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Verwaltungsgericht Münster·1 K 2073/05·09.01.2006

Kein Anspruch der Eltern auf Hausaufgabenliste einen Monat im Voraus (SchulG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Vater begehrte von einer Realschule, ihm Hausaufgabeninformationen – mindestens einen Monat im Voraus – zu übermitteln. Das VG Münster hielt den weit gefassten Antrag teilweise für unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt war. Im Übrigen wies es die Klage ab: § 44 SchulG NRW vermittle keinen Anspruch auf eine bestimmte Informationsform oder -frist; die Ausgestaltung liege im Organisationsermessen der Schule und werde von pädagogischen Erfordernissen geprägt. Eine langfristige Festlegung von Hausaufgaben sei wegen ihres Bezugs zum konkreten Unterrichtsverlauf regelmäßig nicht möglich oder geboten.

Ausgang: Klage auf (vorab) Mitteilung von Hausaufgabeninformationen wurde mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen; weiter gefasster Antrag teilweise unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verpflichtungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht auf eine vollstreckungsfähige, hinreichend bestimmte Regelung gerichtet ist (§ 82 Abs. 1 VwGO).

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§ 44 Abs. 1 SchulG NRW begründet keinen Anspruch der Eltern auf Informationsübermittlung in einer bestimmten Art und Weise; die Ausgestaltung der Information unterliegt dem pflichtgemäßen Organisationsermessen der Schule.

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Das Organisationsermessen der Schule bei der Elterninformation ist durch den pädagogischen Gestaltungsspielraum der Lehrkräfte (§ 29 Abs. 2 SchulG NRW) mitgeprägt; ein Bestimmungsrecht der Eltern besteht regelmäßig nicht.

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Ein Anspruch auf Mitteilung von Hausaufgaben mit einer Frist von einem Monat im Voraus besteht nicht, wenn eine solche Vorabfestlegung pädagogischen Erfordernissen widerspricht und wegen des vom Unterrichtsverlauf abhängigen Inhalts der Hausaufgaben nicht verlässlich möglich ist.

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Elternobliegenheiten zur Sicherstellung der Pflichterfüllung von Schülerinnen und Schülern (§ 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW) können nicht durch die Forderung nach umfassender Vorabinformation der Schule ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 23 Allgemeine Schulordnung (alter Fassung)§ 38 Allgemeine Schulordnung (alter Fassung)§ 40 Allgemeine Schulordnung (alter Fassung)§ 1-9 SchulG NRW§ 28-31 SchulG NRW§ 42-51 SchulG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist mit sorgeberechtigter Vater einer schulpflichtigen Tochter, die die beklagte Schule besucht.

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Während des Besuchs der Klasse 5 im Schuljahr 2004/05 wurde die Tochter von der Schule im Rahmen von mehreren Unterrichtsstunden zur Lern- und Arbeitstechnik u. a. angeleitet, wie sie ihre Schulhefte zu führen und die ihr erteilten Hausaufgaben zu organisieren habe.

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Im Rahmen eines Telefonats der Fachlehrerin Englisch mit dem Kläger vom 19. April 2005 wurde vereinbart, dass für die Tochter des Klägers ein sog. „Kommunikationsheft" zum Zwecke der Kommunikation zwischen der Schule und den Eltern geführt werde. Die Fachlehrerin stellte der Schülerin ein „Kommunikationsheft" zur Verfügung. Der dem Gericht von der Beklagten übersandte Aktenvorgang enthält aus der Zeit vom 20. April bis zum 7. Juni 2005 dreizehn Informationen der Schule für die Eltern der Schülerin sowie eine Information der Mutter der Schülerin für die Schule. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Ablichtung ihrer Eintragungen in das Kommunikationsheft. Am 21. April 2005 führten der Schulleiter und die Fachlehrerin für Englisch ein Gespräch mit dem Kläger zu verschiedenen Fragen des Schulverhältnisses seiner Tochter.

