Einstweilige Anordnung zu Einlass mit Mobiltelefonen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach §123 VwGO eine einstweilige Anordnung, um Mitarbeitern und Geschäftsführer Einlass zum Amtsgericht Bielefeld auch mit Mobiltelefon zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag als unzulässig ab. Es fehlte an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren auf einfachere Weise durch kooperatives Verhalten bei der Einlasskontrolle erreichbar ist. Zudem bestand kein streitiges Rechtsverhältnis, da keine vorherige Antragstellung/Vorbefassung vorlag.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und fehlendem streitigen Rechtsverhältnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnungen entfällt, wenn das begehrte Verhalten auf einfacherem und schnellerem Wege ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreicht werden kann.
Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nur statthaft, wenn ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt, das in der Regel durch vorherige Antragstellung bei der Behörde oder durch eine Vorbefassung begründet wird.
Die nachträgliche Erweiterung eines Antrags begründet kein streitiges Rechtsverhältnis, solange die Antragsgegnerin nicht vorbefasst war und damit nicht die Gelegenheit hatte, über das erweiterte Begehren zu entscheiden.
Eine juristische Person (z. B. GmbH) kann sich nicht auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche natürlicher Personen berufen, soweit diese nur natürlichen Personen zustehen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrem Geschäftsführer und ihren Mitarbeitern Einlass zum Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld auch mit einem Mobiltelefon zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Sofern die Antragstellerin ihr Begehren auf die Fertigung von Ablichtungen im Hinblick auf Zwangsversteigerungstermine, insbesondere die am 7. September 2023 und 12. September 2023, sowie auf sonstige Kommunikation mittels Mobiltelefons im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungsverfahren stützt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis (I.). Der Antrag ist nicht statthaft, soweit das Antragsbegehren nicht anlassbezogen und ohne vorherige Antragstellung beim Antragsgegner verfolgt wird (II.).
I.
Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, soweit das Antragsbegehren im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht in Zwangsversteigerungsverfahren und allgemein mit der Vorbereitung und Teilnahme an Zwangsversteigerungsverfahren steht.
Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris,
Rn. 24.
Ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung ihrer Rechte hat die Antragstellerin nicht. Sie kann auf einfacherem und schnellerem Weg ihre Rechte realisieren, indem sich ihre Mitarbeiter und Vertreter, wie vom Antragsgegner vorgetragen, als solche bei der Einlasskontrolle zu erkennen geben und ihr Begehren kundtun. Für diese Fälle hat der Antragsgegner angekündigt, dem Antragsbegehren in Bezug auf die Akteneinsichtnahme und weitere Handlungen im Rahmen der Vorbereitung von und Teilnahme an Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich zu entsprechen. Ob und aus welchen Gründen in der Vergangenheit bei der Einlasskontrolle Mitarbeitern der Antragstellerin das Mitführen von Mobiltelefonen untersagt wurde, ist unerheblich, da aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners zu der beschriebenen Verwaltungspraxis für die Zukunft sichergestellt ist, dass die Mitarbeiter und Vertreter der Antragstellerin ihre Mobiltelefone zu Akteneinsichtszwecken mitführen dürfen, wenn sie das vom Antragsgegner aufgezeigte kooperative Mitwirkungsverhalten an den Tag legen, das ihnen auch möglich und zumutbar ist. In diesem Zusammenhang erfolgt auch keine Beschränkung der Nutzung der Mobiltelefone auf das Anfertigen von Kopien. Auch die von der Antragstellerin geforderte Kommunikation, etwa in welche Verfahren Akteneinsicht genommen werden soll und ob Erklärungen zu Protokoll gegeben werden, ist dann möglich.
II.
Im Übrigen ist der Antrag nicht statthaft.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Ein solcher Antrag ist nur statthaft, wenn ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt, das einer Regelung zugänglich ist. Ein solches wird in der Regel durch einen Antrag bei der Behörde begründet.
Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 123, Rn. 39; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022,
§ 123 VwGO, Rn. 56 und 102.
Ein solches streitiges Rechtsverhältnis liegt hier nicht vor, weil die Antragstellerin bislang weder einen Antrag beim Antragsgegner auf einen generellen und damit anlasslosen Einlass zum Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld ohne Mobiltelefon gestellt hat noch der Einlass in Bezug auf einen konkreten Anlass oder ein bestimmtes Verfahren geltend gemacht wird, wobei – was hier nach dem bisherigen Vorbringen nicht der Fall ist – für die Begründung eines Rechtsverhältnisses auch ein irgendwie gearteter Zusammenhang zum Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin, der in dem Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienwirtschaft besteht, vorliegen muss. Auf die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten kann sich die Antragstellerin als GmbH nicht berufen. Ferner begründet die Erweiterung des ursprünglichen Antragsbegehrens mit Schreiben vom
1. September 2023 noch kein Rechtsverhältnis, weil der Antragsgegner bislang nicht die Möglichkeit der Vorbefassung mit diesem erweiterten Begehren hatte und nicht ausgeschlossen ist, dass auch für weitere Fälle Mitarbeitern und Vertretern der Antragstellerin das Mitführen von Mobiltelefonen im Gerichtsgebäude gestattet wird.
Vgl. zur fehlenden Vorbefassung BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 10.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus „grundsätzlich“ im Namen „aller Einsichtsberechtigten“ eine „Lösung des grundsätzlichen Problems“ fordert, geht es ihr um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Dies begründet aber kein streitiges Rechtsverhältnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
A. B.
C.