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Verwaltungsgericht Münster·1 K 1523/11·28.02.2013

Aushorstung eines Junghabichts: Nachzucht als „andere zufriedenstellende Lösung“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Ausnahmegenehmigung zur Aushorstung eines Junghabichts für Beizzwecke. Streitpunkt war, ob wegen verfügbarer Zuchthabichte eine „andere zufriedenstellende Lösung“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. c Vogelschutzrichtlinie besteht. Das VG wies die Klage ab, weil dieses Merkmal tatbestandliche Voraussetzung der Ausnahme ist und von der Antragstellerin darzulegen und zu beweisen ist. Substantiierten Nachweis fehlender Erwerbsmöglichkeiten auf dem Zuchtmarkt erbrachte die Klägerin nicht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aushorstungsgenehmigung abgewiesen, da Nachzucht als zumutbare Alternative nicht widerlegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal „keine andere zufriedenstellende Lösung“ nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme geschützter Vogelarten und eröffnet erst bei Vorliegen behördliches Ermessen.

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine andere zufriedenstellende Lösung besteht, trifft den Antragsteller, soweit es um Tatsachen aus seiner Sphäre und um zumutbare Bemühungen zur Nutzung vorhandener Alternativen (z.B. Erwerb von Zuchtvögeln) geht.

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Ein vorhandener Markt für gezüchtete, für Beizzwecke verwendbare Habichte kann eine „andere zufriedenstellende Lösung“ darstellen; bloße Behauptungen zur generellen Untauglichkeit von Nachzuchten genügen ohne belastbare Tatsachenbasis nicht.

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Unverbindliche Einzelanfragen bei einem Züchter ohne dokumentierte, frühzeitige und wohnortnahe Beschaffungsbemühungen reichen regelmäßig nicht aus, um fehlende Erwerbsmöglichkeiten auf dem Zuchtmarkt substantiiert nachzuweisen.

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Die Behörde ist bei der Entscheidung über Aushorstungsgenehmigungen an die Voraussetzungen des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie gebunden; nationale Regelungen sind richtlinienkonform als eng begrenzte Ausnahmevorschriften auszulegen.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG i.V.m. § 24 Abs. 3 Buchstabe c) LJG-NRW§ Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG§ Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG§ 52 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwO§ Abs. 5 LJG-NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Inhaberin eines Falknerjagdscheins.

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Mit Schreiben vom 23./29. April 2011 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Aushorstung eines Junghabichts für die Jagdbezirke T.      VI (Kreis D.        , Gemeinde T.      ), „Eigenjagd I.        “ (Kreis D.        , Gemeinde T.      ) sowie L.          (H.           ).

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In einer Zwischenmitteilung vom 3. Mai 2011 wies der Beklagte die Klägerin auf Folgendes hin: Die Obere Jagdbehörde könne gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 24 Abs. 3 Buchstabe c) Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in Einzelfällen das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben genehmigen. Nach Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie könnten Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, unter streng bewachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen ermöglichen. In den letzten Jahren habe die Habichtzucht erhebliche Fortschritte gemacht. Vögel aus Gefangenschaftszuchten würden mittlerweile im Internet angeboten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Habichten für Beizzwecke durch gezüchtete Exemplare gedeckt werden könne. Vor diesem Hintergrund würden grundsätzlich keine Aushorstungsgenehmigungen mehr erteilt, es sei denn, die Antragstellerin weise nach, dass es in dem konkreten Fall keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, um in den Besitz eines Habichts für Beizzwecke zu gelangen.

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Mit E-Mail-Schreiben vom 20. Mai 2011 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie ihren Antrag aufrechthalten wolle. Sie sei in diesem Jahr ‑ bedingt durch die alleinige Konzentration auf die Aushorstung ‑ zu spät dran. Wäre von Anfang an klar gewesen, dass eine Naturentnahme nicht mehr gewünscht sei, hätte sie sich direkt Ende März an einen Züchter gewandt und hätte nun eine realistische Chance. Jetzt aber bestünden meist Wartelisten mit vier oder fünf Interessenten, so dass sehr fraglich sei, ob sie auf diesem Wege noch zum Zuge komme. Zudem liege zwischen der Naturentnahme und dem Kauf ein beträchtlicher finanzieller Unterschied. Der Gebühr für die Erteilung einer Aushorstungsgenehmigung stehe ein Kaufpreis in Höhe von rund 2.000 Euro für einen Habichtweib aus der Zucht gegenüber. Mit der Regelung werde weniger betuchten Menschen die Ausübung der Falknerei erschwert, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beizjagd zum Weltkulturerbe gehöre. Zudem habe sie einen beträchtlichen Aufwand betrieben, um an die Genehmigung zu gelangen.