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Mit Schreiben vom 20. April 2005, 20. Mai 2005, 14. Juni 2005, 29. Juni 2005, 6. September 2005, 15. September 2005, 28. Oktober 2005 und 2. November 2005 unterrichtete die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau, dass ihre Tochter in jeweils unterschiedlichen und von der Schule bezeichneten Fächern an jeweils mindestens drei benannten Tagen ihre Hausaufgaben nicht oder nur unzureichend erledigt habe. Der Kläger und seine Ehefrau wurden von der Schule gebeten, mit darauf hinzuwirken, dass ihre Tochter in Zukunft die erteilten Hausaufgaben ordnungsgemäß erledigen werde. Der Kläger und seine Ehefrau wurden mit den Schreiben vom 20. April und 20. Mai 2005 weiterhin gebeten, mit der Schule einen Gesprächstermin zu vereinbaren und einen Terminsvorschlag zu machen. Mit den weiteren Schreiben erklärte die Beklagte, den Eltern für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.

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Die Eltern der Schülerin machten der Beklagten keinen solchen Terminsvorschlag und vereinbarten mit der Schule - neben dem Gespräch vom 21. April 2005 - keinen Gesprächstermin. Auf das Schreiben der Schule vom 20. April 2005 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass sie dieses Schreiben nach dem Gespräch des Klägers vom 21. April 2005 als gegenstandslos betrachte. Sie gab weiterhin als ihren Ratschlag an, „die Aufgaben den Eltern zu kommunizieren (z. B. Abzeichnung im Hausaufgabenheft, z. B. emaiie weiteren oben angeführten Schreiben der Schule erfolgte keine unmittelbare Reaktion der Eltern.

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Mit Schreiben vom 17. September 2005 bat der Kläger die Beklagte, nicht allein seiner Tochter, sondern auch ihm zeitnah Kenntnis zu geben, welche Hausaufgaben wann zu erledigen seien. Zur Begründung führte er an, dass ein hausaufgabenunwilliges Kind Fragen eines Elternteils nach Hausaufgaben verneinen werde. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 19. September 2005 auf die Pflicht der Schülerin, ein Hausaufgabenheft zu führen. Mit telefonischer Mitteilung vom 20. September 2005 bestand der Kläger auf die Erfüllung seines Begehrens. Mit Schreiben vom 21. September 2005 verwies der Kläger auf §§ 23, 38 und 40 der Allgemeinen Schulordnung (alter Fassung). Er setzte der Beklagten eine Frist von sieben Tagen, um sicherzustellen, dass er und seine Ehefrau „die nötigen Informationen über den Unterricht und die Hausaufgaben" bekämen. Die Beklagte schlug daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2005 vor, dass sich die Tochter des Klägers ihre Eintragungen in das Hausaufgabenheft nach jeder Unterrichtsstunde von der jeweiligen Fachlehrerin bzw. dem jeweiligen Fachlehrer gegenzeichnen lasse, so dass sichergestellt sei, dass die Tochter des Kläger die Aufgaben in das Heft richtig eintrage. Mit Schreiben vom 27. September 2005 bestand der Kläger auf seiner - wie er formulierte - „Forderung", „die Hausaufgaben per Email, Arbeitsblatt oder Internet zu veröffentlichen".

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Der Kläger hat am 31. Oktober 2005 Klage erhoben. Mit der Klageschrift hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, „den Eltern eine Liste der zu erbringenden Hausaufgaben gem. der Allgemeinen Schulordnung zu übermitteln."

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Der Kläger trägt vor,

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die Klage sei darauf gerichtet, dass ihm eine Liste der von seiner Tochter zu fertigenden Hausaufgaben übermittelt werde. Die Klage erstrecke sich nicht auf das Begehren, die Information über eine Webseite im Internet oder mittels EMail zu erhalten. Die Schule weigere sich, ihm Informationen über die Hausaufgaben zu erteilen. Eltern erhielten keine solche Informationen, wenn die Information einem Kind übertragen werde, das an einer Nichtübermittlung Interesse habe. Seine Tochter bringe das Hausaufgabenheft nicht immer mit nach Hause.

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Sein Anspruch folge aus den §§ 1 - 9, 28 - 31, 42 - 51, 53 - 60 und 83 - 88 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen.

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Der Kläger beantragt,

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„die Realschule W. zu verpflichten, ihm alle Informationen zukommen zu lassen, die es ihm ermöglichen, seine Kinder gemäß dem neuen Schulgesetz vom 1. August 2005 zu fördern und alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verwirklichung des Schulgesetzes förchulgesetz vom 1. August 2005 zu fördern und alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verwirklichung des Schulgesetzes förderlich sind, insbesondere ihm Informationen über anzufertigende Hausaufgaben zu geben, und zwar nicht im Nachhinein, sondern mindestens einen Monat im Voraus." Weiterhin „bittet er das Gericht,

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der Beklagten mitzuteilen, dass der Kläger beabsichtige, die Kosten der Kommunikation zu übernehmen."

