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Verwaltungsgericht Münster·1 K 1570/09·27.06.2011

Klage auf Übernahme von Schülerfahrtkosten abgewiesen (Schulkostenverordnung)

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erstattung der Kosten einer Schulwegjahreskarte für den Besuch einer weiter entfernten Hauptschule aus Fördergründen. Das VG Münster wies die Klage ab: Nach SchulG i.V.m. SchfkVO besteht kein Anspruch, da die nächstgelegene geeignete Schule unter 3,5 km liegt und schulorganisatorische Gründe für einen Wechsel nicht vorliegen. Besondere Förderangebote oder Mobbing begründen keinen Erstattungsanspruch.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Schülerfahrtkosten als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch nach SchulG/SchfkVO

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO besteht in der Sekundarstufe I Fahrtkostenerstattung nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform, wenn diese mehr als 3,5 km vom Wohnsitz entfernt ist.

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Bei Besuch einer anderen als der nächstgelegenen öffentlichen Schule werden Fahrtkosten nur bis zur Höhe der Kosten übernommen, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen (§ 9 Abs. 9 SchfkVO).

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Schulorganisatorische Gründe i.S.v. § 9 Abs. 8 SchfkVO rechtfertigen die Umgehung der nächstgelegenen Schule nur, wenn ein damit verbundener Schulwechsel wegen des erreichten Standes der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde (z.B. Fremdsprachenfolge, Eintritt in die gymnasiale Oberstufe).

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Der bloße Wunsch nach besonderen Förderangeboten, eine größere Klassenstärke, ein hoher Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund oder Mobbing begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nach der SchfkVO.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG§ 97 Abs. 4 SchulG i.V.m. SchfkVO§ 11, 14 bis 18 SchulG§ 97 Abs. 4 SchulG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2009/2010 die X.        -Hauptschule in Münster-H.          . In diesem Zusammenhang beantragte er die Übernahme der Kosten einer Schulwegjahreskarte.

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Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung der Schulwegjahreskarte, weil der Schulweg zu der von seiner Wohnadresse aus nächstgelegenen H          -schule – was unstreitig ist – eine geringere als die gesetzlich erforderliche Distanz aufweise.

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Der Kläger hat am 19. August 2010 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Er leide unter einem Sprach- und Aufmerksamkeitsdefizit. Um die Entwicklung hinsichtlich dieses Defizits bestmöglich zu fördern, sei er auf Anregung seiner Klassenlehrerin in der Grundschule C.    G.     für den Besuch der X.        -Hauptschule angemeldet worden. Hier werde er in einer Klasse mit nur 17 Schülern und zwei unterrichtenden Lehrerinnen optimal gefördert. Die X.        -Hauptschule biete zwei- bis dreimal wöchentlich einen separaten Sprachförderunterricht im Umfang von einer Schulstunde an. Der Förderunterricht werde von einer der beiden Klassenlehrerinnen übernommen. Die X       -schule liege – was unstreitig ist - mehr als 5 km von seiner Wohnadresse entfernt. Die H          -schule sei zwar nur ca. 1 km von seiner Wohnadresse entfernt und damit für ihn besser erreichbar. Sie biete ihm jedoch – anders als die X.        -Hauptschule - wegen der weit größeren Klassenstärke und wegen des hohen Anteils von Schülern mit Migrationshintergrund nicht die unverzichtbar notwendige Förderung. Es finde dort nur einmal wöchentlich Förderunterricht statt, der von einer externen Vertreterin wahrgenommen werde. Zudem sei er in der Grundschule gemobbt worden. Er habe sich deshalb auch bereits in psychologischer Behandlung befunden. Die Mitschüler, die ihn gemobbt hätten, seien zur H          -schule  gewechselt. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klassenlehrerin den Besuch der X.        -Hauptschule empfohlen. Hier habe er sich zwischenzeitlich gut eingelebt. Er habe erstmals wieder Freude am Lernen in der Schule.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juli 2009 zu verpflichten, die Kosten einer Schulwegjahreskarte für das Schuljahr 2009/2010 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bestehe nicht, weil der Schulweg von der Meldeanschrift des Klägers bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule der entsprechenden Schulform (H          -schule) eine Länge von 934 m habe. Die X.        -Hauptschule sei wie die H          -schule eine Gemeinschaftsschule, so dass es auch keinen Unterschied in der Schulart gebe. Dem Besuch der nächstgelegenen H          -schule  stünden auch keine schulorganisatorischen Gründe entgegen. Auf vermeintlich bessere Fördermöglichkeiten an einer anderen Hauptschule komme es nicht an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt hatten.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten für den Besuch der X.        -Hauptschule in Münster-H.          für das Schuljahr 2009/2010.

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Der Anspruch folgt nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchulG i.V.m. den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).

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Nach § 97 Abs.1 Satz 1 SchulG werden u.a. Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die näheren Einzelheiten sind in der Schülerfahrkostenverordnung geregelt (§ 97 Abs. 4 SchulG). Nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 1 SchfkVO kann Fahrtkostenerstattung in der Sekundarstufe I für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform (hier: Hauptschule) verlangt werden, wenn diese mehr als 3,5 km vom Wohnsitz entfernt liegt. Nach § 9 Abs. 9 SchfkVO werden bei Besuch einer anderen als der nächstgelegenen öffentlichen Schule Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Die nächstgelegene Schule ist vorliegend die H          -schule, die lediglich ca. 1 km von der Wohnadresse des Klägers entfernt liegt. Würde der Kläger diese besuchen, würden Fahrkosten nicht erstattet werden.

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Dem Besuch der H          -schule stehen auch keine schulorganisatorischen Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 und 8 SchfkVO entgegen. Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO stehen schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO dem Besuch der nächstgelegenen Schule dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe. Erforderlich ist danach, dass etwaige im Falle eines Schulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss 26. Februar 2004 – 19 E 215/04 -, juris, Rn. 4.

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Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, die H          -schule weise eine zu große Klassenstärke auf und biete wegen des hohen Anteils von Schülern mit Migrationshintergrund nicht die wegen seines Sprach- und Aufmerksamkeitsdefizits unverzichtbar notwendige Förderung, macht er eine bessere Fördermöglichkeit an der von ihm besuchten X.        -Hauptschule geltend. Der Wunsch nach einem besonderen Ausbildungsangebot rechtfertigt indes nicht die Übernahme der Fahrtkosten. Dies zeigt auch § 9 Abs. 7 SchfkVO, wonach u.a. Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen sowie unterschiedliche Kursangebote keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten begründen.

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Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2009 – 12 K 3289/08, juris, Rn. 21.

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Auch auf die vorgetragene Mobbingproblematik kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar kann ein mit einem Schulwechsel an die nähergelegene Schule ggf. verbundenes Mobbing die Ausbildung i.S.v. § 9   Abs. 8 S. 1 SchfkVO wesentlich beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung findet ihre Ursache jedoch nicht im erreichten Stand der Schullaufbahn im Sinne der Norm.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss 26. Februar 2004 – 19 E 215/04 -, juris, Rn. 4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.