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Verwaltungsgericht Münster·1 K 2062/13.A·30.09.2014

Rohingya aus Myanmar: Zwangsarbeit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Rohingya, muslimisch) wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das VG Münster hielt seine Angaben nach erneuter, ausführlicher Befragung für glaubhaft und wertete die erlittene Zwangsarbeit als Verfolgung wegen Rasse und Religion. Interner Schutz in Myanmar sei für Rohingya nicht erreichbar; zudem drohe wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung erneute Verfolgung. Der Bescheid und die Abschiebungsandrohung wurden aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung verpflichtet.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Bescheid (inkl. Abschiebungsandrohung) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines in § 3b AsylVfG genannten Merkmals droht.

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Für die Beurteilung der Verfolgungsfurcht ist Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen; bereits erlittener Verfolgung kommt eine Indizwirkung für eine erneute Bedrohung zu, sofern nicht stichhaltige Gründe entgegenstehen.

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Zwangsarbeit durch staatliche Sicherheitskräfte kann eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylVfG/Art. 9 RL 2011/95/EU darstellen, wenn sie an Verfolgungsgründe wie Rasse oder Religion anknüpft.

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Abweichungen zwischen Angaben in der Bundesamtsanhörung und späterem Vortrag können die Glaubhaftigkeit nicht entkräften, wenn sie nachvollziehbar auf Verständigungs- und Dokumentationsmängel der Anhörung zurückzuführen sind.

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Interner Schutz i.S.d. § 3e AsylVfG/Art. 8 RL 2011/95/EU scheidet aus, wenn der Betroffene in anderen Landesteilen nicht aufgenommen würde oder ihm eine Niederlassung dort vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.

Relevante Normen
§ AsylVfG §3§ AufenthG §60 Abs.1§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 4 AsylVfG§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom    00.00.0000verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Staatsangehöriger von Myanmar, Volkszugehöriger der Rohingya und muslimischer Religionszugehörigkeit. Am    00.00.0000beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am     00.00.0000gab er im Wesentlichen an, er sei in Maungdaw (dort protokolliert: „Mandou“) geboren und habe in der Nähe gelebt. Dort lebten seine Eltern und fünf Geschwister. Er habe keinen Ausweis, sondern ein weißes Papier besessen. Er habe als Angehöriger der Rohingya mit seinen Eltern auf dem Feld gearbeitet. Er sei ausgereist, weil er wie andere junge Männer von Soldaten zur Zwangsarbeit gezwungen worden sei. Er sei vier Mal im Gefängnis gewesen, wenn er wegen der schweren Arbeit zusammengebrochen sei. Nach seiner Erholung habe er jedes Mal wieder Zwangsarbeit leisten müssen. Schließlich sei er gegen Zahlung von Schmiergeld aus dem Gefängnis gelassen worden. Politisch betätigt habe er sich nicht.

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Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom    00.00.0000als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Myanmar an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei habe eine Verfolgung bzw. Verpflichtung zur Zwangsarbeit nicht glaubhaft gemacht, seine Angaben seien widersprüchlich.

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Der Kläger hat am    00.00.0000Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Schilderungen bei dem Bundesamt entsprächen der Wahrheit. Die dortige Dolmetscherin habe ihn nicht verstanden, die Befragung sei auf Englisch erfolgt, obwohl er dies nur ein bisschen gesprochen habe. Das dortige Protokoll sei teilweise widersprüchlich. Die von ihm beschriebene Zwangsarbeit durch Angehörige ethnischer Minderheiten sei ein Markenzeichen Myanmars und seiner menschenrechtswidrigen Militärführung. Gerade die Rohingya hätten insbesondere im Jahr 2012 massive Verfolgungen erlitten, die einer Gruppenverfolgung gleichkämen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom    00.00.0000dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom    00.00.0000ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG, weil er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse und seiner Religion außerhalb seines Landes befindet.

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Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährende Schutzes ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, InfAuslR 2010, 410 = www.bverwg.de = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe.de, Rn. 35 ff.

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Dies zu Grunde gelegt, steht nach der ausführlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) fest, dass der Kläger nicht nur – wie von dem Bundesamt angenommen –Staatsangehöriger Myanmars ist, sondern auch, dass er Angehöriger der (muslimischen) Minderheit der Rohingya ist. Der Kläger konnte die typischen prekären Lebensumstände der Rohingya ausführlich und detailliert darlegen. So hat er die gravierenden Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, das Fehlen u.a. von Ausweispapieren, Schulen, grundlegender medizinischer Versorgung und Internetzugang und die daraus resultierenden Folgen für sich, seine Familie (Eltern, Geschwister, Großeltern) und die lokale Gemeinschaft lebensnah geschildert und die praktischen und psychologischen Auswirkungen der (zumindest latenten) andauernden Einschüchterung und Bedrohung durch Soldaten und Sicherheitskräfte aufgezeigt.