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Begehren des Klägers unter Hinweis auf pädagogische Erfordernisse in der Sache entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Aktenvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage hat keinen Erfolg.

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1. Soweit der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm alle Informationen zukommen zu lassen, die es ihm ermöglichen, seine Kinder gemäß dem neuen Schulgesetz vom 1. August 2005 zu fördern und alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verwirklichung des Schulgesetzes förderlich sind, ist die Klage unzulässig. Der Klageantrag entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, weil er nicht auf eine vollstreckungsfähige Entscheidung gerichtet und damit nicht hinreichend bestimmt ist. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen.

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2. Soweit der Kläger weiterhin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seine, des Klägers, Kosten Informationen über anzufertigende Hausaufgaben mindestens einen Monat im Voraus zu geben,

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mag offen bleiben, ob die Klage deshalb unzulässig ist, weil der Kläger vor ihrer Erhebung kein entsprechendes, auf die Frist von einem Monat ausgerichtetes Begehren an die Beklagte gerichtet hat. Auch wenn dieser Teil der Klage zulässig sein sollte, hat er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

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Nach nordrhein - westfälischem Schulrecht hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Mitteilung der Hausaufgaben mit einer Frist von einem Monat im Voraus.

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a) Der die Beratung und Information der Eltern bestimmende § 44 Schulgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen - SchulG - vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV. NRW. 223) begründet nicht einen solchen Anspruch. Der Kläger begehrt von der Beklagten keine Beratung, sondern eine Information. In Bezug auf eine Information bestimmt § 44 Abs. 1 SchulG, dass Eltern in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren sind. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist nicht die Frage entscheidungserheblich, welche Schulangelegenheiten in diesem Sinne grundsätzlich und wichtig und ob die täglich zu erteilenden Hausaufgaben solche Schulangelegenheiten sind. Jedenfalls begründet die Vorschrift nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, weil sie schon nicht bestimmt, auf welche Art und Weise eine Schule ihre Informationspflicht erfüllt. Die Bestimmung der Art und Weise einer Information liegt damit im pflichtgemäßen Organisationsermessen der Schule, dass durch den pädagogischen Gestaltungsspielraum mitbeeinflusst ist, den das Schulgesetz NRW den Lehrerinnen und Lehrern ausdrücklich einräumt (§ 29 Abs. 2 SchulG). Die Eltern haben damit in der Regel kein dahingehendes Bestimmungsrecht, auf welche Art und Weise sie von der Schule informiert werden.

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Die beklagte Schule hat das ihr eingeräumte Organisationsermessen offensichtlich nicht fehlerhaft ausgeübt. Mit seinem Begehren verkennt der Kläger, dass die einen Monat im Voraus erfolgende Festlegung der seiner Tochter zu erteilenden Hausaufgaben pädagogischen Erfordernissen widerspricht. Die beklagte Schule hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Inhalt der zu vergebenden Hausaufgaben aus dem konkreten Verlauf des jeweiligen Schulunterrichts erwächst und deshalb nicht einen Monat im Voraus voraussehbar sein muss. Hausaufgaben ergänzen die schulische Arbeit. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden sowie neue Aufgaben vorzubereiten, die im nächsten Unterricht zu lösen sind (vgl. Runderlass des - damaligen - Kultusministeriums vom 3. März 1974, GABl. NRW. S. 249, geändert durch Runderlass vom 24. Juni 1992, GABl. NRW. I S. 149). Diesen zutreffenden pädagogischen Ansätzen ist der Kläger nicht in der Sache entgegengetreten. Er verweist allein und ausschließlich auf die von ihm geltend gemachten Umstände aus seinem eigenen Pflichtenkreis, ohne entgegenstehende, gleichwohl mit zu berücksichtigende Umstände in die von ihm vorgetragenen Erwägungen aufzunehmen. Zudem gibt der Kläger auch keinen Umstand an, aus welchem eigenen Interesse heraus er die von ihm begehrte Information bereits einen Monat vor Erteilung der Hausaufgabe benötigt.

