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Verwaltungsgericht Münster·1 K 1432/09·07.04.2011

Klage gegen Rückforderung für Schulwegjahreskarte nach Umzug abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Rückforderung von 710,96 € für eine Schulwegjahreskarte nach Umzug nach Niedersachsen. Streitpunkt war, ob sie weiterhin anspruchsberechtigt war und die Karte zurückgegeben hat. Das VG Münster wies die Klage ab, da nach den einschlägigen Vorschriften kein Leistungsanspruch bestand und die Klägerin die Rückgabe nicht substantiiert nachwies. Die Rückforderung erfolgte als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid wegen Schulwegjahreskarte als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten richtet sich nach den in § 97 Abs. 1 SchulG und der SchfkVO genannten Anspruchsgruppen; Personen, die nicht zu diesen Anspruchsberechtigten gehören, haben keinen Anspruch.

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Hat eine Behörde eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht, besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung in Höhe der verauslagten Kosten.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Rückgabe einer ausgehändigten Fahrkarte sowie für die Einhaltung von Mitwirkungspflichten liegt bei der Leistungsempfängerin; bloße Behauptungen ohne Nachweis genügen nicht.

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Die Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung einer anschriftenrelevanten Änderung begründet, sofern keine nachprüfbaren Einwendungen vorgetragen werden, die Berechtigung zur Rückforderung der geleisteten Zahlungen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 97 Abs. 1 SchulG§ 2 Abs. 1 SchfkVO§ 4 SchfkVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechende Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der von dem Beklagten aufgewandten Kosten für eine Schulwegjahreskarte.

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Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2008/2009 das Berufskolleg Warendorf. Ursprünglich wohnte die Klägerin in Telgte, welches im Kreisgebiet des Beklagten liegt. Auf ihren Antrag vom 16. April 2008 erhielt sie für die Fahrten von Telgte bis zum Berufskollegeine Schulwegjahreskarte für das laufende Schuljahr. Bei Antragstellung auf Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 am 11. Mai 2009 teilte die Klägerin ihre neue Anschrift in Niedersachsen mit, unter der sie seit dem 1. September 2008 gemeldet ist. Eine Kündigung der Schulwegjahreskarte erfolgte nicht.

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Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerfahrkosten ab. Gleichzeitig forderte der Beklagte die Klägerin durch einen weiteren Bescheid vom selben Tag auf, die für die Schulwegjahreskarte im vorangegangenen Schuljahr von September 2008 bis Juni 2009 aufgewandten Kosten in Höhe von 710,96 Euro zu erstatten. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen und unaufgeforderten Anschriftenänderung nicht nachgekommen und habe ihre Schulwegjahreskarte nach ihrem Umzug nach Niedersachsen nicht zurückgegeben habe.

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Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe die ihr am 14. August 2008 ausgehändigte Schulwegjahreskarte im Sekretariat des Berufskollegs Warendorf abgegeben und dort auch ihren Umzug bekanntgegeben. Von ihrem Wohnort in Niedersachsen zum Berufskolleg habe sie die Schulwegjahreskarte nicht nutzen können.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Die Fahrkarte sei zu keinem Zeitpunkt im Sekretariat des Berufskollegs abgegeben worden.

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Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 12. Februar 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 25. Januar 2011 – 19 E 271/10 – zurück.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Leistungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2010 sowie auf die Gründe in dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2011 verwiesen, an denen der Einzelrichter nach – nicht nur summarischer – Prüfung festhält, zumal die Klägerin den dort aufgeführten Gründen nichts entgegen gesetzt hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Schülerin – wie die Klägerin -, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen hat, nicht zu den nach § 97 Abs. 1 SchulG, § 2 Abs. 1 und 4 SchfkVO aufgeführten Anspruchsberechtigten zählt.

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Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Mai 2009 – 19 E 1509/08 -, n.v.

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Dementsprechend hat die Klägerin von dem Beklagten eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten. Der Beklagte war berechtigt, die Leistung in Höhe der verauslagten Kosten für die Schulwegjahreskarte für den Zeitraum von September 2008 bis zum Juni 2009 nach den Grundsätzen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ersetzt zu verlangen. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass sie ihre Schulwegjahreskarte nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Niedersachsen entweder der Schule oder dem Busfahrunternehmen zurück gegeben hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.