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Dies entspricht den diesbezüglichen Erkenntnissen der Kammer.

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Vgl. zuletzt insbesondere Bundesamt, Briefing Notes vom 29. Oktober 2012, S. 5, und vom 31. März 2014, S. 8; International Crisis Group, The Dark Side of Transition: Violence against Muslims in Myanmar, 1.10.2013; US State Department, Burma 2012 Human Rights Report (19.4.2013); Amnesty International, Myanmar Reports 2012 und 2013; “Rohingya”, http://de.wikipedia.org/wiki/Rohingya.

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Der Kläger konnte auch die Sprache der Rohingya sprechen, wie der Dolmetscher, der diese Sprache zumindest in Ansätzen versteht, bestätigen konnte.

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Der Kläger hat unter Angabe genauer Einzelheiten stimmig geschildert, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Volk der Rohingya in Myanmar von Soldaten zwei Mal zur Ausübung von Zwangsarbeit verschleppt worden ist. Dabei hat er nicht nur die Zeit der beiden dortigen Aufenthalte näher beschrieben, sondern auch die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf seine Familie, namentlich auf seinen Vater, der für seine Freilassung Geld leihen und zahlen musste.

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Der Kläger konnte dem Gericht – anders als eine Vielzahl an Klägern anderer Asylklageverfahren, für die der Einzelrichter zuständig war – auch die nicht unerheblichen Abweichungen seiner sehr ausführlichen Darlegungen gegenüber den in der Niederschrift des Bundesamtes vom 28. Juli 2011 verzeichneten Angaben nachvollziehbar erklären. Insbesondere wurde bei dem Bundesamt vermerkt, dass die Anhörung in englischer Sprache erfolgte, „da der Antragsteller ein wenig Englisch sprechen kann“, ein Dolmetscher für Rohingya aber nicht bekannt war. Es spricht für sich, dass zu den zwei Stunden der dortigen Anhörung („9.00 Uhr bis 11.00 Uhr“) gerade einmal drei Seiten Niederschrift erstellt wurden, von denen nur eine Seite zusammenhängende Erklärungen des Klägers widergibt und die übrigen Förmlichkeiten und Details betreffen.

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Die Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Kläger stellen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3a AsylVfG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchstabe a) Richtlinie 2011/95/EU dar, die an die Verfolgungsgründe der Rasse und Religion im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstaben a) und b) Richtlinie 2011/95/EU anknüpften, da sie gezielt auf Grund seiner faktisch rechtlosen Stellung als Angehöriger dieser diskriminierten und ausgegrenzten Minderheit erfolgten.

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In Ansehung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr begründet ist und dass er tatsächlich Gefahr liefe, ernsthaften Schaden zu erleiden. Insbesondere stellt die Tatsache, dass seit März 2012 die Zwangsarbeit in Myanmar unter Strafe gestellt ist,

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vgl. Amnesty International, Myanmar Report 2013,

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nicht hinreichend sicher, dass auch die Angehörigen der Rohingya in der Lebenswirklichkeit vor durch Soldaten erzwungener Zwangsarbeit sicher sind.

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Ein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylVfG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU war und wäre für den Kläger nicht zu erlangen. Als Angehöriger der Minderheit der Rohingya würde er in anderen Landesteilen Myanmars nicht gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG aufgenommen und schon angesichts der pogromartigen Ausschreitungen gegenüber den Rohingya im Laufe des Jahres 2012,

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vgl. nochmals Bundesamt, Briefing Notes vom 29. Oktober 2012, S. 5; International Crisis Group, a.a.O., 1.10.2013,

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kann von dem Kläger nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.

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Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auf Grund seiner illegalen Ausreise in das europäische Ausland und der hiesigen Stellung eines Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr politische Verfolgung gemäß §§ 3 bis 3e AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG droht, gegenüber der ihm kein interner Schutz möglich ist.

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Vgl. dazu näher VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 – AN 9 K 11.30459 –, juris, S. 9 f. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 1. Februar 2013 – Au 6 K 12.30191 –, juris, Rn. 40 bis 42; VG Regensburg, Entscheidung vom 29. Juli 2013 – RN 2 K 13.30348 –, juris; VG München, Urteil vom 5. August 2013 – M 17 K 13.30303 –, juris, S. 8 f.

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Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 3 Abs. 2, 3 oder 4 AsylVfG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Abschiebungsandrohung ist angesichts der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nicht vorliegen.