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Die Beklagte hat dem Informationsanspruch des Klägers offenbar auch sonst entsprochen. Sie hat den Kläger und seine Ehefrau nicht nur mannigfaltig über das Arbeitsverhalten ihrer Tochter informiert. Sie hat mit jedem Schreiben, mit dem sie den Kläger und seine Ehefrau über fehlende und unzureichend gefertigte Hausaufgaben informierte, neben seiner Ehefrau auch dem Kläger das Angebot bzw. die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs eingeräumt, ohne selbst auch nur eine bestimmte Form des Gesprächs vorzugeben. Diese ihm eingeräumte Möglichkeit nutzte der Kläger im Wesentlichen nicht.

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Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger die von der Beklagten angebotenen Möglichkeiten nicht aufgegriffen hat, wird der Kläger durch die erhaltenen Informationen in die Lage versetzt, die ihm zukommende Obliegenheit zu erfüllen, dafür Sorge zu tragen, dass seine Tochter ihre schulischen Pflichten erfüllt (§ 42 Abs. 4 S. 2 SchulG). In diesem Zusammenhag muss das Gericht zur Entscheidung der Klage nicht untersuchen, ob die Behauptung des Klägers zu dem Verhalten seiner Tochter, das Hausaufgabenheft nicht nach Hause zu bringen, tatsächlich zutrifft. Insoweit bestehen für das Gericht zwar Zweifel. Zum Einen ist nicht ersichtlich, wo das Hausaufgabenheft nach Unterrichtsende bis zum Unterrichtsbeginn des nächsten Tages verbleibt. Zum Anderen entsprach das mit Schreiben vom 23. September 2005 erfolgte Angebot der Schule einer Anregung der Ehefrau des Klägers, so dass die Möglichkeit besteht, dass das vom Kläger - erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Verhalten seiner Tochter von seiner Ehefrau offenbar nicht festgestellt wurde. Auch wenn aber die Tochter dem Kläger das Hausaufgabenheft nicht immer vorgelegt haben sollte, bleibt die Klage ohne Erfolg. Mit der dem Kläger erteilten Information der Schule über nicht geleistete Hausaufgaben ist nämlich nicht nur der Auftrag an den Kläger und seine Ehefrau verbunden, von ihrer Tochter die versäumten oder nur unzureichend gefertigten Hausaufgaben nachträglich in einer hinreichenden Qualität fertigen zu lassen. Die Informationen der Schule sollen den Kläger insbesondere veranlassen, auf seine Tochter pädagogisch mit dem Ziel einzuwirken, dass sie in Zukunft als Schülerin der Sekundarstufe I eigenständig für die Erfüllung ihrer Hausaufgaben Sorge trägt. Dies bedingt auch, dass der Kläger - wie andere Eltern auch - dafür Sorge trägt, dass seine Tochter das Hausaufgabenheft von der Schule nach Hause bringt. Wenn die Darstellung des Klägers aus der mündlichen Verhandlung zu einigen Methoden, die ihm - zu Recht - nicht zur Verfügung ständen, die Einwendung beinhalten sollte, der Kläger und seine Ehefrau seien zu einer entsprechenden pädagogischen Einwirkung auf ihre 12-jährige Tochter nicht in der Lage, steht dem Kläger die Möglichkeit zur Seite, sich unter konkreter Beschreibung seiner bisherigen pädagogischen Maßnahmen sachverständiger pädagogischer Hilfe zu bedienen. Nach § 28 SGB VIII unterstützen Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Eltern - auch - bei der Lösung von Erziehungsfragen.

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b) Die vom Kläger sonst angeführten Vorschriften des Schulgesetzes begründen offensichtlich nicht die von ihm begehrte Rechtsfolge. Ein großer Teil der vom Kläger benannten Gesetzesvorschriften stehen in keinem auch nur entfernten Zusammenhang mit von ihm geltend gemachten Begehren. Die Auswahl der Klägers der von ihm geltend gemachten Rechtsvorschriften erscheint nach ihrem objektiven Anschein auch derart willkürlich, dass sie Zweifel daran aufkommen lässt, ob der Kläger den Inhalt des Gesetzestextes zur Kenntnis genommen hat. Ungeachtet dessen ordnen die vom Kläger angeführten Rechtsvorschriften bereits nach ihrem Wortlaut die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge auch nicht an.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wegen einer Zulassung der Berufung sind dem Gericht nicht ersichtlich.