Schülerfahrkosten: Schulweg beginnt an planmäßiger Haustür – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Erstattung von Schülerfahrkosten; streitig ist, von welcher Haustür des Elternhauses und welchem Zugang des Schulgrundstücks der Schulweg zu messen ist. Das Gericht legt § 7 SchfkVO aus: Schulweg beginnt an der planmäßig als Haustür bestimmten Außentür und endet am nächstgelegenen betretbaren Zugang des Schulgrundstücks. Die mit geeichtem Handrad ermittelte Entfernung von 1.983 m liegt unter 2 km, daher besteht kein Erstattungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Schülerfahrkosten als unbegründet abgewiesen; festgestellte Schulweglänge unter 2 km
Abstrakte Rechtssätze
Der Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks.
Der Schulweg beginnt an der planmäßig als Haustür vorgesehenen und gebauten Außentür des Wohngebäudes; eine vorübergehende Verschließung durch Bewohner ändert die Eigenschaft der Haustür nicht, sofern sie ohne erheblichen Aufwand wieder geöffnet werden kann.
Als Endpunkt des Schulwegs gilt jede Stelle an der Grenze des Schulgrundstücks, an der das Betreten erlaubt und möglich ist; es bedarf keiner bestimmten baulichen Gestaltung (Tor, Schild o.Ä.).
Zur Prüfung der Anspruchsgrenze (2 km) ist eine exakte Messung erforderlich; die Verordnung gestattet keine pauschale Aufrundung oder Toleranz, vielmehr ist das Unter- oder Überschreiten der Grenze mit vertretbarem Messaufwand feststellbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.2004 geborene und im elterlichen Haus N.-----straße, 00000 J. wohnhafte Kläger besucht seit dem Schuljahr 2011/2012 die städtische Kardinal-von-Galen-Grundschule, N1.------straße 5, 00000 J1. -büren. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der für einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten erhebliche Schulweg des Klägers zu messen ist in der Entfernung zwischen der dem Carport zugewandten Seitentür des elterlichen Hauses und der Durchfahrtssperre zum Schulhof der Schule (so der Kläger) oder in der Entfernung zwischen der Tür in der parallel zur N2.-----straße gelegenen Gebäudefront und dem Standort des Feuerwehrschildes auf dem Schulgrundstück (so die Beklagte). Dieses Schild befindet sich unmittelbar neben dem auf die Durchfahrtssperre zulaufenden und zum Schulgrundstück gehörenden Abschnitt zwischen einer Wand des Schulgebäudes und der Schulhausmeisterwohnung, der auch von den an der benachbarten Bushaltestelle an der N1.------straße aus- und einsteigenden Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zum Schulhof genutzt wird.
Der Kläger stellte am 2. März 2011 einen Antrag, ihm eine Schülerjahreskarte für die Fahrt mit dem Bus auszustellen. Die von der Beklagten mit dem geeichten Handrad vorgenommene Entfernungsmessung, als deren Anfangspunkt sie die "Wohnung N2.-----straße 2" und als deren Endpunkt sie den "Schuleingang KvG-Schule" angab, ergab in Übereinstimmung mit der Abmessung im Geodatensystem einen Wert von 1.991 m. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Mai 2011 ab. Der Vater des Klägers machte Ende Mai 2011 gegenüber der Beklagten telefonisch geltend, dass die vordere Eingangstür des Familienhauses von ihm nicht benutzt werde, sondern die Tür unter dem Carport. Diese Tür sei als Anfang des Schulwegs zu nehmen. Mit einer darauf bezugnehmenden E-Mail-Zuschrift ergänzte er, sie hätten die Tür zur N2.-----straße stillgelegt, um so den Heizenergieverbrauch zu senken.