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Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) – Vogelschutzwarte – teilte dem Beklagten unter dem 6. Juni 2011 mit, dass ihm keine Informationen vorlägen, dass die lokale Habichts-Population im Kreis D.        durch die Entnahme eines Junghabichts erheblich beeinträchtigt werde. Insofern bestünden keine Bedenken gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Der Vogelschutzwarte lägen auch keine Informationen vor, dass die Nachfrage nach Habichten für Beizzwecke durch gezüchtete Exemplare gedeckt werden könne.

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Die Klägerin zog am 7. Juni 2011 ihren Antrag für den Jagdbezirk L.          zurück. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aushorstung eines Junghabichts im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk T.      VI oder im Eigenjagdbezirk I.        ab. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die Zwischenmitteilung vom 3. Mai 2011 aus: Mittlerweile gebe es durch die Zucht von Habichten eine andere zufriedenstellende Lösung. Vögel aus Gefangenschaftszuchten würden mittlerweile im Internet angeboten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Habichten für Beizzwecke durch gezüchtete Exemplare gedeckt werden könne. Eine stichprobenartige Anfrage bei einem Internetanbieter habe dies bestätigt. Auch der finanzielle Unterschied zwischen der Gebühr und dem Kaufpreis sei unerheblich. Der vergleichbare Erwerb eines Jagdgebrauchshundes sei ebenfalls kostenintensiv und werde akzeptiert. Der Bau der vom Veterinäramt abgenommenen Voliere sei auch für die Haltung eines gezüchteten Habichts erforderlich und daher kein Grund für die Erteilung einer Aushorstungsgenehmigung.

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Am 6. Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Nachzucht von Habichten stelle keine „andere zufrieden stellende Lösung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG dar.

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Der Ablehnungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, weil sich der Beklagte nicht ausschließlich vom Zweck der gesetzlichen Ermessensvorschrift habe leiten lassen, sondern sachfremde Erwägungen, persönliche oder parteipolitische Rücksichtnahmen eine Rolle gespielt hätten und für die Ermessensausübung relevante Gesichtspunkte gar nicht berücksichtigt oder mit einem falschen Gewicht in die Abwägung einbezogen worden seien.

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Habichte könnten zwar mittlerweile, wenn auch nur von wenigen Spezialisten, vereinzelt in der Obhut des Menschen vermehrt werden. Die Entnahme von Habichten (Accipiter gentilis) aus der Natur sei jedoch für die fach- und sachgerechte Ausübung der Falknerei aus verhaltensbiologischen Gründen auch heute noch eine unabdingbare Option.

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Habichte aus der Zucht könnten morphologische und physiologische Veränderungen in Richtung Domestikation zeigen – bedingt durch die Eliminierung evolutionsbiologischer Faktoren unter Haltebedingungen und die Selektion durch den Menschen – und Verhaltensanomalien durch Fremdprägung während der Individualzucht, die das natürliche Verhalten und hier insbesondere das Jagdverhalten so veränderten, dass sie nur bedingt für die Beizjagd eingesetzt werden könnten. Dies gelte insbesondere für Habichte, die durch artifizielle Insemination vermehrt würden, was der Regelfall sei. Es gebe – aufgrund der intraspezifischen Aggression v.a. bei den weiblichen Individuen ‑ weltweit kaum Züchter, die Habichte natürlich vermehrten. Habichte aus natürlicher Reproduktion seien unter bestimmten Voraussetzungen – nur was die Prägungsphänomene betreffe, nicht aber in Bezug auf populationsgenetische Parameter – mit ausgehorsteten Wildvögeln zu vergleichen. Dies gelte aber auch nur dann, wenn sie in den Volieren nicht viel länger als drei Wochen von beiden Elternteilen aufgezogen würden. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin zu Aufzucht, Prägung und Genetik von gezüchteten Habichten im Vergleich zu Naturentnahmen wird Bezug genommen.

