischen Gutachten vom 16. August 2004 die Gründe für die beim Kläger zu 2. festgestellte allgemeine Entwicklungsverzögerung ausdrücklich offen gelassen worden. Schließlich greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, die pädagogischen Gutachten seien zum Teil nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Soweit die Kläger geltend machen, die Leistungen des Klägers zu 2. entsprächen nicht einer geistigen Behinderung, erschöpft sich ihr Vorbringen darin, die Bewertungen der Gutachter durch eine eigene Interpretation des Leistungsbildes des Klägers zu 2. zu ersetzen. Dies vermag indes die eindeutigen, im Ergebnis im Wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

30

Besteht mithin bei dem Kläger zu 2. sonderpädagogischer Förderbedarf nach § 6 AO-SF, ist auch die Entscheidung des Beklagten, geeigneter Förderort sei die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, rechtlich nicht zu beanstanden. Alle sachverständigen Aussagen stimmen darin überein, dass bei dem Kläger zu 2. Förderbedarf in allen Entwicklungsbereichen besteht. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass ihm die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, deren Unterricht Kompetenzen in den Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und Kommunikation fördert (vgl. § 33 Abs. 2 AO-SF), das nötige Umfeld bietet, um eine größtmögliche Entwicklung seiner Fähigkeiten zu erreichen.

31

Die Kläger haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.