Am 17. Juni 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Die ursprünglich als Haustür vorgesehene Tür sei zwischenzeitlich verschlossen und nicht mehr dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Seitentür des Hauses sei nur noch die einzige Tür, die als Haustür zur Verfügung stehe. Dort sei auch die Hausklingel zwischenzeitlich installiert. Die ursprünglich als Haustür vorgesehene Tür sei fest verschraubt. Das Bauamt der Beklagten habe mitgeteilt, dass diese Änderung baurechtlich ohne weiteres zulässig sei. Eine eigene Messung mit einem geeichten Messgerät habe im Übrigen zur vorderen Tür bereits eine Strecke von 2.012 m und bis zur hinteren Tür eine Strecke von 2.027 m ergeben. Keinesfalls gehe es an, nur bis zum Beginn der Feuerwehreinfahrt des Schulgrundstücks zu messen. Das Schulgrundstück beginne frühestens dort, wo eine Abgrenzung für die Kinder vorhanden sei, da dort der Aufsichtsbereich der Schule beginne. Außerdem müsse bei der Feststellung des Messergebnisses eine Toleranz eingerechnet werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Mai 2011 zu verpflichten, für das Schuljahr 2011/2012 Schülerfahrkosten in Höhe des Entgelts für eine Schulwegjahreskarte zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Haustür sei durch die planerischen Strukturen des jeweiligen Hauses vorgegeben. Die Baupläne zum Haus der Familie des Klägers wiesen die jetzt verschlossene Tür als zentrale Haustür aus, denn sie führe in einen Flur mit Garderobe, von dem aus die weiteren Räume des Erdgeschosses sowie der Treppenaufgang in das erste Obergeschoss zugänglich seien. Der Vortrag des Klägers erfasse zudem lediglich den Zeitraum von Oktober bis April eines jeden Jahres, der üblicherweise als Heizperiode gelte. Die Schließung der Hauseingangstür und die statt dessen erfolgte Nutzung des Zugangs zum Carport als Hausauseingang verstoße im Übrigen gegen baurechtliche Vorschriften. Die planerisch vorgesehene Haustür lasse sich durch wenige Handgriffe der Eltern des Klägers wieder benutzbar machen. Es sei rechtsmissbräuchlich, dem Kläger vorläufig zu verwehren, den kürzesten Fußweg zur Schule zu gehen. Eine erneute Messung des Schulwegs mit einem geeichten Handrad, gemessen von der vorderen Haustür bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks (dem Feuerwehrschild) habe eine Schulweglänge von 1.983 m ergeben. Bei der ersten Messung sei übersehen worden, dass auf das Schulgrundstück, nicht auf das Schulgebäude abzustellen sei. Die Aufsicht der Schule erstrecke sich auch auf den der Durchfahrtssperre vorausgehenden Abschnitt neben der Schulhausmeisterwohnung.
Das erkennende Gericht hat durch Beschluss vom 1. August 2011 den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 L 323/11 abgelehnt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zum Verfahren 1 L 323/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Beiakten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.
Die Voraussetzungen des § 4 der Verordnung vom 16. April 2005 zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO) liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO übernimmt der Schulträger der besuchten Schule auf Antrag die Schülerfahrkosten. Schülerfahrkosten sind nach § 5 Abs. 1 SchfkVO die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Fahrkosten entstehen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km beträgt. Schulweg ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule, hier der vom Kläger besuchten Kardinal-von-Galen-Grundschule. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO beginnt der Schulweg an der Haustür des Wohngebäudes und endet er am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Dies zu Grunde gelegt, beginnt der Schulweg des Klägers an der Außentür des elterlichen Hauses, die der N2.-----straße zugewandt ist, und endet er am nächstliegenden Übergang von dem Straßengrundstück der N1.------straße zu dem Abschnitt des Schulgrundstücks neben der Schulhausmeisterwohnung.
Anfangspunkt des Schulwegs ist die der N2.-----straße zugewandte Außentür des elterlichen Hauses und nicht die zum Carport zu öffnende Seitentür. Die Außentür zur N2.-----straße hat ihre Eigenschaft als Haustür, als die sie geplant, gebaut und benutzt worden ist, nicht dadurch verloren, dass der Vater des Klägers sie mit einem Schraubverschluss versperrt hat und Besucher durch einen Hinweis bittet, den Seiteneingang zu benutzen. Unabhängig davon, aus welchem Motiv oder zu welchem Zweck diese Änderungen vorgenommen worden sind, stehen sie aus objektiver Sicht unter dem Vorbehalt jederzeitiger von der Disposition der Hausbewohner abhängiger Aufhebung. Als deshalb nur vorübergehende Änderungen sind sie schülerfahrkostenrechtlich nicht relevant. Die Eltern des Klägers können die Haustür ohne besonderen Aufwand jederzeit entsperren. Ob sie das tun, ist allein von ihrer Willensentscheidung abhängig. Anders wäre es, wenn die Haustür - im Einklang mit Baurecht - endgültig zurückgebaut worden wäre, oder objektive Umstände (etwa die Bausicherheit oder die tatsächliche Erschließungssituation - beispielsweise Straßenbauarbeiten vor dem Hauseingang - oder erlaubte bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen) das Versperren oder die Nichtbenutzung der bisherigen Haustür auf längere Zeit erforderten bzw. zumindest planerisch nahelegten.