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Es gebe zudem kaum professionelle Züchter. Diese hätten keinerlei Zuchtziel mit Ausnahme des Phänotyps. Oft seien es gerade Habichte, die sich für die Beizjagd als untauglich erwiesen. Denn fast alle Habichtzüchter seien gleichzeitig praktizierende Falkner, die vor allem selbst mit ihrem Jagdgefährten jagen wollten. Die Ausrichtung der Vermehrung in der Gefangenschaft liege schwerpunktmäßig im Bereich des Phänotyps und der Zucht verschiedener Unterarten, deren Ursprünge zum Teil im skandinavischen Bereich lägen. Derartige Jungvögel wiesen im Verhältnis zu den hier heimischen Habichten andere Körperproportionen auf, die für die Jagd im offenen Gelände (Steppe/Tundra) geeignet seien, nicht aber für die Jagd im Unterholz bzw. dicht besiedelten Gelände oder in befriedeten Bezirken.

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Der Beklagte bleibe den Nachweis schuldig, dass es solche Fortschritte in der Habichtzucht gegeben habe, dass diese nunmehr den Bedarf an Habichten für die Beizjagd decke. Ausgehend von den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten, die Habichtzucht habe bereits in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht, seien in den letzten Jahren Aushorstungsgenehmigungen zu Unrecht erteilt worden. Die Handhabung der Aushorstungsgenehmigungen falle ausgerechnet mit dem Wechsel der Landesregierung zusammen.

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Im Laufe des Verfahrens legte die Klägerin zwei Auskünfte eines Habichtzüchters aus Niedersachsen (Greifvogelzucht und Quarantänestation V.   W.   ) vom 17. April 2012 und 5. Februar 2013 vor, in der der Klägerin auf ihre jeweilige telefonische Anfrage u.a. mitgeteilt wird, dass ihr höchstwahrscheinlich kein gezüchteter Habicht angeboten werden könne. Auf den weiteren Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebs Wald und Holz vom 7. Juni 2011 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Aushorstung eines Junghabichts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk T.      VI oder im Eigenjagdbezirk I.        zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt zur Begründung vor: Durch einen Schriftverkehr des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) mit dem Komitee gegen den Vogelmord e.V. habe die Obere Jagdbehörde festgestellt, dass sich die Verhältnisse seit 1977 nicht unerheblich geändert hätten. In einem Schreiben des MKULNV vom 12. Mai 2011 werde auf geänderte Tatsachen wie ein erfolgreiches Züchten von Habichten und die Vogelschutzrichtlinie hingewiesen. Sachfremde Erwägungen oder ein willkürliches Abweichen von der bisherigen Verwaltungspraxis lägen daher nicht vor.

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Eine Ermessensreduzierung auf Null komme zwar in den Fällen der Selbstbindung der Verwaltung in Betracht, insbesondere wenn die Behörde ihr Ermessen durch eine bestimmte Verwaltungspraxis in der Vergangenheit gebunden habe. Die Behörde habe allerdings die Möglichkeit, sich für die Zukunft von einer in der Vergangenheit geübten Praxis zu lösen und für zukünftige Fälle ihr Ermessen in anderer Weise zu betätigen. Hier komme es nur darauf an, dass dargelegt werden könne, dass die Neuausrichtung der Ermessenspraxis für die Zukunft eine allgemeine sei und nicht nur für den einen zur Entscheidung stehenden Fall vorgenommen werde. Die Neuausrichtung der Verwaltungspraxis habe nach einem Hinweis des MKULNV stattgefunden. Die Klägerin verkenne, dass kein Verbot von Aushorstungen durch das MKULNV erfolgt sei und dass damit kein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Vielmehr habe die Obere Jagdbehörde aufgrund des Schreibens des MKULNV vom 12. Mai 2011 ihre Verwaltungspraxis überprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass eine Neuausrichtung zwingend erforderlich sei. Durch das Wort „grundsätzlich“ habe das MKULNV gerade nicht generell Aushorstungen verboten, sondern im Hinblick auf die EU-Vogelschutzrichtlinie darauf hingewiesen, dass eine Aushorstung nur in Betracht komme, wenn der Antragsteller nachweise, dass es im konkreten Einzelfall keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, um in den Besitz eines Habichts für Beizzwecke zu gelangen.

