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Verwaltungsgericht Münster·1 K 117/08·22.09.2008

Klage gegen behördliche Namensänderung des Pflegekindes abgewiesen

Öffentliches RechtNamensrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (leibliche Mutter) wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens ihres Sohnes in den Namen der Pflegeeltern. Streitpunkt ist, ob die Namensänderung nach § 3 NÄG durch einen wichtigen Grund (insbesondere das Wohl des Betroffenen) gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Behörde, da der Beigeladene sich seiner Pflegefamilie zugehörig fühlt und überwiegende Beibehaltungsinteressen der Mutter nicht bestehen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der leiblichen Mutter gegen den Bescheid zur Namensänderung des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern abgewiesen; Namensänderung fördert das Wohl des Beigeladenen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Familiennamens nach § 3 NÄG ist gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Wohl des Betroffenen fördert.

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Bei der Abwägung der Interessen ist zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn die Zugehörigkeit zu einer Pflegefamilie dessen Wohl überwiegt und schutzwürdige Interessen der Herkunftseltern nicht durchsetzen.

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Lehnt eine Herkunftsperson die Namensänderung ab, genügt dies nicht, wenn keine überwiegenden Behalteinteressen dargelegt werden und der Änderungswunsch dem Wohl des Betroffenen dient.

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Ist eine Partei ordnungsgemäß geladen und auf ihr Fernbleiben hingewiesen worden, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 102 VwGO auch ohne deren Anwesenheit verhandeln und entscheiden.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 3 NÄG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen, ihres leiblichen Sohnes, in den seiner Pflegeeltern.

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Der am 6. Januar 1996 geborene Beigeladene, dessen Vater unbekannten Aufenthalts ist, lebt seit dem 17. Oktober 1999 bei seinen Pflegeeltern H. und I. F. in Borken. Er ist das dritte von drei aufgenommenen Pflegekindern. Das Pflegeverhältnis wurde zunächst bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahrs anberaumt. Aufgrund einer Alkohol- Embryopathie ist er geistig und körperlich behindert. Er besucht die O. , eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Er hat einen zwei Jahre jüngeren leiblichen Bruder, der ebenfalls in einer Pflegefamilie lebt und den er während eines einmaligen Kontakts zwischen den Pflegeeltern kennen lernte. Die Klägerin sah er erstmals bei einem Besuch am 9. Februar 2005 wieder.

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Mit Beschluss vom 6. Juli 2007 - D VII 336 - erteilte das Amtsgericht Borken dem Vormund des Beigeladenen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die Änderung seines Familiennamens in „F. „ zu beantragen. Die Klägerin erklärte sich telefonisch mit der Änderung des Familiennamens nicht einverstanden.

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Am 24. Juli 2007 beantragte der Vormund des Beigeladenen bei dem Beklagten, seinen Familiennamen in „F. „ zu ändern.

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In einer Stellungnahme zur geplanten Namensänderung vom 30. April 2007 führte das Jugendamt der Stadt Borken aus, der Beigeladene fühle sich als Mitglied der Familie F. . Obwohl er - soweit dies im Rahmen seiner geistigen Behinderung möglich sei - seine Herkunft und seinen Familiennamen kenne, melde er sich am Telefon mit dem Namen „F. „ und stelle sich auch Fremden gegenüber so vor. Er könne nicht verstehen, warum er nicht „F. „ heiße. Zu seinen leiblichen Eltern habe er keine Beziehung entwickelt. Das Wiedersehen mit der Klägerin habe für ihn keine große Bedeutung gehabt.

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Mit Bescheid vom 20. August 2007 änderte der Beklagte den Familiennamen des Beigeladenen in „F. „. Die Namensänderung sei zum Wohl des Beigeladenen erforderlich, da er sich seiner Pflegefamilie zugehörig fühle und die Konfrontation mit seinem Geburtsnamen eine Belastung für ihn darstelle. Demgegenüber bestünden keine schützenswerten Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des bisherigen Namens.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 6. September 2007 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie hätte den Beigeladenen in der Vergangenheit, zuletzt im Februar 2007, in den Räumen des Jugendamtes besucht und wolle diese Besuche fortführen. Durch die Namensänderung werde die letzte Beziehung zwischen ihr und dem Beigeladenen getrennt. Demgegenüber habe der Beigeladene durch die Namensverschiedenheit zu seiner Pflegefamilie keine Nachteile.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007, der der Klägerin am 12. Dezember 2007 zugestellt wurde, wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin unter Bestätigung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück.

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Die Klägerin hat am 14. Januar 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Zur mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 7. Dezember 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Vormundschaftsakte des Amtsgerichts Borken (D VII 336) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn die Klägerin ist ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 7. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen in den seiner Pflegeeltern wird gemäß § 3 NÄG durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, da die Änderung das Wohl des Beigeladenen fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung seines Namens nicht bestehen.

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Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Gründe seines Beschlusses vom 4. September 2008 über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bezug. An den dort aufgeführten Gründen hält das Gericht nach erneuter, nicht nur summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene kann weder zur Übernahme von Kosten verpflichtet werden noch können seine eigenen Verfahrenskosten für erstattungsfähig erklärt werden, weil er keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.