Der Schulweg des Klägers endet dort, wo er über die kürzeste Straßenverbindung von dem Straßengrundstück N1.------straße aus das Schulgrundstück der Kardinal-von-Galen-Schule in J. betritt. Der Eingang des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO ist dort, wo der kürzeste Weg von der Wohnung der Schülerin oder des Schülers auf das Schulgrundstück stößt und es betreten werden kann und darf. Der Verordnungsgeber hat bewusst an das Schulgrundstück angeknüpft und nicht etwa an einen bestimmten Bestandteil der Einrichtung "Schule", etwa an das Schulgebäude oder den Schulhof. Auf das Schulgrundstück erstreckt sich räumlich die Aufsichtspflicht der Schule. Der Begriff "Eingang" soll nicht zum Ausdruck bringen, die Stelle, an der das Schulgrundstück betreten wird, müsse eine bestimmte bauliche Gestalt (etwa ein Tor, eine Tür, eine eigens geschaffene Abgrenzung) aufweisen. Damit würde die Vielzahl möglicher Abgrenzungen eines Schulgeländes nicht annähernd erfasst. Vielmehr bezeichnet der Begriff alle Stellen an der Grenze des Schulgrundstücks, an denen das Betreten erlaubt und möglich ist. In diesem Sinne hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die in einer Vorgängerfassung des § 7 Abs. 1 SchfkVO als Endpunkt des Schulwegs verwendete Bezeichnung "Schule" ausgelegt und dabei den Begriff "Eingang des Schulgrundstücks" geprägt.
Urteil vom 21 November 1978 - VIII A 2152/76. - Eildienst Städtetag Nordrhein-Westfalen 73/79, juris.
Das Schulgrundstück der Kardinal-von-Galen-Schule in J. kann und darf an der beschriebenen Stelle betreten werden.
Der Weg zwischen dieser Stelle und der Haustür des Hauses der Eltern des Klägers beträgt nicht mehr als 2 km. Hierbei legt das Gericht das Ergebnis der von der Beklagten während dieses Verfahrens mit dem geeichten Handrad durchgeführten Messung zu Grunde. Hiernach beträgt die Schulweglänge 1983 m. Die Beklagte hat hinreichend und nachvollziehbar dokumentiert, wie sie das Messergebnis ermittelt hat. Auch aus sonstigen Gründen folgen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Der Kläger hat keine auf den Messvorgang oder das Messergebnis bezogenen substantiellen Einwände vorgebracht. Vielmehr bestätigt das ohne nachvollziehbare Dokumentation mitgeteilte Ergebnis einer in seinem Auftrag durchgeführten Messung mit dem geeichten Handrad die Richtigkeit des von der Beklagten ermittelten Messergebnisses. Zieht man von dem Ergebnis der im Auftrag des Klägers durchgeführten Messung - 2027 m - die auf den Mehrweg auf dem elterlichen Grundstück bei Benutzung der Seitentür entfallende Strecke (nach Angabe des Klägers 15 m) und die Strecke auf dem Schulgrundstück bis zur Durchfahrtssperre zu Beginn des Schulhofs (über 21 m) ab, ergibt sich eine Schulweglänge deutlich unter 2 km. Entgegen der Auffassung des Klägers ermächtigt die Schülerfahrkostenverordnung nicht dazu, die Differenz im gerichtlichen Streitfall durch pauschale Betrachtung bzw. einfache Aufrundung zu vernachlässigen. Die Verordnung zieht durch eine Zahlenvorgabe eine exakte Grenze, deren Unter- oder Überschreiten sich mit vertretbarem Messaufwand ermitteln lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.