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Dass es keine geeigneten Nachzuchten für die Beizjagd gebe, werde bereits durch die auch von der Klägerin in Bezug genommene Kleine Anfrage 3825 widerlegt. In der Anlage 2 zu Frage 4 seien die Zugänge (einschließlich Nachzuchten) und Abgänge von Habichten in den Kreisen und kreisfreien Städten aufgelistet. Danach stellten Habichte aus Nachzucht einen nicht geringen Anteil der Beizvögel dar. Selbst wenn die Falkner die Grundsätze der Zucht nicht beherrschen würden, seien hier Verbandsarbeit der Falknerverbände erforderlich und keine Naturentnahmen.

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Das Vorbringen der Klägerin bezüglich Aufzucht, Prägung und Genetik werde bereits durch das Marktangebot widerlegt und mache ein Sachverständigengutachten überflüssig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Münster ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO gegeben. Die von der Klägerin erstrebte Aushorstungsgenehmigung ist auf die von ihr angegebenen Jagdreviere (Gemeinschaftsjagdbezirk T.      VI oder im Eigenjagdbezirk I.        ) bezogen und damit ein ortsgebundenes Recht im Sinne der Vorschrift.

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Die auch ansonsten zulässige Klage ist unbegründet.

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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung zur Aushorstung eines Junghabichts zu Beizzwecken noch auf Neubescheidung ihres Antrages.

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Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 22 Abs. 4 Satz 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. § 24 Abs. 3 lit. c), Abs. 5 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) i.V.m. Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 2009/147/EG) in Betracht.

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Nach diesen Vorschriften kann die obere Jagdbehörde (der Landesbetrieb Wald und Holz, vgl. § 46 Abs. 2 LJG-NRW) im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG) bzw. nach Maßgabe der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (vgl. § 24 Abs. 3 lit. c), Abs. 5 LJG-NRW) genehmigen.

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§ 24 Abs. Abs. 5 LJG-NRW verweist noch auf die (Vorgänger-)Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Diese ist durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zwischenzeitlich aufgehoben worden (vgl. Art. 18 der Richtlinie). Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten gemäß Art. 18 Abs. 2 Richtlinie 2009/147/EG als Verweisung auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

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Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

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Bei dem Merkmal „keine andere zufriedenstellende Lösung“ handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG i.V.m. § 24 Abs. 3 lit. c), Abs. 5 LJG-NRW, so dass ein Ermessensspielraum der Behörde für die Erteilung einer Aushorstungsgenehmigung erst dann eröffnet ist, wenn diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.

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Ein solches Normverständnis ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik dieser Regelungen im Zusammenhang mit Art. 9. Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG. In der gemeinschaftsrechtlichen Regelung selbst ist schon durch die Normstruktur und den Wortlaut „s o f e r n  es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“ eine derartige Auslegung vorgezeichnet. Die Formulierung „sofern“ stellt die tatbestandliche Voraussetzung auf, bei deren Vorliegen die Mitgliedstaaten von der Abweichungsmöglichkeit Gebrauch machen können („Die Mitgliedstaaten (...) können (...) abweichen.“). Unter Art. 9 Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2009/147/EG ist entsprechend ausgeführt, dass in den in Abs. 1 genannten Abweichungen die Stelle anzugeben sei, die u.a. befugt sei zu erklären, dass die erforderlichen  V o r a u s s e t z u n g e n  gegeben sind. Der nationale Gesetzgeber hat mit § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG i.V.m. § 24 Abs. 3 lit. c), Abs. 5 LJG-NRW von der Möglichkeit einer abweichenden Regelung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) Richtlinie 2009/147/EG Gebrauch gemacht, indem er der oberen Jagdbehörde eine abweichende Entscheidungsbefugnis einräumt, diese aber zugleich an die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG knüpft. Die obere Jagdbehörde ist bei ihrer Entscheidung also an die in Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Voraussetzungen gebunden.

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Vgl. Vgl. BT-Drs. 11/4310, S. 56 zu § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG in der Fassung vom 28. Juni 1990.

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Nach den nationalen Vorschriften „kann“ die obere Jagdbehörde „im Einzelfall“ nach Maßgabe bzw. aus den in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen eine Aushorstung genehmigen. Damit übernimmt das nationale Recht das im Gemeinschaftsrecht angelegte Normverständnis, so dass das Kriterium „keine andere zufriedenstellende Lösung“ als tatbestandliche Voraussetzung zu verstehen ist und nicht etwa als besonderer Ausschlussgrund. Erst deren Vorliegen eröffnet das Ermessen der Behörde über die klare Formulierung „kann (...) genehmigen“.

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Eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2009/147/EG und der auf ihr basierenden nationalen Vorschriften. Mit der Richtlinie werden wildlebende Vogelarten wie u.a. auch der Habicht unter besonderen Schutz gestellt, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (vgl. u.a. Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG). Zur Durchsetzung dieses Schutzzweckes ist es notwendig, das Merkmal „keine andere zufriedenstellende Lösung“ als „vorgeschaltetes“ negatives Tatbestandsmerkmal zu begreifen, dessen Vorliegen vom jeweiligen Antragsteller im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen ist.

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Schließlich wird ein solches Verständnis bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der EuGH,

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vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 – C-10/96 ‑,

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hat zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten u.a. Folgendes ausgeführt:

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Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräume, Abweichungen von dem Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen, zuzulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, sei dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht den Fang bestimmter geschützter Arten degressiv und zeitlich begrenzt gestatten dürfe, um es den Vogelliebhabern zu ermöglichen, sich Vögel für ihre Volieren zu beschaffen, obwohl Aufzucht und Fortpflanzung dieser Arten in der Gefangenschaft zwar möglich, aber noch nicht in großem Umfang praktisch durchführbar seien, da dann zahlreiche Vogelliebhaber gezwungen wären, ihre Einrichtungen und Gewohnheiten zu ändern. Denn nur wenn dargetan sei, dass Aufzucht und Fortpflanzung der geschützten Arten in der Gefangenschaft ohne die Entnahme von Vögeln in der Natur nicht erfolgreich sein könnten, könne angenommen werden, dass diese Alternative keine zufriedenstellende Lösung im Sinne dieser Vorschrift darstellten.

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Mit diesen Ausführungen hat der EuGH nicht nur angenommen, dass es sich bei dem Merkmal „keine andere zufriedenstellende Lösung“ um eine tatbestandliche Voraussetzung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie handelt, sondern gleichzeitig deutlich gemacht, dass an das Vorliegen dieser Voraussetzung hohe Anforderungen zu stellen sind. Darüber hinaus hat der EuGH aber auch zu erkennen gegeben, welchen strengen Anforderungen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Regelungen in Bezug auf den Fang (mithin auch die Aushorstung) geschützter Vogelarten durch Art. 9 der Richtlinie 79/409 (heute: Richtlinie 2009/147/EG) unterliegen.

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Hiervon ausgehend hätte es der Klägerin angesichts der Marktverhältnisse für den Kauf gezüchteter, für die Beizjagd verwendbarer Habichte oblegen, substantiiert unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen, dass es ihr mit vertretbarem Aufwand nicht möglich gewesen ist, auf diesem Markt einen Zuchthabicht zu erwerben.

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Die mangelnde Darlegung und der damit fehlende Nachweis, dass die Voraussetzung „keine andere zufriedenstellende Lösung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG vorliegt, soweit es die Ausschöpfung eines vorhandenen Marktes betrifft, geht zu Lasten der Klägerin. Sie ist für das Vorliegen dieser rechtsbegründenden Tatsache nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Hierfür spricht auch der Gedanke einer Beweislastverteilung nach Einflussbereichen, Verantwortungssphären und nach der Beweisnähe. Danach sind Tatsachen von demjenigen nachzuweisen, in dessen Sphäre sie fallen.

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Vgl. Höfling, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108 Rdnr. 127 ff.

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Ein entsprechender Markt für Zuchthabichte, der generell geeignet ist, die Bedürfnisse der Erwerber von Habichten für die Beizjagd zu befriedigen, besteht.

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Der Beklagte geht – unter Zugrundelegung des Hinweises in dem Schreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 12. Mai 2011 an das Komitee gegen den Vogelmord e.V. – davon aus, dass in den letzten Jahren die Habichtzucht erhebliche Fortschritte gemacht habe und dass grundsätzlich die Nachfrage nach Habichten für Beizzwecke durch gezüchtete Exemplare gedeckt werden könne. Vögel aus Gefangenschaftszuchten würden mittlerweile im Internet angeboten. Die daraus abgeleitete Einschätzung, dass ein Markt für den Erwerb eines Habichts aus Gefangenschaftszucht vorhanden sei, beruht auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage und stellt sich deshalb als sachgerecht und nicht etwa als willkürlich dar.

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Sie wird gestützt durch die Auflistung in Anlage 2 der Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 14/10995) auf Frage 4 der Kleinen Anfrage 3825 vom 8. März 2010 des Abgeordneten Johannes Remmel (Drs. 14/10832). Danach stammen im Zeitraum von 2005 bis 2009 in einigen Kreisen bzw. kreisfreien Städten teilweise mehr als 50 % der Zugänge von Habichten aus Nachzucht (v.a. Kreis Gütersloh, Kreis Höxter, Kreis Lippe, Kreis Borken). Dies belegt, dass eine Nachzucht von Habichten möglich ist und auch stattfindet. Zwar wird in der Beantwortung der Kleinen Anfrage (S. 2) darauf hingewiesen, dass die Vögel zum Teil aus anderen Bundesländern stammten. Dies steht aber der grundsätzlichen Annahme einer „anderweitigen zufriedenstellenden Lösung“, insbesondere unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten, nicht entgegen.

49

Die Einschätzung des Beklagten deckt sich ferner mit den Angaben in den einschlägigen Internetportalen der deutschen Falkner. Im Internetportal der deutschen Falkner (falknerei.de) ist zur Frage der Nachzucht (auch von Habichten) Folgendes ausgeführt:

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„Heute, 30 Jahre nach den ersten regelmäßigen Zuchterfolgen mit Greifvögeln in Deutschland, hat sich die Situation grundlegend verändert. Heute gibt es gezüchtete Greifvögel jeder Art, in jeder Größe und in jeder Couleur für jedermann zu kaufen. Das Angebot übersteigt tatsächlich mittlerweile die Nachfrage, und entsprechend ist es heute – anders als früher – auch kein Privileg mehr, diesen oder jenen Vogel fliegen zu können oder zu dürfen. Entsprechend veraltet ist denn auch die Einstellung, wonach der Jungfalkner keinen Falken, sondern zuerst einen Habicht fliegen sollte.(...) Noch bevor der neue Beizvogel in der Zuchtkammer aus dem Ei geschlüpft ist, sollten idealerweise die Vorbereitungen am äußeren Umfeld der bevorstehenden Saison abgeschlossen sein.“

51

Welcher Vogel für den Jungfalkner?, www.vpnk.de/falknerei/csc_fullview_5.php?nArticleID=100;Die Saisonplanung, www.vpnk.de/falknerei/csc_fullview_5.php?nArticleID=101;

52

Im (Online)Magazin für praktische Falknerei und Greifvogelschutz (BEIZjagd.de) ist u.a. Folgendes angegeben:

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„Beim Habicht von wesentlicherer Bedeutung ist die Auswahl des Vogels nach der Art der Aufzucht, ob früher oder später Nestling, ob geprägt oder vom Altvogel, ob abgeschlossen oder mit Menschenkontakt aufgezogen, ob Nestling oder Wildfang. (...) Die ideale Vorgehensweise beim Habicht ist die folgende: Den Vogel mit 3 bis 4 Wochen vom Züchter abholen und in einem Kunsthorst in der Mauserkammer aufziehen. (...) Hat man den Vogel von einem guten, die Jungvögel nach neuesten Erkenntnissen aufziehenden Züchter übernommen (...), wird man einen, dem Menschen gegenüber gleichgültigen, kaum ängstlichen und auch nicht fehlgeprägten Vogel erhalten. Wurde er rücksichtsvoll gefangen, behandelt und transportiert, hat man einen Rohdiamanten von bester Qualität in der Kammer stehen. Im weiteren entscheidet allein der Schliff (das Abtragen) über seinen späteren Wert als Beizvogel.“

54

Klüh/Gattung, Moderne Falknerpraxis – Welcher Vogel für den Anfänger?, in: BEIZjagd.de, Magazin für praktische Falknerei und Greifvogelschutz, www.vpnk.de/bfalknerei/csc_fullview.php?nArticleID=62; vgl. auch zur Zuchtmöglichkeit von Habichten: Zuchtgeschehen, www.karldorschner.com; anzeigenmarkt auf www.falconbreeding.eu; OFD Züchterliste unter www.falknerverband.de/zuechter.

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Die Klägerin hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass ein solcher Markt zum Erwerb eines Habichts aus Gefangenschaftszucht vorhanden ist. Vielmehr räumt sie im Verwaltungsverfahren in dem E-Mail-Schreiben vom 20. Mai 2011 selbst ein, dass sie eine realistische Chance zum Erwerb eines Habichts aus Gefangenschaftszucht gehabt hätte, wenn sie sich nicht ausschließlich auf die Möglichkeit der Aushorstung konzentriert, sondern sich direkt Ende März an einen Züchter gewandt hätte. Ferner geht aus der von ihr nunmehr vorgelegten Auskunft der Greifvogelzucht und Quarantänestation W.   aus Niedersachsen vom 5. Februar 2013 hervor, dass es auch in Niedersachsen mehrere Habichtzüchter gibt.

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Da grundsätzlich ein Angebot von Habichten aus der Zucht existiert und angesichts der von der Klägerin selbst geschilderten Wartelisten genügend interessierte Abnehmer für die Beizjagd vorhanden sind, kann nicht angenommen werden, dass Habichte aus einer Zucht generell für den Zweck der Beizjagd ungeeignet sind.

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Dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin zu Aufzucht, Prägung und Genetik von gezüchteten Habichten im Vergleich zu Naturentnahmen war vor diesem Hintergrund nicht weiter nachzugehen.

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Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr nicht möglich ist, auf diesem Markt einen für Beizzwecke geeigneten Habicht aus Gefangenschaftszucht zu erwerben.

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Im Gegenteil hat die Klägerin, wie bereits dargelegt, mit E-Mail-Schreiben vom 20. Mai 2011 an den Beklagten mitgeteilt, sie hätte eine realistische Chance gehabt, hätte sie sich nur frühzeitig um den Erwerb eines gezüchteten Habichts bemüht. Bereits vor dem Hintergrund dieser Äußerungen genügen die von ihr nunmehr vorgelegten „Auskünfte“ des Deutschen Falkenorden Landesverband Niedersachsen-Bremen vom 17. April 2012 und vom 5. Februar 2013 nicht den Anforderungen an die erforderliche Substantiierung ihres Vorbringens. Den Auskünften sind schon keine ernsthaften Bemühungen der Klägerin zum Erwerb eines Habichts aus Gefangenschaftszucht zu entnehmen. Ihrem Inhalt nach beziehen sie sich allein auf telefonische (und damit unverbindliche) Anfragen der Klägerin (wohl im zeitlichen Zusammenhang mit deren Beantwortung durch den Züchter). Eine (frühzeitige) Vorbestellung eines gezüchteten Habichts durch die Klägerin ist den Schreiben gerade nicht zu entnehmen. Zudem handelt es sich um eine Auskunft eines einzelnen Züchters, und zwar aus Niedersachsen. Wohnortnahe Bemühungen der Klägerin (in NRW) werden demgegenüber nicht ansatzweise dargelegt. Soweit der Züchter in dem Schreiben vom 5. Februar 2013 Spekulationen zu dem Bedarf bzw. Zuchtaufkommen in Bayern und Baden-Württemberg anstellt, sind diese ersichtlich zu unsubstantiiert, um die (nach eigenen Angaben der Klägerin gegebenen realistischen) Erwerbschancen hinsichtlich eines Habichts aus der Zucht durchgreifend und generell in Frage zu stellen. Schließlich spricht Vieles dafür, dass es sich – angesichts des anhängigen Klageverfahrens ‑ um einen wohlwollenden Versuch handelt, die Position der Klägerin zu verbessern.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtsfrage, ob das Merkmal „keine andere zufriedenstellende Lösung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG eine tatbestandliche Voraussetzung des § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG i.V.m. § 24 Abs. 3 lit. c), Abs. 5 LJG-NRW ist, für die die Klägerin, soweit es die Ausschöpfung eines vorhandenen Marktes für Zuchtvögel betrifft, darlegungs- und beweispflichtig ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.